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8. 8.
Die Anordnung der Tödtung verdächtiger Thiere in Gemäßheit der Bestimmungen im 8. 42 des
Rcichsgesetzes steht, wenn von dem beamteten Thierarzt der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vor-
liegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird, der Ortspolizeibehörde, sonst dem Regierungspräsidenten zu.
Z 8. 9.
Die Anorrnung der Tödtung von Rindvieh in Gemäßheit des §. 45 des Reichsgesetzes steht hin.
sichtlich erkrankter Thiere der Ortspolizeibehörde, hinsichtlich verdächtiger Thiere dem Regierungspräsidenten zu.
» » 8. 10.
Die Anordnung einer allgemeinen Beschränkung in der Zulassung von Pferden zur Begattung in
Gemäßheit des 8. 51 des Rcichsgesetzes steht dem Regierungspräsidenten zu.
Z 5. 11.
" Besüglich der Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthänser und des daselbst aufgestellten Schlacht-
viehs (F§. 53 bis 56 des Reichsgesetzes) werden die polizeilichen Amtsverrichtungen von derjenigen Stelle
wahrgenommen, welcher die unmittelbare veterinärpolizeiliche Beaussichtigung der betreffenden Räumlichkeiten
obliegt. Strengere Absperrungsmaßregeln, als die im ersten Absatze des F. 56 des Reichsgesetzes bezeichneten,
bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten
II. Entschädigungen.
« Die in Gemäßheit der Bestimmungen in 4 bis 60 des Reichsgesetzes zu leistende Entschädigung
wird — auf polizeiliche Anordnung getödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche gefallenen
Thiere, sofern dieselben mit der Rotzkrankheit oder Lungenseuche behaftet waren, von den Provinzial-
2) verbünden eren Fällen von der Staatskasse.
5S. 13.
In den Fällen des 5. 62 des Reichsgesetzes wird keine Entschädigung gewährt.
5. 14.
Den Provinzialverbänden sind in Bezug auf die Entschädigungspflicht (§. 12 Ziffer 1) gleich zu
achten die Kemmunalverbände der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden, die Landeskommunalverbände
genrutellhinichen Lande und des Kreises Herzogthum Lauenburg, sowie die Stadtkreise Berlin und
ankfurt a. M.
Durch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungspflicht ganz oder theilweise auf kleinere
Verbände mit deren Zustimmung übertragen werden.
5. 15.
Innerhalb der Verbände (§5. 14) werden die zur Bestreitung der Entschädigungen und der Ver-
waltungskosten erforderlichen Beträge nach Maßgabe des vorhandenen Bestandes an Pernen, Eseln, Maul-
thieren und Mauleseln sowie an Rindvieh derart erhoben, daß die Entschädigung für rotzkranke Pferde,
Esel, Maulthiere und Maulesel den sämmtlichen Besitzern solcher Thiere, die Entschädigung für lungenseuche-
krankes Rindvieh den sämmtlichen Rindviehbesitzern auferlegt wird.
8. 16.
Die näheren Vorschriften über die Vertheilung der von den Verbänden zu erhebenden Beträge auf
die Besitzer der im §. 15 bezeichneten Thiere, Üüber die Ausschreibung und Erhebung der Beiträge, über die
Ausjahlung der Entschädigung und über die Verwaltung etwaiger aus den Ueberschüssen der Abgabe ge-
bildeter Fonds werden von der Vertretung der Verbände durch Reglements festgestellt, welche der Genehmigung
der Minister des Innern und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten bedürfen.
Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden, auf Grund der Vorschriften im 5. 60 des Gesetzes
vom 25. Juni 1875 (Geseg. Semml. S. 306) erlassenen Reglements bleiben bis zum Erlasse neuer Reglements
mit der Maßgabe in Kraft, daß in Betreff der Entschädigung für auf polizelliche Anordnung getödtete oder
nach dieser Anordnung an der Seuche gefallene Thiere die durch die §#. 57 bis 64 des Reichsgesetzes und
durch den §. 13 des gegenwärtigen Gesetzes gebotenen Aenderungen mit dem 1. April 1881 eintreten und
daß von demselben Zeitpunkte ab in Betreff der Entschädigungs= und Beitragspflicht Esel, Maulthiere und
Maulesel gleich den Pferden behandelt werden.