II. Die Geschäftsordnung für die Verwaltung der Garnisonanstalten von 1843 unterliegt im Anhang 1
folgenden Aenderungen:
..
) E 6 fällt aus,
25 ber Schlußsatz des 8. 7a:
„Bei den Ställen werden in der Regel sämmtliche, also auch die größeren Reparaturen
aus dem Selbstbewirthschaftungs-Fonds bestritten“
ist zu streichen.
III. Bei der Msfühhrime der nach der vorgedruckten Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 1. April cr.
in Kraft tretenden anderweiten Festsetzungen ist Folgendes zu beachten:
1) Die für jeden Kasernirten (mit Ausschi#s der Soldatenfrauen) zahlbare Vergütung von
jährlich 24 „KM. ist während der 6 Sommermonate mit 1,60 .K., während der 6 Winter-
monate mit 2,40 „K. pro Kopf und Monat zu berechnen.
In der Gewährung und Verrechnung der an die kasernirten Offiziere und Beamte zu
zahlenden Servisquote wird bei der Selbstbewirthschaftung der Kasernen durch die Truppen
egen die bisherigen Bestimmungen nichts geändert.
2) e Vergütung für die Handwerksstuben und zwar für den Arbeitsraum eines jeden etats-
mäßigen Oekonomie-Handwerkers ist während der Sommermonate mit 1,80 J/., während der
Wintermonate mit 2,70 „K. monatlich, die Vergütung für jede etatsmäßige Montirungs=
kammer, ohne Rücksicht auf deren räumliche Ausdehnung, mit 3 „K. monatlich zahlbar
3) Die Vergütung für die Ställe wird auf vie Zahl der eingestellten Dienstpferde, einschließlich
der Offizierpferde, für welche etatsmäßig Rationen gewährt werden, desgleichen für die Krümper-
pferde mit 0,50 Jl. pro Pferd und Monat berechnet.
4) Die zahlbaren Vergütungsbeträge werden von den betreffenden Truppentheilen allmonatlich
postnumerando bei der Korps= bezw. Divisions-Intendantur zur Liquidation gebracht und
von diesen auf die örtliche Garnisonverwaltung oder — wenn eine solche für die betreffende
Garnison nicht besteht — direkt auf die Korps-Zahlungsstelle zur Zahlung angewiesen.
Bei der Berechnung der Vergütung ist in erster Reihe die aus der stekelte. Anchweisung
zur Servisliquidation hervorgehende Kopfzahl der kasernirten Mannschaften und Pferde unter
Hinzurechnung der kasernirten Offiziere, Beamten und Offizierpferde zu Grunde zu legen.
Die Zahlen unterliegen hierbei noch den durch die nachfolgenden Bestimmungen zu a und b
bedingten Veränderungen, soweit dieselben nicht schon bei der Ausstellung der Servisliquidation
bezw. bei der Feststellung der speziellen Nachweisung Berücksichtigung gesunden haben.
u. Aus Veranlassung der Abwesenheit der Truppen zum Manöver wird der Kasernen-Selbst-
verwaltung ein Abzug von der zahlbaren Vergütung nicht #nacht.
Bei einer anderweiten vorübergehenden Abwesenheit der Mannschaften und Pferde aus
dem Kasernement wird die Vergütung für den vollen Monat gewährt, wenn die Abwesenheit
nicht über das Ende des betreffenden Monats hinausgeht. Bei längerer Abwesenheln
wird die Vergütung für diejenigen Mannschaften und Pferde, welche nicht den ganzen
Monat hindurch kasernirt waren, nach Tagen berechnet. Ebenso wird die Vergütung r
jedes vorübergehende Kasernement von Mannschaften und Pferden (auch für ein eintägiges)
ewährt.
b. ie aus den Kasernen versetzten, abkommandirten, beurlaubten und arretirten, sowie
für die in eine Heilanstalt aufgenommenen oder auf einer Dienstreise befindlichen Offiziere
und Beamten wird die Vergütung auf den vollen Abgangsmonat berechnet, wenn das
Kasernenquartier, welches der abgegangene Offizier inne hatte, wirklich für den Monat
des Abgangs offen Kbblieben ist und keine Gelegenheit zu einer anderweiten Belegung
vorhanden war. Andernfalls wird die Vergütung für den abgegangenen Offizier nur
bis zu dem Tage, an welchem das Quartier wiederum von einem anderen Offizier bezogen
worden ist, gewährt.
Die Mittheilung des bei der Aufstellung der Liquidationen zu Grunde zu legenden
Schemas bleibt vorbehalten.
5) Schließlich ist mit Bezug auf §. 12c des Anhangs I der Garnisonverwaltungs-Ordnung noch
darau binhneisen, zuß die für Geschäftszimmer, für die Unterbringung der Pferde nicht
kasernirter Offiziere bezw. nicht etatsmäßiger Offizierpferde, für Marketendereilokale 2c. auf-
kommenden Miethen auch bei der Selbstbewirthschaftung der Kasernen und Ställe durch die