Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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nach welcher auf den Quittungen die Unterschrift, das Leben und der Besitz der bürgerlichen 
. Ehrenrechte des Empfängers durch den Truppentheil bezw. die Ortsbehörde zu bescheinigen ist — 
wird in Betreff der einem Truppentheil nicht mehr angehörenden Personen dahin erweitert, daß die in Rede stehende 
Bescheinigung — außer von den Ortsbehörden — auch von jeder öffentlichen Behörde oder einem zur Führung 
eines Amtssiegels berechtigten Beamten unter Beidrückung des Amtssiegels ausgestellt werden kann. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 751/4. 81. M. O. D. 3. v. Kameke. 
  
Nr. 131. 
Berichtigung des Waffenreparatur-Preisverzeichnisses für die Königlichen Artillerie-Depots. 
Berlin, den 20. Mai 1881. 
Irfolge ver verfügten Konsiruktionsänderung der Korne der Jägerbüchsen M/71 treten nachfolgend angegebene 
Aenderungen des verbezeichneten Preisverzeichnisses ein: 
I. 11, 14 und 16 sub Jägerbüchse M/71 erhöht sich der Preis um zwei Pfennige. 
# In der Rubrik „Angabe der Arbeiten“ bei 11 Zeile 12, bei 14 Zeile 11, bei 16 Zeile 3 und 5, 
hinter „Gewehr“ einzuschalten: „und bei der Büchse“. 
I. 15 und 15 a sind zu streichen. 
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Keicgs-Departement. 
V 
v. Verdy. Strasser. 
No. 162. 5. 81. Art. 1. 
  
Nr. 132. 
Verausgabung von Nachträgen zu verschiedenen Reglements. 
Berlin, den 21. Mai 1881. 
Die im Jahre 1880 ergangenen Bestimmungen zur Ergänzung und Erläuterung 
1. der Vorschriften über Einrichtung und Ausstattung der Kasernen vom 21. Juli 1874, 
2. des Reglements über die Servis-Kompetenz der Truppen im Frieden vom 20. Februar 1868, 
3. der Instrultion über die Lagerung der Truppen im Frieden vom 20. Dezember 1842, 
4. der Dienstordnung für die Militär-Magazin-Verwaltungen vom 8. Jannar 1879, und 
5. des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden vom 30. April 1868., 
sind als Nachtrag V, bezw. V, I. I und V zusammengestellt worden. 
Die erforderlichen Exemplare hiervon und zwar: 
zu 1 in Uebereinstimmung mit den Zahlen, in welchen seiner Zeit die Ausgabe des Reglements 
stattgefunden hat, bezw. für die Truppen: auf Grund der besonders eingeforderten Hebarsseanaben, 
zu 2 und 3 nach Maßgabe des Druckoorschriften-Etats unter Hinzurechnung des Bedarfs für die 
Garnison-Verwaltungen, 1 
zu 4 auf Grund der im Monat März 1879 bei Uebersendung der Dienst-Ordnung selbst beigefügten 
Vertheilungs-Pläne, 
zu 5 in der Anzahl, in welcher der IV. Nachtrag zu dem Reglement seiner Zeit zur Vertheilung gelangt ist, 
werden den Königlichen General-Kommandos 2c. unter Umschlag zageben. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Kühne. 
No. 85. 5. 81. M. O. D. 3. 
 
	        
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