2) 3 den chießüungen:
leder ziet un . .... .
·Mmm(wi«un .......... FT 6 scharfe Rev Patr
Etat XIX, Seite 39 ebendaselbst.
3) Im Allgemeinen werden zu einer großen Herbstübung extraordinär gewährt:
für jeden mit einem Revolver bewaffneten Kavalleristen 12 Rev. Pl. Patr.
Etat XX, Seite 40 ebendaselbst.
Jeder Offizier der Kavallerie mit Revolvern.. 1728 üscharfe Rev. Patr.
6 Rev. Pl. Patr.
jeder Offizier der Feldartilleeeee. 6tscharfe Rev. Patr.
6 Rev. Pl. Patr.
jeder Unteroffizier 2c. der Kavallerie mit Revoldbren 1272sscharse Rev. Patr.
· 6 Rev. Pl. Patr.
Dem Militär-Reit-Institut, den Kriegsschulen und der Haupt-Kadetten-Anstalt — Etat IX., XVI.,
XVII. — sind Revolver-Patronen in derselben Zahl zu verabfolgen wie bisher Kavallerie Patronen.
Als erste Ausrüstung mit Exerzir-Patronen werden den betreffenden Truppen von den Artillerie-
Depots unentgeltlich 6 Stück dergleichen pro Kopf der mit Revolvern ausgerüsteten Mannschaften der etats-
mäßigen Friedensstärke verabfolgt.
Die Festsetzung des F. 8 des Uebungs-Munitions-Etats über die Verabreichung von Geschoßfettung
findet auch auf die Revolver-Patronen Anwendung.
Die beschossenen Hülsen aus scharfen Revolver-Patronen und aus Revolver-Platz-Patronen gelangen
seitens der Truppen in statu quo — also im ungereinigten Zustande — zur Abgabe an die Artillerie-
Depots. In den letzteren werden die Hülsen, ohne sie zu reinigen und ohne vorher die Zündhütchen heraus-
zunehmen, als „altes Messing aus Revolver-Patronenhülsen“ vereinnahmt.
Den Truppen wird eine strenge Kontrole darüber zur Pflicht gemacht, daß die zur Abgabe kommen-
den Hülsen kein Pulver und keine geladenen Zündhütchen mehr enthalten.
Es sind unentgeltlich zurückzuliefern:
von jedem Kavallerie-Regiment, Feld-Artillerie-Regiment und dem Militär-Reit-Institut:
95 pCt. der Hülsen aus scharfen Revolver-Patronen,
40 pCt. der Hülsen aus Revolver-Platz-Patronen, und der
. Zte Theil des verschossenen Bleies.
In 1000 scharfen Revolver-Patronen sind 17 kg Blei enthalten. ·
Der Geldvergütigungssatz für die über das unentgeltlich zurückzuliefernde Quantum zur Abgabe
kommenden Hülsen beträgt
pro 5 Stück 2 Pf.
Für ede zurückgelieferte brauchbare Packschachtel werden 2 Pf. gezahlt.
IZn lebrigen finden die im Uebungs-Munitions-Etat für die Patronen M/71 gegebenen Bestimmungen
auf die Revolver-Patronen sinngemäße Anwendung.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. Müller.
No. 174/4. 81. A-rt. 1.
Nr. 99.
Nachtrag III zu dem Geldverpflegungs-Reglement für das Prenßische Heer im Frieden vom 24. Mai 1877.
Berlin, den 14. April 1881.
Die im Jahre 1880 behufs der Ergänzung und Erläuterung des Geldverpflegungs-Reglements für das
Preußische Ker- im Frieden ergangenen Bestimmungen sind als Nachtrag III zu gedachtem Reglement
zusammeng. ellt worden.
ie Verfügungen vom
7. Februar 1880 zu §. 6,8.
30. Novemberr 5P. 12.