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Nachweis sind die Bestimmungen maßgebend, welche für die Führung des Vermögens-Nachweises
bei der Verheirathung von Offizieren gelten.
3) Von der Führung des beregten Einkommens-Nachweises darf abgesehen werden, wenn von dem
Aspiranten anf vie vereinstige Beförderung zum Zahlmeister protokollarisch verzichtet wird, sowie
außerdem in besonders dazu geeigneten Fällen mit Genehmigung des General-Kommandos.
Bei Vorlegung der Nachweisungen Über die im Korpsbezirk vorhandenen Hahlmeiser und Zahl-
meister-Aspiranten — zum 15. Januar jeden Jahres — sind die von dem General-Kommando ge-
nehmigten Ausnahmen kurz zu erwähnen.
4) Zahlmeister-Aspiranten, welchen nach Verzichtleistung auf dereinstige Beförderung zum Zahlmeister
der Konsens zur Verheirathung ertheilt ist, dürfen im Etat der Aspiranten verbleiben bezw. in den-
selben einrücken.
Kriegs-Ministerium.
No. 298. 11. M. O. D. 3. v. Kameke.
Nr. 53.
Badekurkosten-Verrechnung.
Berlin, den 26. Februar 1880.
Die nach §. 6b der Bade-Bestimmungen vom 18. Juni 1878 (A.-V.-Bl. S. 136) den Militär-Kurgästen
des Mannschaftsstandes für die Reisen nach und von den Badeorten neben der freien Beförderung auf Eies-
bahnen 2c. bewilligte Pauschvergütigung von 1 & pro Kilometer ist, soweit es sich hierbei um aktive Mann-
schaften handelt, in Gemäßheit des §. 98,1 des Friedens-Geldverpflegungs-Reglements in angemessenen
Zwischenräumen besonders zu liquidiren und auf den Transportkostenfonds — Kap. 34. Tit. 2 — anzuweisen.
Wegen Verrechnung dieser Vergütigung für inaktive Mannschaften verbleibt es bei der Vorschrift
des §. 8 b der vorgenannten Bade-Bestimmungen.
Eine nachträgliche Regulirung aus Anlaß des in ersterer Beziehung bisher eingeschlagenen ungleich-
mäßigen Verfahrens hat nicht einzutreten.
Kriegs-Ministerium.
No. 996. 11. M. M. A. v. Kameke.
Nr. 54.
Nachtrag zur Instruktion für die Behandlung der Feldgeschütze und Anhang zu den Exerzir-Reglements
für die Fußartilleric.
Berlin, den 23. Februar 1880.
Zur Instruktion für die Behandlung der Felvgeschüctze sind weitere Abänderungen und Nachträge, sowic
— als Anhang zu den Exerzir-Reglements für die Fußartillerie — Bestimmungen über die Besetzung und
Feuerleitung einer Batterie herausgegeben worden.
Die zur Ergänzung der gedachten Instruktion bezw. Reglements erforderlichen Druck= Exemplarc, so-
weit sie nicht durch die General-Inspektion der Artillerie zur Vertheilung gelangen, werden den betreffenden
Kommando-Behörden 2c. von hier aus unter Umschlag zugehen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. v. Wittich.
No. 410/2. A. 1.