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Armee-Verordnungo-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
15. Jahrgang. gerlin, den 29. Juni 1881. Nr. 18.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, bochstraße 68.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin der Expedition, Koens 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 ßerechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4 90 A
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen.
Nr. 153.
Ergänzung bezw. Abänderung der §§. 52, 87 und 92 des Reglements über die Naturalverpflegung der
Truppen im Frieden.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag erkläre Ich Mich mit der Ergänzung des §. 52, 2. Absatzes, des Reglements
über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden dahin einverstanden, daß auch den vor Antritt eines
Kommandos bezw. auf dem Marsche nach dem Kommandoorte, sowie den vor ihrer berseung auf Urlaub
gehenden Mannschaften auf die Strecke vom Orte des Urlanbsantrittes bis nach dem Bestimmungsorte
diejenigen Marschgebührnisse gewährt werden, die, wenn sie nicht auf Urlaub gegangen, für Rechnung des
Militär-Etats zur Verausgabung gekommen wären. ç ç Z
Die bei den Märschen zu den Truppenübungen beurlaubten Mannschaften haben jedoch jene Gebührnisse
nicht zu empfangen.
za genehmige Ich folgenden Nachsatz zu F. 87 desselben Reglements: *„!
„Ist in dem betreffenden Befehl als Zeitpunkt der Dienstveränderung ausdrücklich ein späterer
Termin bestimmt, so dürfen die bisher etatsmäßigen Rationen für den Monat der Dienstveränderung
unverändert belassen, und für den folgenden noch auf die wirklich vorhandenen Pferve fortbezogen
werden.“ '
Im §. 92 des bezeichneten Reglements ist ferner das Wort „Krankheit“ zu streichen.
Berlin, den 9. Juni 1881. *r
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 24. Juni 1881.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 494/6. M. O. D. 2. v. Kameke.
Nr. 154.
Dislokation der 3. Kompagnie des Garde--Train-Bataillons von Liebenwalde nach Berlin.
Berlin, den 26. Juni 1881.
Miteesst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 9, d. Mts. ist bestinunt worden, daß die 3. Kompagnie des Garde-
Train-Bataillons zum 1. November dieses Jahres von Liebenwalde nach Berlin zu verlegen ist; was hierdurch
zur Kenntniß der Armee gebracht wird.
Kriegs-Ministerium
No. 426/6. A. 1. v. Kameke.