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8. 8.
Die Anordnung der Tödtung verdächtiger Thiere in Gemäßheit der Bestimmungen im 8. 42 des
Reichsgesetzes steht, wenn von dem beamteten hicc der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der
vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird, der Polizeibehörde (8. 2), in allen anderen Fällen dem
Ministerium zu. 89
Die Anordnung der Tödtung von Rindvieh in Gemäßheit des 8. 45 des Reichsgesetzes steht hinsichtlich
erkranlter Thiere der Polizeibehörde (8. 2), hinsichtlich verdächtiger Thiere dem Ministerium zu.
F. 10.
Die Anordnung einer allgemeinen Beschränkung in der Zulassung von Pferden zur Begattung in
Gemäßheit des 8. 51 des Reichsgesetzes steht dem Bezirkspräsiventen zu. «
§.11.
Bezüglich der Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und des daselbst aufgestelten Schlacht-
viehes (F. 53 bis 56 des Reichsgesetzes) werden, soweit das Ministerium nicht anderweite Bestimmung trifft,
die polizeilichen Amtsverrichtungen von derjenigen Stelle wahrgenommen, welcher die unmittelbare veterinär-
polizeiliche Veaussichtigung der betreffenden Räumlichkeiten obliegt.
Strengere Absperrungsmaßregeln als die im ersten Absatze des F. 56 des Reichsgesetzes bezeichneten,
bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Ministeriums.
S. 12.
Personen, bei welchen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen ist, sollen zu Schieds-
männern nicht ernannt werden.
Insbesondere sollen diejenigen nicht herangezogen werden, welche nach F. 858 der Civilprozeßordnung
vom 30. Januar 1877 (Reichsgesetzbl. S. 83) als Shieosricheer abgelehnt werden können.
8. 13.
Die Kommission zur Feststellung der Entschädigungsbeträge (8. 4 des Gesetzes vom 27. März 1881)
hat über das Ergebniß der Schätzung ein von den Mitgliedern derselben zu unterzeichnendes Protokoll
aufzunehmen und dasselbe dem Kreisdirektor zur Uebermittelung an den Bezirkspräsidenten zu übersenden.
F. 14.
Wenn bei der im 8. 2 des Gesetzes vom 27. März 1881 erwähnten Feststellung eine Meinungs-
verschiedenheit zwischen dem beamteten Thierarzte und den von dem Besitzer zugezogenen Sachverständigen
darüber sich ergiebt, ob durch den Gesammtbefund ein Fall der Rotzkrankheit oder der Lungenseuche oder aber
eine sonstige ankheit bei dem getödteten Thiere festgestellt ist, welche nach der Vorschrift in Ziffer 1 des
62 des Reichsgesetzes in Verbindung mit der Bestimmung im F. 1 des Gesetzes vom 27. März 1881 eine
utschädigung ausschließt, so ist von dem Bezirkspräsidenten das Obergutachten des Landesthierarztes einzuholen.
S. 15.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 27. März 1881 in Kraft.
Straßburg, den 28. März 1881.
Ministerium für Elsaß-Lothringen.
Der Staatssekretär
Hofmann.
No. 128/4. A. 2.