III.
Die Ladung einer dem aktiven Heere 2c. an-
gehörenden Sre des Soldatenstandes
l36 Zeuge erfolgt durch Ersuchen der Militär-
ehörde.
§. 345, letzter Absatz der Civ. Pr. O. — §. 50,
letzter Absatz der Str. Pr. O. —
Die Vorführung einer, als Zeuge ordnungs-
mäßig geladenen, aber nicht erschienenen, dem
aktiven Heere 2c. angehörenden Militärperson
erfolgt durch Ersuchen der Militärbehörde.
§. 673 der Civ. Pr. O. —
Die Zwangsvollstreckung gegen eine dem akliven
Heere 2c. angehörende Militärperson darf erst
beginnen, nachdem von derselben die vorgesetzte
Militärbehörde Anzeige erhalten hat.
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—
bande eines Regiments oder selbstständigen
Bataillons 2c. stehen, der Kommandeur dieses
Regiments bezw. selbstständigen Bataillons #c.,
in Ansehung aller übrigen Offiziere und im
Offizierrange stehenden Militärärzte der zunächst
vorgesetzte Militär-Befehlshaber, bezw. wenn
sie einem solchen nicht unterstellt sind, das Kriegs-
Ministerium;
in Ansehung der Unteroffiziere, der im Unter-
offizierrange stehenden Militärärzte und der
Gemeinen der Chef der zunächst vorgesetzten
Kommandobehörde. (Chef der Kompagnie, Es-
kadron, Batterie u. s. w. (vergl. §. 158 der
Civ. Pr.
u II.
! 1) In Betreff derjenigen Offiziere, im Offizier=
*
“
range stehenden Militärärzte und oberen Militär-
beamten, welche im Verbande eines Regiments
oder selbststindigen Bataillons 2c. stehen, der
Kommandeur dieses Regiments bezw. selbst-
ständigen Bataillons 2c.;
in Betreff aller übrigen Offiziere, im Offizier-
range stehenden Militärärzte und oberen Militär=
beamten — von letzteren die unter 3 aufge-
führten ausgenommen —, sowie hinsichtlich der
sämmtlichen unteren Militärbeamten der zunächst
vorgesetzte Militärbefehlshaber; „Obezilglich jedoch
derjenigen Offiziere, welche einem Militärbefehls-=
haber nicht unterstellt sind, das Kriegs-Mini-
sterium;
in Betreff derjenigen oberen Militärbeamten,
welche nur den ihnen vorgesetzten höheren Be-
amten bezw. Verwaltungsbehörden untergcordnet
sind, der zunächst vorgesetzte höhere Beamte
bezw. die zunächst vorgesetzte Verwaltungsbe-
hörde;
in Beireff der Unteroffiziere, der im Unteroffizier-
range stehenden Militärärzte und der Gemeinen
wie zu I, 3.
(Vorstehende Festsetzungen finden für die nach
§. 104 der Konkursordnung der „Dienstbehörde
des Gemeinschuldners" zu machende Miltheilung,
sofern jene Behörde eine Militärbehörde ist,
gleichmäßig Anwendung.)
zu III.
Wie zu II.
*) Bei den militärärztlichen Bildungsanstalten der
Direktor.