Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Korps beziehungsweise in die Artillerie übertretenden Unteroffizierschüler bis zum 10. März bezw. 
10. September an. 
Die General-Kommandos 2c. vertheilen demnächst die Mannschaften auf die Truppentheile 
und benachrichtigen rechtzeitig die Unteroffizierschulen, wohin die Ausscheidenden zu senden sind. 
Wünsche der ausscheidenden ünteroffizierschlüer auf Ueberweisung an bestimmte Truppentheile sind, 
soweit angängig, zu berücksichtigen. 
e. Die vorzüglichsten Gefreiten der Unteroffizierschulen können von dem Inspekteur / Jahr vor 
*i-i GZF ihrem Uebertritt in die Armee zu Unteroffizieren befördert werden. 
pder ** Alljährlich zum 1. November erhält der Inspekteur durch die General-Kommandos nach Maßgabe 
unwalge des anliegenden Schemas Nachweisungen über die Führung und dienstliche Qualifikation der in den vorauf- 
—N gegangenen beiden Jahren der Armee überwiesenen Unteroffizierschller. 
aV. Berlin, den 2. Juni 1881. 
z2 Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
 
	        
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