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Bei der etwa der Radikalkur vorangehenden Schmierkur der Schafe bedarf es einer gründlichen Des-
infektion nicht, sondern nur einer, je nach dem Grade der Krankheit in kürzeren oder längeren Zwischenräumen
zur wiederholenden Reinigung des Stalles und der Stallutensilien.
Die Disinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen räudekranke Pferde oder Schafe
vorübergehend aufgestellt gewesen sind oder in welchen die vor der Einleitung eines Heilverfahrens getödteten
Pferde oder Schafe gestanden haben, erfolgt nach den Bestimmungen im K. 9 dieser Anweisung.
2) Ausführungs-Gesetz für das Königreich Preußen vom 12. März 1881.
(Gesetz-Sammlung für 1881 Nr. 9 S. 128 fg.).
Gesetz,
betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von viehfeuchen.
Vom 12. März 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 1. verordnen azur Ausführung des Reichs-
gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 153),
mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt:
I. Verfahren und Behörden.
5S. 1.
Die Anordnung und Ueberwochung. der Abwehr und Unterdrückungsmaßregeln liegt unter der Ober-
leitung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten den Regierungspräsidenten, Landräthen und
Ortspolizeibehörden ob.
S. 2.
Die in dem Reichsgesetz den Polizeibehörden überwiesenen Obliegenheiten werden, soweit das gegen-
wärtige Gesetz nicht anders bestimmt, von den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Der Landrath ist befugt,
die Amtsverrichtungen der Ortspolizeibehörde für den einzelnen Seuchenfall zu Übernehmen.
Gegen Anordnungen der Polizeibehörde oder des bestellten Kommissarius (§. 2 des Reichsgesetzes)
findet mit Ausschluß der Klage im Verwaltungsstreitverfahren die Beschwerde bei den vorgesetzten Polizei-
behörden und in letzter Instanz bei dem Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten statt.
5. 3.
Die zur Abwehr der Seucheneinschleppung aus dem Auslande in Gemäßheit der 88. 7 und 8 des
Reichsgesetzes zu erlassenden Anordnungen sind von den Regierungspräsidenten der Grenzbezirke nach zuvor
eingeholter Genehmigung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zu treffen.
Die Regierungspräsidenten sind auch verpflichtet, die in dem vorletzten Atsat des F. 7 des Reichs-
gesetzes vorgeschriebenen Mittheilungen dem Reichskanzler zu machen und die im letzten Absatz dortselbst
erwähnten öffentlichen Bekanntmachungen zu erlassen.
. 4.
Die im 8. 11 des Reichsgesetzes ertheilte Cnnkhhugung wird dem Regierungspräsidenten übertragen.
S. 5.
Die Anordnung der Täödtung eines verdächtigen Thieres in dem Falle des §. 13 des Reichsgesetzes
steht derjenigen Poltzeibehöro- zu, welche der Ortspolizeibehörde beziehungsweise dem bestellten Kommissar (5. 2
des Reichsgesetzes) unmitlelbar vorgesetzt ist.
Für den Stadtkreis Berlin hat diese Besugniß der Polizeipräsident.
8. 6.
Das thierärztliche Obergutachten im Falle der 88. 14 und 16 des Reichsgesetzes ist von dem
Departementsthierarzt des Bezirks oder dem Vertreter desselben abzugeben, soweit nicht die Bestimmung im
verletzten Absatz des S. 21 des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung findet.
S. 7.
Innerhalb der im 8. 17 des Reichsgesetzes gegebenen Grenzen hat der Regierungspräsident darüber
zu besinden, inwieweit außer den Vieh= und Pferdemärkten zusammengebrachte Viehbestände oder zu Zucht-
zwecken öffentlich aufgestellte männliche Zuchtthiere von beamteten Thierärzten beaufsichtigt werden sollen.