Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Armee-Verordnungo-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
15. Jahrgang. gerlin, den 29. Juni 1881. Nr. 18. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, bochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin der Expedition, Koens 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 ßerechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4 90 A 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedition zu beziehen. 
    
  
  
  
  
Nr. 153. 
Ergänzung bezw. Abänderung der §§. 52, 87 und 92 des Reglements über die Naturalverpflegung der 
Truppen im Frieden. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag erkläre Ich Mich mit der Ergänzung des §. 52, 2. Absatzes, des Reglements 
über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden dahin einverstanden, daß auch den vor Antritt eines 
Kommandos bezw. auf dem Marsche nach dem Kommandoorte, sowie den vor ihrer berseung auf Urlaub 
gehenden Mannschaften auf die Strecke vom Orte des Urlanbsantrittes bis nach dem Bestimmungsorte 
diejenigen Marschgebührnisse gewährt werden, die, wenn sie nicht auf Urlaub gegangen, für Rechnung des 
Militär-Etats zur Verausgabung gekommen wären. ç ç Z 
Die bei den Märschen zu den Truppenübungen beurlaubten Mannschaften haben jedoch jene Gebührnisse 
nicht zu empfangen. 
za genehmige Ich folgenden Nachsatz zu F. 87 desselben Reglements: *„! 
„Ist in dem betreffenden Befehl als Zeitpunkt der Dienstveränderung ausdrücklich ein späterer 
Termin bestimmt, so dürfen die bisher etatsmäßigen Rationen für den Monat der Dienstveränderung 
unverändert belassen, und für den folgenden noch auf die wirklich vorhandenen Pferve fortbezogen 
werden.“ ' 
Im §. 92 des bezeichneten Reglements ist ferner das Wort „Krankheit“ zu streichen. 
Berlin, den 9. Juni 1881. *r 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 24. Juni 1881. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 494/6. M. O. D. 2. v. Kameke. 
Nr. 154. 
Dislokation der 3. Kompagnie des Garde--Train-Bataillons von Liebenwalde nach Berlin. 
Berlin, den 26. Juni 1881. 
Miteesst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 9, d. Mts. ist bestinunt worden, daß die 3. Kompagnie des Garde- 
Train-Bataillons zum 1. November dieses Jahres von Liebenwalde nach Berlin zu verlegen ist; was hierdurch 
zur Kenntniß der Armee gebracht wird. 
Kriegs-Ministerium 
No. 426/6. A. 1. v. Kameke. 
  
 
	        
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