Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

III. 
Die Ladung einer dem aktiven Heere 2c. an- 
gehörenden Sre des Soldatenstandes 
l36 Zeuge erfolgt durch Ersuchen der Militär- 
ehörde. 
§. 345, letzter Absatz der Civ. Pr. O. — §. 50, 
letzter Absatz der Str. Pr. O. — 
Die Vorführung einer, als Zeuge ordnungs- 
mäßig geladenen, aber nicht erschienenen, dem 
aktiven Heere 2c. angehörenden Militärperson 
erfolgt durch Ersuchen der Militärbehörde. 
§. 673 der Civ. Pr. O. — 
Die Zwangsvollstreckung gegen eine dem akliven 
Heere 2c. angehörende Militärperson darf erst 
beginnen, nachdem von derselben die vorgesetzte 
Militärbehörde Anzeige erhalten hat. 
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— 
bande eines Regiments oder selbstständigen 
Bataillons 2c. stehen, der Kommandeur dieses 
Regiments bezw. selbstständigen Bataillons #c., 
in Ansehung aller übrigen Offiziere und im 
Offizierrange stehenden Militärärzte der zunächst 
vorgesetzte Militär-Befehlshaber, bezw. wenn 
sie einem solchen nicht unterstellt sind, das Kriegs- 
Ministerium; 
in Ansehung der Unteroffiziere, der im Unter- 
offizierrange stehenden Militärärzte und der 
Gemeinen der Chef der zunächst vorgesetzten 
Kommandobehörde. (Chef der Kompagnie, Es- 
kadron, Batterie u. s. w. (vergl. §. 158 der 
Civ. Pr. 
  
u II. 
! 1) In Betreff derjenigen Offiziere, im Offizier= 
* 
“ 
range stehenden Militärärzte und oberen Militär- 
beamten, welche im Verbande eines Regiments 
oder selbststindigen Bataillons 2c. stehen, der 
Kommandeur dieses Regiments bezw. selbst- 
ständigen Bataillons 2c.; 
in Betreff aller übrigen Offiziere, im Offizier- 
range stehenden Militärärzte und oberen Militär= 
beamten — von letzteren die unter 3 aufge- 
führten ausgenommen —, sowie hinsichtlich der 
sämmtlichen unteren Militärbeamten der zunächst 
vorgesetzte Militärbefehlshaber; „Obezilglich jedoch 
derjenigen Offiziere, welche einem Militärbefehls-= 
haber nicht unterstellt sind, das Kriegs-Mini- 
sterium; 
in Betreff derjenigen oberen Militärbeamten, 
welche nur den ihnen vorgesetzten höheren Be- 
amten bezw. Verwaltungsbehörden untergcordnet 
sind, der zunächst vorgesetzte höhere Beamte 
bezw. die zunächst vorgesetzte Verwaltungsbe- 
hörde; 
in Beireff der Unteroffiziere, der im Unteroffizier- 
range stehenden Militärärzte und der Gemeinen 
wie zu I, 3. 
(Vorstehende Festsetzungen finden für die nach 
§. 104 der Konkursordnung der „Dienstbehörde 
des Gemeinschuldners" zu machende Miltheilung, 
sofern jene Behörde eine Militärbehörde ist, 
gleichmäßig Anwendung.) 
zu III. 
Wie zu II. 
*) Bei den militärärztlichen Bildungsanstalten der 
Direktor.
	        
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