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Nr. 133.
Erlaß der Kurtaxe und Verabreichung von Freibädern in Rehburg und Norderney an Offiziere rc.
Berlin, den 21. Mai 1881.
Die Königliche Finanz-Direktion in Hannover hat sich erboten, den die Kurorte Rehburg und Norderney
besuchenden Offizieren, Sanitäts-Offizieren und Militär-Beamten der Preußischen Armee, sofern solche ihre
Bedürftigkeit durch ein Attest ihres Truppentheils bezw. der betreffenden Behörde nachweisen, freie Bäder zu
bewilligen und die Kurtaxe zu erlassen.
Die bezüglichen mit Bedürftigkeits-Attesten belegten Anträge sind rechtzeitig an das Königliche
General-Kommando des 10. Armee-Korps zu richten.
Kriegs-Ministerium; Militär-Medizinal-Abtheilung.
Dr. v. Lauer. Strube.
No. 1440/4. M. M. A.
Nr. 134.
#A#bgangszeugnisse höherer arzerssaken welgee 44 Ses ser Reife für die Prima einer Real-
Berlin, den 23. Mai 1881.
Zur Vermeidung entstandener Zweifel, ob die Abgangszeugnisse höherer Bürgerschulen als Zen nisse der Reife
für die Prima einer Realschule I. Ordnung anzusehen seien und somit auf Grund der Allerhöchsten Kabinets-Ordre
vom 8. August 1878 (Armee-Verordnungs-Blatt S. 197) die Zulassung von Militär-Roßarzt-Aspiranten in die
Militär-Roßarzt-Schule begründen, wird unter Bezugnahme auf das im Armee-Verordnungs--Blatt für 1881
S. 111 fgd. veröffentlichte Verzeichniß höherer Lehranstalten hierdurch bekannt gemacht, daß alle in der U theilung
B, c, aufgeführten höheren Bürgerschulen, sowie aus den unter C, a, aa, aufgeführten höheren Bürgerschulen alle
diejenigen, welche nicht durch ein vorgesetztes k als lateinlos bezeichnet sind, die Berechtigung zum Abhalten
von Abgangsprüfungen nach Maßgabe bestehender Vorschriften besiben, und daß die auf Grund der Abgangs-
prüfungen ansgestellten Reifezeugnisse zum Eintritt in die Prima einer Realschule I. Ordnung berechtigen,
mithin den von einer Realschule I. Ordnung ausgestellten Zeugnissen der Reife für die Prima an Geltung
gleichstehen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Verdy. Ziegler.
No. 412. 5. 81. A. 2.
Nr. 135.
Behandlung und Berwendung der Eisenbahn-Reanisitionsscheine.
" Berlin, den 29. Mai 1881.
Mi Bezug auf die Verfügung vom 13. Oktober 1870 — A.-V.-Bl. S. 154 — wird wiederholt darauf
anfmerksam gemacht, daß es seitens der Inhaber von Regquisitionsscheinen nicht unterlassen werden darf,
dieselben vor Antritt der Fahrt bei der betreffenden Billet-Expedition behufs der Abstempelung und
Vollziehung der Abschnitte 2 und 3, sowie zur Abtrennung des von der Eisenbahn-Verwaltung als
Rechnungsbelag zu benutzenden Abschnitts 1 vorzuzeigen.
Die Ausfertigung von Duplikaten des letzteren Abschnitts ist in der Regel unstatthaft. Nur wenn
in besonderen Ausnahmefällen seitens der Eisenbahn-Verwaltungen überzeugend der Nachweis geführt worden,
daß das Original-Anerkenntniß, der Abschnitt 1, als Rechnungsbelag unter keinen Umständen beizubringen,
und daß die Möglichkeit einer doppelten Liquidirung nach Ausstellung eines Dupilrat Anerkenntniffes völlig
ausgeschlossen ist, würde die Ertheilung eines solchen unter gehöriger Bezeichnung als „Duplikat“ seitens
des betreffenden Truppentheils — geeignetenfalls nach näherem Heehien mit der Intendantur zulässig sein.