Maschinen, deren Verhältniß zum Gebände. 335
Zehnten, welche zugestandenermaßen dem Pfarrer
nicht gehören.
(Schluß folgt.)
Entscheidungen des obersten Eerichtshofes für
9 Gayern rechts des Rheines. heses sa
1.
Maschinen als Bestandtheile eines Gebäudes. Möglichkeit
des Eigenthumsvorbehaltes an denselben.
Ueber die bezeichneten, in neuerer Zeit mehr-
fach zur Anregung gelangten Fragen enthält ein
oberstrichterliches Erkenntniß in seinen Motiven nach-
stehende Sätze.
Nachdem zunächst ausgeführt ist, daß der
Eigenthumsvorbehalt an Maschinentheilen (hier einer
Mühle) als beweglichen Sachen, wenn solche auch
zur festen Verbindung mit dem Gebäude bestimmt
waren, einer besonderen Form nicht bedurfte und
daß dieser Vorbehalt nur durch wirkliche Inädifika-
tion hätte wirkungslos gemacht werden können, die-
ser Fall aber nicht gegeben sei, heißt es weiter:
Der Hinzutritt einer beweglichen Sache zu
einer unbeweglichen in Folge Einbauens (Ver-
bauens) setzt voraus, daß erstere als Baumaterial
für letztere völlig aufgeht, sohin einen Bestandtheil
des Baues, der unbeweglichen Sache selbst bildet
und ohne Zerstörung derselben nicht von dieser ge-
treunt werden kann, oder daß die unbewegliche
Sache die Unterlage der verbauten beweglichen