Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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) Zu jedem besonders formirten Garde= und Provinzial-Landwehr--3 
14) 
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als Quartiermeister, 
  
    
d. zu jed 
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(event. aus anderen Garnisonen), 
   
  
dienstthnender Feldwebel, 
bezw. Gefreite für Beaufsichtigung der Gespanne und Fahrzeuge, 
bezw. Lazarethgehülfen, 
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P 3 h fanterie- und Landweht- Fuß- 
Artillerie-Bataillon werden von den Garde= und Linien Truppentheilen kommandirt: 
1 Stabsoffizier, 
1 Lieutenant als Adjutant, 
1 Assistenz-Arzt, 
1 Zahlmeister-Aspirant als Rechnungsführer, 
1 lnteroffizier als Schreiber; 
a zsere für jeden Schießplatz, auf welchem eine Schießübung der Landwehr,- Fuß-Artillerie 
attfindet: 
1 Feuerwerks-Lieutenant unter Gewährung der Kommando-Zulage und 
3 Feuerwerker mit einer Zulage von je 6 „K. für die Dauer der Uebung. 
Wo keine Bataillone gebildet werden, sind die Kompagnien der Aufsicht eines ð labsoffiziers der 
bezilglichen Waffe, sofern ein solcher überhaupt am Uebungsorte vorhanden ist, zu unterstellen. 
Ist in einzelnen Fällen eine weitergehende, als die unter 12 und 13 vorgesehene Kommandlrung 
von Offizieren und Mannschaften des Friedensstandes geboten, so darf solche von den General= 
Kommandos bezw. obersten Wassen-Instanzen verfügt werden. Dagegen ist in solchen Fällen, wo 
die Anghl der zu übenden Mannschaften weit unter der etatsmäßigen Stärke einer Friedens-Kom- 
benie bleiht, die Kommandirung von Offizieren und Unteroffizieren des Friedensstandes entsprechend 
zu beschränken. 
Eine weitere Kommandirung von Aerzten, wie unter 12 und 13 vorgesehen, hat nur da einzutreten, 
wo der Uebungsort keine Garnison hat. 
Iu allen anderen Fällen ist die Mitwahrnehmung der ärztlichen Funktionen einem Arzte der 
Garnison zu Übertragen. 
Für die Garde-Landwehr-Infanterie erfolgen seitens des Garde-Korps die erforderlichen Komman- 
Hirunzen, l#r die Provinzial-Landwehr-Infanterie seitens desjenigen Armee-Korps, welches vdie 
ebungen leitet. 
Aus für die aus dem Bereiche des Herzoglich Braunschweigischen Landwehr„Regiments Nr. 92 
zu formirenden Kompagnien werden Offiziere und Unterofsineen. durch das Herzoglich Braunschwei- 
gische Infanterie-Regiment Nr. 92 gestellt. Wenn Aushülfe hierin erforderlich, erfolgt dieselbe 
durch das 10. Armee-Korps. Anderweitige Aushülfen sind beim Kriegs-Ministerium zu beantragen. 
deit len 15. Armee-Korps ist die Kommandirung von Personal nicht Preußischer Truppentheile 
ausgeschlossen. 
Bei den Spezial-Waffen regeln die obersten Wassen-Instanzen die Kommandirungen bezw. beantragen 
dieselben bei den betreffenden General-Kommandos. 
Für jede Uebungs-Kompagnie des Trains sind seitens der General-Kommandos aus den ausrangirten 
Dienstpferden der Kavallerie und Artillerie dem bezüglichen Train-Bataillon zu Überweisen: 
20 Reitpferde 
44 Stangenpferde zur Bespaunung von 20 vierspännigen und 
un 2 Karren-Fahrzeugen. 
40 Vorderpferde 
Wo die gleichzeitige Gestellung der Pferde für zwei Uebungs-Kompagnien Schwierigkeiten oder 
größere Transportkosten verursacht, üben die Kompagnien nacheinander. 
Das General-Kommando des 3. Armee-Korps hat sich jedoch zuvor mit dem General-Kommando 
des Garde-Korps wegen Ueberweisung der bei diesem noch verfügbaren Pferde für das Branden- 
burgische Train-Bataillon Nr. 3 in Verbindung zu setzen.
	        
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