Der toßärztliche Dienst bei diesen Kompagnien ist, soweit angängig, durch einen Roßarzt der
Garnison mit zu versehen.
18) Die jedem Sanitäts-Detachement vom Friedensstande hinzutretenden Aerzte sind von der Kavallerie
oder Artillerie beritten zu machen.
Die sonst zur Uebung der Sanitäts-Detachements erforderlichen Rcit= und Zugpferde sind von
den bezüglichen Train-Bataillonen zu gestellen, desgleichen die Burschen für dic einberufenen Ossiziere.
19) Den zu lebungs-Bataillonen des Beurlaubtenstandes der Infanterie und Fuß-Artillerie als Bataillons=
Führer oder als Adjutanten außerhalb ihrer Garnison kommandirten Offizicren der Linie wird die
Mitnahme ihrer Pferde auf der Eisenbahn für Nechnung des Militär-Fonds in den Fällen gestattet,
in welchen die Entfernung 50 km oder mehr beträgt.
20) Für die Landwehr-Uebungs-Bataillone ist auch der karifmäßige Geschäftszimmer- Servis cines Linien-
Infanterie-Bataillons auf die Uebungsdauer liquide.
21) Die Bestimmungen über die Ausflhrung der Schieß-Uebungen sind von den die Uebungen leitenden
Behörden zu erlassen.
Scheß. Preznien gelangen nicht zur Vertheilung.
22) Reisekosten behufs Besichtigung der Uebungen des Beurlaubtenstandes werden nicht bewilligt.
23) Den General-Kommandos bleibt es unter Bezugnahme auf die 88. 120, 123 und 124 des Reglements
über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden Uberlassen, die Bekleidungs-Beslände
der Landwehr-Bataillone allein oder nur insoweit zu verwenden, als die Einkleidung nicht aus den
bercitesten Vorräthen der Linien-Truppen zu bewirken ist.
Die Gewährung der Bekleidungs-Entschädigung erfolgt nach Maßgabe der §§. 174 bezw. 176
des vorstehend bezeichneten Reglements
24) Die für die Landwehr erforderlichen Waffen nebst Zubehör sind aus den Beständen der Landwehr-
Bataillene der nächstgele enen Artilleric-Depots, die für die Reservisten aus den Angmentations-
beständen der bezüglichen Garde= und Linien-Truppentheile und die Geschütze für die Fuß-Artillerie
aus den Beständen der örtlichen Artillerie-Depots oder der bezüglichen Artillcric-Schießplätze zu
zanehinen benr. seitens der Artillerie-Depots auf die speziellen Anweisungen der General-Kommandos
zu verabfolgen.
Nach beendeter Uebung sind die qu. Wassen, und zwar die der Landwehr gercinigt, aber in ihrem
augenblicklichen Zustande, die der Augmentationen der Linien-Truppentheile dagegen in brauchbarem,
völlig reparaturfreiem Zustande an dieselben Artillerie-Depots zurückzuliefern.
Die Instandsetzung der Waffen der Landwehr erfolgt bei den Artillerie-Depots durch die Zeughaus-
Büchsenmacher auf Nechnung der Waffenreparaturgelder-Fonds der betreffenden Truppentheile.
Die durch die Empfangnahme und Wiederablieferung der Wassen eutstehenden Transportkesten
haben die Truppentheile zu beiichtigen und bei den Intendanturen zur Erstattung zu liquidiren.
25) Bei der Einzichung der Kavallerie-Reservisten (Passus 12 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre) ist auf
biejenigen Mannschaften zu rücksichtigen, die — ohne Offizier-Aspiranten zu sein — nach einjähriger
Dienstzeit entlassen, bisher aber wegen mangelnder Vakanzen von der Ableistung einer Uebung befreit
bleiben mußten.
Außerdem können die im Mobilmachungsfalle zur Verwendung als Wachtmeister bezw. Vize-
Wachtmeister bei Kolonnen des Trains oder als Sergeanten bei Reserve-Feldtel hen-Abtheilung
designirten Unteroffiziere herangezogen werden.
26) Alle weiteren Anordnungen treffen die General-Kommandos bezw. obersten Wassen-Instanzen. Die
Anträge der Spezialwassen sind den General. Kommandos so Aleunig als möglich zuzustellen.
27) Zum 20. April d. J. sieht das Kriegs-Ministerium einer Mittheilung der Königlichen General=
Kommandos entgegen, wann, wo, sowie in welcher Stärle und Formation (in Bataillonen oder Kom-
pagnien) die Uebungen der Landwehr-Infanterie im Etatsjahre 1880/81 stattsinden werden.
28) Zum 1. November d. Js. ist dem Kriegs-Ministerium von jedem General-Kommando:
ua#. eine summarische Nachweisung der zur Einziehung gelangten Offiziere und Offizier-Aspiranten,
b. eine Uebersicht über die Zahl der Mannschaften, welche thatsächlich geübt haben, sowie eine Zu-
· sankgcnstellang der Jahrgänge, welche seit 1873 zur Uebung herangezogen worden sind,
einzureichen.
Ein Schema zu den vorgedachten Nachweisungen wird unter Couvert nachfolgen.
29) Etwaige Anträge für die Uebungen des Beurlaubtenstandes im Etatsjahre 1881/82 sind gleichfalls
zum 1. November d. Is. hierher vorzulegen.
Kriegs-Ministerium.
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No. 233. 12. 79. A. 1. v. Kameke.