Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXVII. Band. (37)

Maschinen, deren Verhältniß zum Gebände. 335 
Zehnten, welche zugestandenermaßen dem Pfarrer 
nicht gehören. 
(Schluß folgt.) 
Entscheidungen des obersten Eerichtshofes für 
9 Gayern rechts des Rheines. heses sa 
1. 
Maschinen als Bestandtheile eines Gebäudes. Möglichkeit 
des Eigenthumsvorbehaltes an denselben. 
Ueber die bezeichneten, in neuerer Zeit mehr- 
fach zur Anregung gelangten Fragen enthält ein 
oberstrichterliches Erkenntniß in seinen Motiven nach- 
stehende Sätze. 
Nachdem zunächst ausgeführt ist, daß der 
Eigenthumsvorbehalt an Maschinentheilen (hier einer 
Mühle) als beweglichen Sachen, wenn solche auch 
zur festen Verbindung mit dem Gebäude bestimmt 
waren, einer besonderen Form nicht bedurfte und 
daß dieser Vorbehalt nur durch wirkliche Inädifika- 
tion hätte wirkungslos gemacht werden können, die- 
ser Fall aber nicht gegeben sei, heißt es weiter: 
Der Hinzutritt einer beweglichen Sache zu 
einer unbeweglichen in Folge Einbauens (Ver- 
bauens) setzt voraus, daß erstere als Baumaterial 
für letztere völlig aufgeht, sohin einen Bestandtheil 
des Baues, der unbeweglichen Sache selbst bildet 
und ohne Zerstörung derselben nicht von dieser ge- 
treunt werden kann, oder daß die unbewegliche 
Sache die Unterlage der verbauten beweglichen