IV. zu IV.
8. 699 der Civ. Pr. O. — 1) Hinsichtlich solcher Dienstgebäude, welche aus-
Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem schließlich einem Truppentheil oder einer, einem
aktiven Heere 2c. angehörende Person des mililärischen Chef unterstellten Anstalt zur Be-
Soldatenslandes in Kasernen und anderen nutzung Überwiesen sind, der betreffende Kom-
militärischen Dienstgebäuden 2c. erfolgen, mandeur bezw. militärische Chef;
so hat das Vollstreckungsgericht die zuständige 2) Hinsichtlich der Übrigen Dienstgebäude der Gou-
Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu verneur, Kommandant oder Garnisonälteste des
ersuchen. Garnisonorts.
V. zu V.
§. 793 der Civ. Pr. O. — Derjenige Militärbefehlshaber, welchem über die
Soll die Haft (wegen Nichterscheinens zur betreffende Militärperson die Gerichtsbarkeit und wenn
Leistung des Offenbarungseides oder unbegründeter die Militärperson zu den Unteroffizieren oder Gemeinen
Verweigerung desselben) gegen eine dem aktiven gehört, die niedere Gerichtsbarkeit zusteht.
Heere 2c. angehörende Militärperson vollstreckt
werden, so hat das Gericht die vorgesetzte Militär-
behörde um die Vollstreckung zu ersuchen.
VI.
§§. 98, 105 der Sir. Pr. O. —
Beschlagnahmen und Durchsuchungen in mili-
tärischen Dienstgebänden erfolgen durch Ersuchen
der Militärbehörde und auf Verlangen der Civil-
behörde unter deren Mitwirkung.
zu VI.
Wie zu IV.
Berlin, den 4. März 1880.
Die vorstehenden, im Einvernehmen mit dem Reichsiustizamt getroffenen Festsetzungen werden hierdurch zur
Kenntniß der Armce gebracht, mit folgenden von Seiner Majestät dem Kaiser und Könige Allerhöchst genehmigten
Bestimmungen:
1, ad. III der Festsetzungen.
Ist die Zwangsvollstreckung gegen einen Militärbeamten verfügt, welcher im doppelten Unterordnungs-
verhältniß sleht, so hat der zunächst vorgesetzte Militärbefehlshaber von der ihm zugehenden Anzeige dem
Verwaltungsvorgesetzten bezw. der Verwaltungsbehörde des Militärbeamten Mittheilung zu machen.
2, ad. V der Festsetzungen.
a. Wenn die Haft gegen einen Regiments-Kemmandeur oder einen höheren Befehlshaber oder gegen
einen Ofsfizier vollstreckt werden soll, welcher in einer Immediatstellung sich befindet, so ist davon
in jedem einzelnen Falle Seiner Majestät dem Kaiser und Könige sofort Meldung zu erstatten.
. Wenn die Haft gegen einen im doppelten Unterordnungsverhältniß stehenden oder gegen einen nur
den vorgesetzten höheren Beamten oder Verwaltungsbehörden untergeordneten Militärbeamten voll-
streckt werden soll, so ist davon diesen Verwaltungsvorgesetzten bezw. der Verwaltungsbehörde Mit-
theilung zu machen.
S
Kriegs-Ministerium.
No. 3863. 2. S0. A. 2. v. Kameke.
Nr. 59.
Abgeänderter Fahrplan der Militär-Eisenbahn.
Berlin, den 6G. März 1880.
Nachdem der Winter-Fahrplan der Militär-Eisenbahn — Armece-Verordnungs-Blatt für 1879, Seite 210 —
Aendcrungen erfahren hat, wird der abgeänderte Plan hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 1753/2. K. M. v. Kameke.