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Nr. 107.
Kosten der Strafvollstreckung gegen Personen des Beurlaubtenstandes.
Berlin, den 21. April 1881.
Zu den aus Militärfonds (Kapitel 24, Titel 21) den Civilbehörden zu erstattenden Kosten der Vollstreckung
der gegen Personen des Beurlaubtenstandes (F. 7 des Gesetzes, betreffend die Ausübung der militärischen
Kontrole 2c. vom 15. Februar 1875 und §. 14, 3 der Kontrol-Ordnung) im Digsziplinarwege verhängten
Arrest= und Haftstrafen gehören auch die durch den Transport der betreffenden Personen vom Aufenthalts-
orte zum Civilgefängniß erwachsenen Kosten, soweit die zwangsweise Ueberführung der Bestraften dorthin
durch Nichtbefolgung der Aufforderung zur Verbüßung der Strafe nothwendig geworden ist.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Kühne.
No. 484/3. 81. M. 0. D. 3.
Nr. 108.
Marschgebührnisse für Ersatz-Reservisten 1. Klasse.
Berlin, den 22. April 1881.
1) Zur ersten Uebung einberufene Ersatz-Reservisten 1. Klasse sind für den Marsch vom Aufenthalts-
ort zum Landwehr-Bataillons-Stabsquartier bezw. Sammelort gleich den Rekruten mit Meilengeld
abzufinden. Dasselbe gilt für den Rückmarsch vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier 2c. zum
Aufenthaltsort, wenn sie als Prozentmannschaften Üüberschüssig verblieben oder nicht einstellungsfähig
befunden worden sind.
2) Bei ferneren Einberufungen, bei Weitersendungen vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier rc. zum
Truppentheil, sowie bei Entlassungen von diesem haben die Ersatz-Reservisten auf Marschgeld und
in den unter 4 erwähnten Fällen auf den Requisitionsschein zur Eisenbahnbenutzung Anspruch.
3) Ob Meilengeld oder Marschgeld von den Gemeindebehörden bezw. Steuerempfängern zu zahlen, ist
seitens der Landwehr.- Bezirks-Kommandos auf den Gestellungsordres zu vermerken.
Das zuständige Marschgeld wird dabei dem Betrage nach mit der Entfernung und der Zahl der
Tage, auf die es berechnet worden, angegeben.
4) Soweit Eisenbahnbenutzung auf Regquisitionsschein nach Maßgabe der Verfügung vom 15. Junie
v. Is. — No. 210/6. M. O. D. 3. — und deren Ergänzungen für Rekruten und Reservisten ein-
kuue hat, ist dieselbe auch bei Weitersendungen und Eitlckfungen der Ersatz-Reservisten zu ver-
anlassen.
5) Uebungspflichtige Ersatz-Reservisten, welchen die Berechtigung zur Wahl eines Truppentheils für die
erste Uebung ertheilt worden ist, haben für die Reise zum Truppentheil und bei der Entlassung auf
Marschgebührnisse keinen Anspruch.
6) Die Verrechnung der Marschgebührnisse bezw. Eisenbahn-Fahrkosten erfolgt bei Kapitel 31, Titel 1
des Etats.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
J. V.:
v. Hartrott. Genz.
No. 654/3 81. M. 0. D. 3.
Nr. 109.
Vergütung für Fortschaffung des Gepäcks der zu einem Kommando gwit Mannschaften) gehörenden Offiziere
bei Benutzung der Eisenbahn oder des Dampfschiffes.
Berlin, den 27. April 1881.
Unter Aufhebung des Erlasses vom 16. September 1876 (A.-V.-Bl. S. 192) wird bestimmt, daß vom
1. Mai d. Is. ab den zu einem Kommando (mit Mannschaften) gehörenden Offizieren für Fortschaffung
ihres Gepäcks zur und von der Eisenbahn (Dampfschiff) eine Pauschvergütung von 1./4. für jeden Offizier