Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Nachweis sind die Bestimmungen maßgebend, welche für die Führung des Vermögens-Nachweises 
bei der Verheirathung von Offizieren gelten. 
3) Von der Führung des beregten Einkommens-Nachweises darf abgesehen werden, wenn von dem 
Aspiranten anf vie vereinstige Beförderung zum Zahlmeister protokollarisch verzichtet wird, sowie 
außerdem in besonders dazu geeigneten Fällen mit Genehmigung des General-Kommandos. 
Bei Vorlegung der Nachweisungen Über die im Korpsbezirk vorhandenen Hahlmeiser und Zahl- 
meister-Aspiranten — zum 15. Januar jeden Jahres — sind die von dem General-Kommando ge- 
nehmigten Ausnahmen kurz zu erwähnen. 
4) Zahlmeister-Aspiranten, welchen nach Verzichtleistung auf dereinstige Beförderung zum Zahlmeister 
der Konsens zur Verheirathung ertheilt ist, dürfen im Etat der Aspiranten verbleiben bezw. in den- 
selben einrücken. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 298. 11. M. O. D. 3. v. Kameke. 
Nr. 53. 
Badekurkosten-Verrechnung. 
Berlin, den 26. Februar 1880. 
Die nach §. 6b der Bade-Bestimmungen vom 18. Juni 1878 (A.-V.-Bl. S. 136) den Militär-Kurgästen 
des Mannschaftsstandes für die Reisen nach und von den Badeorten neben der freien Beförderung auf Eies- 
bahnen 2c. bewilligte Pauschvergütigung von 1 & pro Kilometer ist, soweit es sich hierbei um aktive Mann- 
schaften handelt, in Gemäßheit des §. 98,1 des Friedens-Geldverpflegungs-Reglements in angemessenen 
Zwischenräumen besonders zu liquidiren und auf den Transportkostenfonds — Kap. 34. Tit. 2 — anzuweisen. 
Wegen Verrechnung dieser Vergütigung für inaktive Mannschaften verbleibt es bei der Vorschrift 
des §. 8 b der vorgenannten Bade-Bestimmungen. 
Eine nachträgliche Regulirung aus Anlaß des in ersterer Beziehung bisher eingeschlagenen ungleich- 
mäßigen Verfahrens hat nicht einzutreten. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 996. 11. M. M. A. v. Kameke. 
Nr. 54. 
Nachtrag zur Instruktion für die Behandlung der Feldgeschütze und Anhang zu den Exerzir-Reglements 
für die Fußartilleric. 
Berlin, den 23. Februar 1880. 
Zur Instruktion für die Behandlung der Felvgeschüctze sind weitere Abänderungen und Nachträge, sowic 
— als Anhang zu den Exerzir-Reglements für die Fußartillerie — Bestimmungen über die Besetzung und 
Feuerleitung einer Batterie herausgegeben worden. 
Die zur Ergänzung der gedachten Instruktion bezw. Reglements erforderlichen Druck= Exemplarc, so- 
weit sie nicht durch die General-Inspektion der Artillerie zur Vertheilung gelangen, werden den betreffenden 
Kommando-Behörden 2c. von hier aus unter Umschlag zugehen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Verdy. v. Wittich. 
No. 410/2. A. 1.
	        
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