Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Nach Beendigung des Kommandos hat der Direktor der Militär-Schießschule Urtheitle über die 
kommandirten Offiziere abzugeben und auf dem Instanzenwege an die betreffenden Regiments= 2c. 
Kommandeure gelangen zu lassen. 
2) Von jedem kommandirten Unteroffizier und Gemeinen, und zwar für jeden Kommandirten auf einem 
besonderen Bogen, ist nach Maßgabe der anliegenden Schemas an die Direktion einzusenden: 
a. das Nationale, aus welchem der monatliche Löhnungssatz, die Höhe der etwa vom Truppentheil 
ewährten Zulage, sowie die Führung des Betreffenden und die etwa erlittenen Strafen ersichtlich 
— ein müssen; 
„ b. ein Verzeichniß der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke; . 
Mosk- o.eineNachweisung,ausweicherdieGebühtniedes Kommandirten in Bezug auf die Klein- 
#62. Montirungsstücke (Vergütung der Unteroffiziere für das dritte Paar Stiefel), Sohlenauflegegeld 2c. 
für die Dauer des Kommandos sich ergeben. 
9 Mit dieser Nachweisung zugleich ist der bezügliche Geldbetrag der Direktion der Militär- 
Schießschule mittelst Postorweifng zu Übersenden. 
Die Nachweisung ist doppelt auszufertigen. Das eine Exemplar bleibt bei der Militär-Schieß- 
schule, 1, andere wird von derselben mit Quittung versehen dem betreffenden Truppentheil 
zurückgesandt. 
d. die in der Instruktion zur Ausführung der ärztlichen Rapport= und Berichterstattung — Beilage 
zu Nr. 6 des A.-V.-Bl. für 1873, Anmerkung auf S. 3, Schema 9 — beschriebene Whllkar. 
3) Die sämmtlichen vorstehend aufgeführten Papiere 2c. sind derart abzusenden, daß sie bei der Direktion 
der ehalitär-Schießschule spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten in Spandau 
eingehen. 
4) Bei Ueberweisung der zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere ist der Direktion gleichzeitig mit- 
zutheilen, ob dieselben gegen Bug des tarifmäßigen Servises sich selbst einzumiethen beabsichtigen. 
Für Offiziere, über die eine solche Mittheilung nicht erfolgt, werden seitens der Militär-Schießschule 
Naturalqnartiere sicher gestellt. 
V. Bekleidung und Ausrüstung. 
1) Jedem Kommandirten, einschließlich Offizierburschtn, sind vom Truppentheile an Bekleidungs= und 
Ausrüstungsstücken mitzugeben: 
2 Feldmützen (dem Unteroffizier außerdem eine Schirmmütze), 
3 Waffenröcke (1 Parade-, 1 Sonntags- und 1 Dienstrock), 
2 Derillichjacken) (dem Unteroffizier 1 Drillichrock) #7), 
3 Halsbinden, 
3 Paar Tuchhosen, 
2 Paar weißleinene Hosen, 
2 Paar Drillichhosen, 
2 Paar Unterhosen, 
1 Mantel, 
1 Paar Tuchhandschuhe (dem Unteroffizier 2 Paar Lederhandschuhe), 
3 Paar Stiefel bezw. Schuhe (darunter 1 Paar neue), 
2 Paar Sohlen nebst Flecken und Aufnähelohn, 7 ) 
3 Hemden (darunter 1 neues), Z„ 
1 Helm bezw. Tschako mit Zubehör (ohne Haarbusch, da dieser bei der Militär-Schießschule nicht 
angelegt wird), · 
1 Toinisier mit Zubehör (derselbe muß so eingerichtet sein, daß das Kochgeschirr sowohl hinten, 
als auch oben angeschnallt werden kann), 
  
  
*) An Stelle der beiden Drillichjacken ist den Mannschaften der Großherzoglich Mecklenburgischen Regimenter eine 
Bluse mitzugeben. 
u * Den Truppentheilen wird empfohlen, den kommandirten Unteroffizieren statt eines Drillichrockes deren zwei 
mitzugeben. 
*.) Sohlen nebst Aufnähelohn sind nur den zur Stamm-Kompagnie und Versuchs-Abtheilung Kommandirten mitzugeben 
und für die zum Lehrkursus Kommandirten nur auf direkte Requisttion der Militär-Schießschule zu übersenden.
	        
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