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Armee-Verordnunge-Nlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
14. Jahrgang. gerlin, den 31. März 1880. Nr. S.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 .#4. 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 / berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 68.
Tagegelder und Reisekosten der Landwehr-Bezirks-K d
Auf den Bericht vom 10. März d. Is. genehmige Ich hierdurch in Ergänzung der Verordnung, betreffend
die Tagegelder und Reisekosten der Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres vom 15. Juli 1873,
daß diejenigen Landwehr-Bezirks= deure, welche nur den Charakter als Major verliehen erhalten haben
oder in der Charge der Hauptleute (Nittmeister) stehen, bei Dienst-= und Versetzungsreisen die Tagegelder und
Reisekesten nach dem Satze für Stabsoffiziere und zwar vom 1. April 1879 ab empfangen. oweit den-
selben in einzelnen Fällen bereits vorher nach diesem Satze die Absindung gewährt worden ist, behält es
dabei sein Bewenden.
Berlin, den 11. Mäcz 1880.
Wilhelm.
An den Kriegs-Minister. v. Kameke.
Berlin, den 13. März 1880.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 322. 3. 80. M. O. D. 3. v. Kameke.
Nr. 69.
Bekleidung der zur Probedienstleistung bezw. Vorbildung kommandirten oder beurlaubten Militäranwärter.
Berlin, den 19. März 1880.
In siungemäßer Anwendung der in dem F. 262 des Reglements über die Bekleidung und Ansrüstung der
Truppen im Frieden enthallenen Bestimmung wird hiermit genehmigt, daß auch den zur Probedienstleinung
bezw. Vorbildung bei Civilbehörden kommandirten oder beurlaubten Militär-Anwärtern (efr. §. 39 des
Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden) die Groß-Montirungs-Kompetenz mit
dem chargenmäßigen Satze in Gelde gewährt werden kann, sofern die betreffenden Behörden das Anlegen
von Civilkleidern wünschen.
Kriegs-Ministerium.
No. 626/2. 30. M. O. D. 3. v. Kameke.