Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

2) 3 den chießüungen: 
leder ziet un . .... . 
·Mmm(wi«un .......... FT 6 scharfe Rev Patr 
Etat XIX, Seite 39 ebendaselbst. 
3) Im Allgemeinen werden zu einer großen Herbstübung extraordinär gewährt: 
für jeden mit einem Revolver bewaffneten Kavalleristen 12 Rev. Pl. Patr. 
Etat XX, Seite 40 ebendaselbst. 
Jeder Offizier der Kavallerie mit Revolvern.. 1728 üscharfe Rev. Patr. 
6 Rev. Pl. Patr. 
jeder Offizier der Feldartilleeeee. 6tscharfe Rev. Patr. 
6 Rev. Pl. Patr. 
jeder Unteroffizier 2c. der Kavallerie mit Revoldbren 1272sscharse Rev. Patr. 
· 6 Rev. Pl. Patr. 
Dem Militär-Reit-Institut, den Kriegsschulen und der Haupt-Kadetten-Anstalt — Etat IX., XVI., 
XVII. — sind Revolver-Patronen in derselben Zahl zu verabfolgen wie bisher Kavallerie Patronen. 
Als erste Ausrüstung mit Exerzir-Patronen werden den betreffenden Truppen von den Artillerie- 
Depots unentgeltlich 6 Stück dergleichen pro Kopf der mit Revolvern ausgerüsteten Mannschaften der etats- 
mäßigen Friedensstärke verabfolgt. 
Die Festsetzung des F. 8 des Uebungs-Munitions-Etats über die Verabreichung von Geschoßfettung 
findet auch auf die Revolver-Patronen Anwendung. 
Die beschossenen Hülsen aus scharfen Revolver-Patronen und aus Revolver-Platz-Patronen gelangen 
seitens der Truppen in statu quo — also im ungereinigten Zustande — zur Abgabe an die Artillerie- 
Depots. In den letzteren werden die Hülsen, ohne sie zu reinigen und ohne vorher die Zündhütchen heraus- 
zunehmen, als „altes Messing aus Revolver-Patronenhülsen“ vereinnahmt. 
Den Truppen wird eine strenge Kontrole darüber zur Pflicht gemacht, daß die zur Abgabe kommen- 
den Hülsen kein Pulver und keine geladenen Zündhütchen mehr enthalten. 
Es sind unentgeltlich zurückzuliefern: 
von jedem Kavallerie-Regiment, Feld-Artillerie-Regiment und dem Militär-Reit-Institut: 
95 pCt. der Hülsen aus scharfen Revolver-Patronen, 
40 pCt. der Hülsen aus Revolver-Platz-Patronen, und der 
. Zte Theil des verschossenen Bleies. 
In 1000 scharfen Revolver-Patronen sind 17 kg Blei enthalten. · 
Der Geldvergütigungssatz für die über das unentgeltlich zurückzuliefernde Quantum zur Abgabe 
kommenden Hülsen beträgt 
pro 5 Stück 2 Pf. 
Für ede zurückgelieferte brauchbare Packschachtel werden 2 Pf. gezahlt. 
IZn lebrigen finden die im Uebungs-Munitions-Etat für die Patronen M/71 gegebenen Bestimmungen 
auf die Revolver-Patronen sinngemäße Anwendung. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Verdy. Müller. 
No. 174/4. 81. A-rt. 1. 
  
Nr. 99. 
Nachtrag III zu dem Geldverpflegungs-Reglement für das Prenßische Heer im Frieden vom 24. Mai 1877. 
Berlin, den 14. April 1881. 
Die im Jahre 1880 behufs der Ergänzung und Erläuterung des Geldverpflegungs-Reglements für das 
Preußische Ker- im Frieden ergangenen Bestimmungen sind als Nachtrag III zu gedachtem Reglement 
zusammeng. ellt worden. 
ie Verfügungen vom 
7. Februar 1880 zu §. 6,8. 
30. Novemberr 5P. 12.
	        
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