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Durch die gutachtliche Erklärung des beamteten Thierarztes und der von dem Besitzer zugezogenen
Sachverständigen, beziehungsweise durch das Obergutachten der technischen Deputation für das Veterinärwesen
nan aorr Krankheitszustand des getödteten Thieres in Beziehung auf die Entschädigungsfrage endgültig
ustgestellt.
5. 22.
Die Verbände (F. 14 Absatz 1) können beschließen, für an der Pockenseuche gefallene Schafe nach
Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften eine Entschädigung zu gewähren:
1) die Entschädigung darf einschließlich des Werthes derjenigen Theile, welche dem Besitzer nach Maß-
gabe der polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben, nicht den durch Schätzung festgestellten
emeinen Werth des Thieres übersteigen;
2) keine Entschädigung wird gewährt in den Fällen der ö§. 61, 62 Nr. 2 und 63 des Reichsgesetzes;
3) zur Bestreitung der Entschädigung sowie der Kosten der Erhebung und Verwaltung der Beiträge und
der Schätzung wird innerhalb des Verbandes nach Maßgobe der vorhandenen Schafbestände von den
sämmtlichen Schafbesitzern ein verhältnißmäßiger Beitrag aufgebracht. 4
Der Beitrag wird nicht erhoben für Schafe, welche dem Reiche oder den Einzelstaaten gehören,
oder in Fechlakttheeänfäre. oder in öffentlichen Schlachthäusern aufgestellt und erkrankt waren;
4) die näheren Vorschriften über den Betrag und die Auszahlung der zu gewährenden Entschädigung
über den Beitragsfuß und über die Erhebung und Verwaltung der Beiträge sowie über die Schätzung
der gefallenen Thiere werden von der Vertretung der Verbände durch Reglements festgestellt, welche
derk“ Henehmigung der Minister des Innern und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten
edürfen.
Dnurch Beschluß des Verbandes kann die Entschädigungspflicht auf kleinere Verbände mit deren
Zustimmung übertragen werden.
III. Kosten des Verfahrens.
5. 23.
Seweit durch die Anordnung, Leitung und Ueberwachung der Maßregeln zur Ermittelung und zur
Abwehr der Seuchengefahr, oder durch die auf Veranlassung der Poligeibehörden ausgeführten gobwsuc
Amtsverrichtungen besonder Kosten erwachsen, sind dieselben aus der Staatskasse zu bestreiten. Dasselbe gilt
von der den Schiedsmännern (F. 18) als Ersatz für Reisekosten und Auslagen zu gewährenden Vergütung,
welche im Verwaltungswege festgesetzt wird.
. 24.
Die Kosten, welche aus der durch beamtete Thierärzte zu führenden Beaussichtigung der Viey- und
Pferdemärkte, sowie der sonst zusammengebrachten Viehbestände und der offentlich ausgestellten männlichen
Zuchtthiere erwachsen (8. 17 des Reichsgesetzes und 5. 7 des gegenwärtigen Gesetzes), fallen dem Unternehmer
zur Last und sind in Ermangelung gütlicher Einigung von dem Re ierungspräshdenten festzusetzen. Mehrere
bei demselben Unternehmen betheiligte Personen haften für diese Kosten solidarisch. Die Beitreibung derselben
erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren. 25
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Die Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke haben Z
1) die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in ihrem Bezirke zu verwendende
Wachtwannschft auf ihre Kosten zu stellen;
2) die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, welche zur wirksamen Durchführung der Orts= und
Feldmarksperre in ihrem Bezirke vorgeschrieben werden;
3) auf ihre Kosten die Hülfsmannschaften und Transportmittel zu stellen, welche zur Ausführung der
angeordneten Tödtung kranker oder verdächtiger Thiere oder zur unschädlichen Heseinigung der Kadaver
u feielner Theile derselben oder zu der angeordneten Impfung gefährdeter Thiere erforder-
ich sind;
4) ohne Vergütigung einen geeigneten Raum zu überweisen und mit den nöthigen Schutzmitteln zu ver-
sehen, in welchem die unschätiche Beseitigun verendeter oder getödteter Thiere oder Theile derselben,
der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle vorgenommen werden kann, wenn dem Besitzer solcher
Thiere ein geeigneter Ort dazu fehlt.
8. 26.
Wenmn die im 8. 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Schutzmaßregeln Gemeinden und selbstständige Guts-
bezirke in örtlich verbundener Lage gemeinsam umfassen, so haben deefelben die ihnen obliegenden Kosten dieser