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Maßregeln nach demjenigen Maßstabe, nach welchem sie zu den Kreisabgaben beizutragen haben, oder sofern
es an einem feststehenden Beitragsfuße für die Aufbringung der Kreisabgaben fehlt, nach dem Maßstabe der
direkten Staatssteuern gemeinsam aufzubringen.
Alle in den #. 23, 24 und 25 nicht erwähnten, durch die angeordneten Schutzmaßregeln veranlaßten
Kosten fallen der Polizeibehörde gegenüber, unbeschadet etwaiger privatrechtlicher Regreßansprüche, dem Eigen-
thümer der erkrankten oder der Erkrankung verdächtigen, gefallenen oder getödteten Thiere zur Last, außerdem
auch demjenigen, in dessen Gewahrsam oder Obhut (Stall, Gehöft, Weide 2c.) sich die Thiere befinden, dem
Begleiter derselben und, soweit die Kosten durch Desinfektion von Ställen, Standorten oder beweglichen Ge-
genständen oder durch Beseitigung der letzteren veranlaßt sind, dem Inhaber derselben.
Die Kosten können von den genannten Verpflichteten im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben wer den.
Die Gemeinden und felbanandigen Gutsbezirke haben auch diese Kosten im Falle des Unvermögens
der genannten Verpflichteten zu tragen und erforderlichenfalls vorzuschießen.
F. 28.
Im Wege statutarischer Regelung können für ginzelne Kreise zur gemeinschaftlichen Tragung der den
Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirken durch dieses Gesetz überwiesenen Kosten des Verfahrens und zur
Anlegung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Verscharrungsplätze behufs unschädlicher Beseitigung verendeter
oder getödleter Thiere größere Verbände gebildet werden.
IV. Schlußbestimmungen.
. 29.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Kn 1881 in Kraft.
Gleichzeitig wird das Gesetz vom 25. Juli 1875, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Vieh-
seuchen, ge St- Saum. S. 306 ff.), aufgehoben, unbeschadet jedoch der Vorschriften im F. 16 des gegenwär-
tigen Gesetzes.
Mit dem gleichen Paltwumtte treten alle übrigen mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
in Widerspruch stehenden gesetzlichen Vorschriften außer Kraft.
. 30.
Es bleibt sedoch das Gesetz, betreffend Magtem gegen den Ausbruch und die Verbreitung der
Lungenseuche unter dem Rindvieh in Ostfriesland, vom 23. August 1855 bis zum 1. Januar 1882 in Kraft,
soweit dasselbe nicht durch die Vorschriften in den 88. 57 bis 64 des Reichsgesetzes abgeändert ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. März 1881.
(L. 8) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher.
3) Ansführungs-Gesetz für Elsaß Lothringen von 27 Wärz 1881 nebst Vollzugs-Berordnung vom
r 0
(Ges.-Bl. für Elsaß-Lothringen pro 145 Nr. 8 S. 67 bezw. 70 fg.).
Gesetz
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 23. Juni 16800.
betreffend die Abwehr und Unterdrückung von vLiehseuchen. Vom 27. März 1381.
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs für Elsaß-Lothringen, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des
Landesausschusses, was folgt:
8. 1.
· Die nach 8. 57 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. S. 155), zu gewährenden Entschädigungen werden aus der Landeskasse gezahlt.
In den im F. 62 des Reichsgesetzes vorgesehenen Fällen wird Entschädigung nicht gewährt.