Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

jonds für regelmäßige Abfindungen, sondern auch der der folgenden Wirthschafts,Periode zur Last zu stellende 
Besland an Materialien mit seinem Geldwerthe in Berechnung zu ziehen und dem Ersparnißfonds zuzuführen ist. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 227. 2. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne. 
Nr. 45. 
Schemg zur Liquidation über Reisekosten, Tagegelder und Umzugskosten. 
. Berlin, den 17. Februar 1880. 
Infolge einer Anfrage wird bemerkt, daß die Anmerkung zu dem neuen Schema für die Liquidationen 
über Reisekosten und Tagegelder 2c. auf Seite 201 des Armee-Verordnungs-Blattes für 1879 sich nur auf 
edruckte, nicht aber àe liniirte bezw. geschriebene Formulare bezieht. In den letztkgedachten Formularen 
önnen diejenigen Positionen der „Berechnung der Vergütung“ (Nr. 1 bis VI), welche bei Ermittelung des 
zu liquidirenden Betrages nicht weiter erforderlich sind, ganz fortgelassen werden. Sind z. B. nur Tage- 
gelder, persönliche Reisekosten für Eisenbahntouren und Nebenkosten zu liquidiren und ist Naturalquartier bei 
den Truppen-lebungen nicht benutzt worden, so brauchen die Positionen IIb und c, IV, V und VI nicht 
mit aufgenommen zu werden. 
Die hiernach aufzunehmenden Positionen selbst sind dasegen im Uebrigen ihrem Wortlaut nach 
vollständig wiederzugeben. Kommen z. B. Reisekosten für den Diener oder Burschen zur Liquidation, so 
dürfen die Worte: „für den nicht auf Regquisitionsschein mitgenommenen (oder herangezogenen) Diener 
(Burschen)“ nicht fehlen. 
Ist hiernach in liniirten bezw. geschriebenen Formularen die eine oder die andere Position der 
„Berechnung der Vergütung“ nicht mit aufgenommen worden, so muß diesem Umstande die nämliche Wirkung 
beigelegt werden, welche bei gedruckten Formularen das Durchstreichen der betreffenden vorgedruckten Po- 
sitionen hat. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
No. 213. 2. 90. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne. 
Nr. 46. 
Grasnutzung im fiskalischen Festungsterrain. 
Berlin, den 18. Februar 1880. 
Denjenigen Truppentheilen zu Pferde, welche in oder in der Nähe von Festungen garnisoniren und welche 
zur Grünfütterung von Pferden Grasnutzung im fiskalischen Festungsterrain zu erpachten wünschen, kann 
solche freihändig gegen Zahlung des Durchschnitts-Pachtbetrages überlassen werden. 
Die bezilglichen Anträge sind an die betressenden Kommandanturen zu richten. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Verdy. Ziegler. 
No. 292. 2. 30. A. 2. 
 
	        
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