Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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reinigt werden. Ist der Fußboden mit hohen Schichten Strohdünger bedeckt (wie in den Schafställen ge- 
wöhnlich der Fall ist), so ist das Abgraben nicht erforderlich. Schlechtes Pflaster und hölzerne Fußböden 
müssen aufgenommen, und alsdann die darunter befindliche, von den Exkrementen der kranken Thiere durch- 
gefeuchtete Erde abgegraben werden. Das alte Material an Steinen kann nach Reinigung und Abschlämmen 
mit Kalkmilch, gesundes Holzwerk der Fußböden, in welches die Feuchtigkeit nicht tief eingedrungen ist, nach 
erfolgter Reinigung und Uebertünchen mit Chlorkalkmilch oder Gestreichen mit Karbolsäure wieder benutzt 
mirf Festes Pflaster wird mit heißem Wasser oder Lauge gereinigt und mit Kalk= oder Chlorkalkmilch 
eschlämmt. 
ger 3) Feste massive Wände werden mit Kalkmilch übertüncht. Von den Lehmwänden wird eine dickere 
oder dünnere Schicht, je nachdem sie defekt sind oder nicht, abgestoßen, worauf dieselben mit Kalkmilch be- 
strichen werden. Hölzerne Wände und feste Bretterverschläge werden mit heißer Lauge gereinigt und mit 
Karbolöl, Karbolsäurelösung mit Kalkmilch, Chlorkalkmilch oder auch mit Theer angestrichen. 
st die Oberfläche des Holzwerks stark zerrissen oder zerfasert, so ist dieselbe durch Abstoßen einer 
genügend dicken Schich 7 glätten, bevor das Desinfektionsmittel aufgetragen wird. 
4) Decken, Balken, Säulen u. s. w. werden wie die aus gleichem Material bestehenden Wände be- 
handelt. Fehlt im Stalle eine dichte Decke, und lagert Über demselben auf den an Stelle der Decke vor- 
handenen Brettern, Stanzen, Latten 2c. Rauhfutter oder Streumaterial oder Getreide, so z eine starke 
Entwickelung von schwefeliger Säure (§. 9 Absatz 2) oder von Chlorgas bei verschlossenen Oeffnungen und 
darauf eine Fründlich Durchlüftung wiederholt angewendet werden, falls nicht eine unschädliche Beseitigung 
aller an Stelle der Decke etwa vorhandenen Bretter, Stangen, Latten u. s. w. geringere Kosten verursacht 
und die untersten Schichten des über dem Stalle lagernden Rauhfutters oder Streumaterials oder Getreides 
für solche Thiere verwendet werden können, welche für die betreffende Seuche nicht empfänglich sind. 
5) Stallgeräthschaften aller Art, Geschirr u. s. w. von Eisen oder anderem Metalle — Ketten, 
Gebisse, Striegeln, eiserne Käfige Blechgefäße u. s. w. — werden durch Feuer desinfizirt und zu diesem 
Zwecke der Wirkung glühender Kohlen oder des Flammenfeuers kurze Zeit ausgesetzt. Kann das Feuer keine 
Anwendung finden, wie z. B. bei festsitzenden eisernen Raufen und Krippen, so werden diese Gegenstände mit 
heißem Wasser gereinigt und mit Karbolöl angestrichen. « 
6) Stallgeräthschaften u. s. w. von Holz sind, wenn sie werthlos sind oder wenn das Holz bereits 
angefault ist, zu verbrennen. Ist das Holzwerk gesund und fest, 44 wird dasselbe mit heißer Lange gescheuert, 
gewaschen und nach dem Trocknen mit Karbolöl oder Chlorkalkmilch angestrichen. 
7) Lederzeug, Halfter, Trensen, Geschirr u. s. w. werden mit einer heißen Sodalösung von 
50 Gramm Soda auf 10 Liter Wasser oder mit heißem Seifenwasser abgerieben, abgewaschen und nach der 
Abtrocknung mit Karbolöl eingeschmiert. Das Polsterwerk an dem Geschirr muß vor dieser Reinigung 
herausgenommen und verbrannt oder desinfizirt werden, und zwar entweder durch Anwendung trockener 
Kize, ae# durch gründliche Räucherung mit schwefeliger Säure oder Chlorgas und darauf folgende mehr- 
tägige Lüftung. 
Lederzeug, welches nicht abgewaschen und mit Karbolöl eingeschmiert werden kann, wie Reitsättel rc. 
wird einer gründlichen Schwefelung in einem geschlossenen Raume unterworfen. 
sch 8 Kadaver können zum Zwecke der Desinfektion in der Grube mit frisch gelöschtem Kalk be- 
üttet werden. 
9) Häute werden durch wenigstens dreitägiges Liegen in dünner Kalkmilch desinfizirt. 
Außerdem kann die Desinfektion der Häute sowie anderer thierischer Theile (Fleisch, Gedärme, 
Gehörn, Klauen 2c.) durch Einsalzen, und zwar bei frischen Theilen durch Einreiben und starkes Bestreuen 
mit Kochsalz, allein oder in Verbindung mit Salpeter, bei theilweise abgetrockneten Theilen durch Einschichten 
in eine gesättigte Lösung dieser Salze bewirkt werden. Häute müssen mindestens drei Wochen lang der Ein- 
wirkung des Salzes ausgesetzt bleiben. 
10) Haare, Wolle, Federn werden durch trockene Hitze oder durch Schwefelung in einem geschlossenen 
Raume desinfizirt. 
  
2. Vorschriften für die einzelnen Leuchen. 
Milzbrand. 
S. 11. 
Das Milzbrandgift ist schwer zerstörbar. Es geht durch Eintrocknen und — bei trockenem Zerfall 
der Kadaver in der Erde — selbst duck die Verwesung nicht zu Grunde.
	        
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