Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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5) Außer diesen Tagegeldern erhalten diejenigen Regiments-Kommandeure 2c., deren Garnison übe 
drei Meilen von Spandan entfernt ist, und welche in Rücksicht auf den in dieser Stadt herrschenden 
Wohnungsmangel von vornherein in Berlin Wohnung nehmen wollen, eine Entschädigung für die 
tägliche Reise nach Spandau und zwar in der Form einer Abonnements-Fahrkarte I. Klasse für die 
Eisenbahnstrecke Berlin—Spandau. 
Die Abonnements--Fahrkarten verabfolgt die Militär-Schießschule. 
6) Die Burschen der kommandirten Regiments-Kommandeure 2c. verbleiben für die Dauer des Kom- 
mandos in der Verpflegung der Truppentheile und erhalten von diesen das Garnison-Brotgeld des 
homsanberrtes, sowie, wenn sie in Berlin untergebracht werden, den täglichen Löhnungszuschuß 
von 1 Pfennig. 
7) Die Mimabme von Pferden auf Kosten der Militär-Verwaltung ist, wie bisher, ausgeschlossen. 
8) Die Reisekosten und Tagegelder für die Hin= und Rückreise, einschließlich der Tagegelder für die 
Dauer des Kursus, sind seitens der Truppentheile zu zahlen und zu liquidiren. 
Die Militär -Schießschule zahlt und liquidirt nur die Kosten für die unter 5 gedachten Fahr- 
karten von Berlin nach Spandau und zurück, sowie die Entschädigungen für die Fahrten nach dem 
Schießplatz bei Tegel. 
B. Formation der Militär-Schießschule für 1881. 
Die Kommandirungen zu den Lehrkursen, der Stamm-Kompagnie und der Versuchs-Abtheilung haben 
a. nach Maßgabe der anliegenden Uebersicht, sowie der beigefügten Bestimmungen zu erfolgen. 
* Kriegs-Ministerium. 
1. 
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No. 848/12. 80. A. 2. v. Kameke. 
 
	        
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