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) Zu jedem besonders formirten Garde= und Provinzial-Landwehr--3
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als Quartiermeister,
d. zu jed
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(event. aus anderen Garnisonen),
dienstthnender Feldwebel,
bezw. Gefreite für Beaufsichtigung der Gespanne und Fahrzeuge,
bezw. Lazarethgehülfen,
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P 3 h fanterie- und Landweht- Fuß-
Artillerie-Bataillon werden von den Garde= und Linien Truppentheilen kommandirt:
1 Stabsoffizier,
1 Lieutenant als Adjutant,
1 Assistenz-Arzt,
1 Zahlmeister-Aspirant als Rechnungsführer,
1 lnteroffizier als Schreiber;
a zsere für jeden Schießplatz, auf welchem eine Schießübung der Landwehr,- Fuß-Artillerie
attfindet:
1 Feuerwerks-Lieutenant unter Gewährung der Kommando-Zulage und
3 Feuerwerker mit einer Zulage von je 6 „K. für die Dauer der Uebung.
Wo keine Bataillone gebildet werden, sind die Kompagnien der Aufsicht eines ð labsoffiziers der
bezilglichen Waffe, sofern ein solcher überhaupt am Uebungsorte vorhanden ist, zu unterstellen.
Ist in einzelnen Fällen eine weitergehende, als die unter 12 und 13 vorgesehene Kommandlrung
von Offizieren und Mannschaften des Friedensstandes geboten, so darf solche von den General=
Kommandos bezw. obersten Wassen-Instanzen verfügt werden. Dagegen ist in solchen Fällen, wo
die Anghl der zu übenden Mannschaften weit unter der etatsmäßigen Stärke einer Friedens-Kom-
benie bleiht, die Kommandirung von Offizieren und Unteroffizieren des Friedensstandes entsprechend
zu beschränken.
Eine weitere Kommandirung von Aerzten, wie unter 12 und 13 vorgesehen, hat nur da einzutreten,
wo der Uebungsort keine Garnison hat.
Iu allen anderen Fällen ist die Mitwahrnehmung der ärztlichen Funktionen einem Arzte der
Garnison zu Übertragen.
Für die Garde-Landwehr-Infanterie erfolgen seitens des Garde-Korps die erforderlichen Komman-
Hirunzen, l#r die Provinzial-Landwehr-Infanterie seitens desjenigen Armee-Korps, welches vdie
ebungen leitet.
Aus für die aus dem Bereiche des Herzoglich Braunschweigischen Landwehr„Regiments Nr. 92
zu formirenden Kompagnien werden Offiziere und Unterofsineen. durch das Herzoglich Braunschwei-
gische Infanterie-Regiment Nr. 92 gestellt. Wenn Aushülfe hierin erforderlich, erfolgt dieselbe
durch das 10. Armee-Korps. Anderweitige Aushülfen sind beim Kriegs-Ministerium zu beantragen.
deit len 15. Armee-Korps ist die Kommandirung von Personal nicht Preußischer Truppentheile
ausgeschlossen.
Bei den Spezial-Waffen regeln die obersten Wassen-Instanzen die Kommandirungen bezw. beantragen
dieselben bei den betreffenden General-Kommandos.
Für jede Uebungs-Kompagnie des Trains sind seitens der General-Kommandos aus den ausrangirten
Dienstpferden der Kavallerie und Artillerie dem bezüglichen Train-Bataillon zu Überweisen:
20 Reitpferde
44 Stangenpferde zur Bespaunung von 20 vierspännigen und
un 2 Karren-Fahrzeugen.
40 Vorderpferde
Wo die gleichzeitige Gestellung der Pferde für zwei Uebungs-Kompagnien Schwierigkeiten oder
größere Transportkosten verursacht, üben die Kompagnien nacheinander.
Das General-Kommando des 3. Armee-Korps hat sich jedoch zuvor mit dem General-Kommando
des Garde-Korps wegen Ueberweisung der bei diesem noch verfügbaren Pferde für das Branden-
burgische Train-Bataillon Nr. 3 in Verbindung zu setzen.