Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

IV. zu IV. 
8. 699 der Civ. Pr. O. — 1) Hinsichtlich solcher Dienstgebäude, welche aus- 
Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem schließlich einem Truppentheil oder einer, einem 
aktiven Heere 2c. angehörende Person des mililärischen Chef unterstellten Anstalt zur Be- 
Soldatenslandes in Kasernen und anderen nutzung Überwiesen sind, der betreffende Kom- 
militärischen Dienstgebäuden 2c. erfolgen, mandeur bezw. militärische Chef; 
so hat das Vollstreckungsgericht die zuständige 2) Hinsichtlich der Übrigen Dienstgebäude der Gou- 
Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu verneur, Kommandant oder Garnisonälteste des 
ersuchen. Garnisonorts. 
V. zu V. 
§. 793 der Civ. Pr. O. — Derjenige Militärbefehlshaber, welchem über die 
Soll die Haft (wegen Nichterscheinens zur betreffende Militärperson die Gerichtsbarkeit und wenn 
Leistung des Offenbarungseides oder unbegründeter die Militärperson zu den Unteroffizieren oder Gemeinen 
Verweigerung desselben) gegen eine dem aktiven gehört, die niedere Gerichtsbarkeit zusteht. 
Heere 2c. angehörende Militärperson vollstreckt 
werden, so hat das Gericht die vorgesetzte Militär- 
behörde um die Vollstreckung zu ersuchen. 
VI. 
§§. 98, 105 der Sir. Pr. O. — 
Beschlagnahmen und Durchsuchungen in mili- 
tärischen Dienstgebänden erfolgen durch Ersuchen 
der Militärbehörde und auf Verlangen der Civil- 
behörde unter deren Mitwirkung. 
zu VI. 
Wie zu IV. 
Berlin, den 4. März 1880. 
Die vorstehenden, im Einvernehmen mit dem Reichsiustizamt getroffenen Festsetzungen werden hierdurch zur 
Kenntniß der Armce gebracht, mit folgenden von Seiner Majestät dem Kaiser und Könige Allerhöchst genehmigten 
Bestimmungen: 
1, ad. III der Festsetzungen. 
Ist die Zwangsvollstreckung gegen einen Militärbeamten verfügt, welcher im doppelten Unterordnungs- 
verhältniß sleht, so hat der zunächst vorgesetzte Militärbefehlshaber von der ihm zugehenden Anzeige dem 
Verwaltungsvorgesetzten bezw. der Verwaltungsbehörde des Militärbeamten Mittheilung zu machen. 
2, ad. V der Festsetzungen. 
a. Wenn die Haft gegen einen Regiments-Kemmandeur oder einen höheren Befehlshaber oder gegen 
einen Ofsfizier vollstreckt werden soll, welcher in einer Immediatstellung sich befindet, so ist davon 
in jedem einzelnen Falle Seiner Majestät dem Kaiser und Könige sofort Meldung zu erstatten. 
. Wenn die Haft gegen einen im doppelten Unterordnungsverhältniß stehenden oder gegen einen nur 
den vorgesetzten höheren Beamten oder Verwaltungsbehörden untergeordneten Militärbeamten voll- 
streckt werden soll, so ist davon diesen Verwaltungsvorgesetzten bezw. der Verwaltungsbehörde Mit- 
theilung zu machen. 
S 
Kriegs-Ministerium. 
No. 3863. 2. S0. A. 2. v. Kameke. 
Nr. 59. 
Abgeänderter Fahrplan der Militär-Eisenbahn. 
Berlin, den 6G. März 1880. 
Nachdem der Winter-Fahrplan der Militär-Eisenbahn — Armece-Verordnungs-Blatt für 1879, Seite 210 — 
Aendcrungen erfahren hat, wird der abgeänderte Plan hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 1753/2. K. M. v. Kameke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.