Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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paratur — Beseitigung von Rissen hinter der Einlassung für den Hülsenkreuztheil im Schaft — eine größere 
Gewähr zu erlangen, wird hierdurch bestimmt, daß in der Folge die Truppen die zur Ausführung der qu. 
Reparatur benöthigten Holzkeile aus der Gewehrfabrik zu Danzig, auf Rechnung des Waffen-Reparatur-Fonds, 
zänsich #“ und den Büchsenmachern unentgeltlich zu verabfolgen haben. Der Preis beträgt 57 Pf. 
t zwölf Keile. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 799. 5. 81. Art. 1. v. Verdy. Müller. 
  
Nr. 145. 
Fortgewährung des Servises der Garnison an die zu den Laborir-Uebungen kommandirten Oberfenerwerker. 
Berlin, den 5. Juni 1881. 
E- ist die Frage angeregt worden, ob die zu den Laborir-Uebungen der Oberfeuerwerker-Schule kommandirten 
Oberfeuerwerker ihre Garnison zu einer Uebung im Sinne des §. 46 des Servis-Reglements verlassen, und 
ob auf dieselben demnach der erwähnte Paragraph gleichmäßige Anwendung zu finden habe? 
Diese Frage ist zu bejahen. 
Den Kommandirten darf demzufolge für die verlassene Garnison im Falle der Selbsteinmiethung 
der Servis in Gemäßheit der Verfügung vom 23. Dezember 1868 (Seite 19/20 des ersten Nachtrages zu 
dem qu. Reglement) unverkürzt fortgezahlt werden. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekononnte= Departemen. 
J. V. 
v. Hartrott. Müller. 
1072/4. M. O. D. 4. 
  
Nr. 146. 
Ausgabe eines Preisverzeichnisses. 
" Berlin, den 8. Juni 1881. 
ür den Verkauf von Waffentheilen, Werkzeugen, Leeren 2c. in den Königlichen Gewehr-Fabriken zu Spandau, 
rfurt, Danzig, ist ein neues, am 1. Jals 1881 in Kraft tretendes Preisverzeichniß fesigestent worden. 
Dasselbe wird, vorläufig ohne den Abschnitt V., den betreffenden Kommando= und Militär-Verwal- 
tungsbehörden nebst Vertheilungsplan per Couvert zugesandt, der Abschnitt V aber später nachgeliefert werden. 
Für den Verkauf von Theilen zu Pistolen bleibt das bisherige Preisverzeichniß in Kraft. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Verdy. Müller. 
No. 478/5. 81. Art. 1. 
  
Nr. 147. 
Rechnungslegung über den Pferde-Verbesserungs-Fonds. 
Berlin, den 9. Juni 1881. 
8. den nach 8. 46 des Remontirungs-Reglements einzureichenden Rechnungen des Pferde-Verbesserungs- 
Fonds wird ergänzend Folgendes bemerkt: 
1) Das kommissarische Gutachten über die Unbrauchbarkeit 2c. der zum eigenen Wiederersatz verkauften 
Remonten ist für die Folge den Rechnungsbelägen beizufügen. 
2) Bei gleichzeitigem An. und Verkauf mehrerer Pferde ist der Einkaufspreis bezw. Erlös jedes einzelnen 
Pferdes in der Rechnung anzugeben. 
3) Der zum Ankauf der Ersatzpferde aus Abschnitt B zu Hülfe zu nehmende Betrag von höchstens 
300 K. ist vdaselbst zu spezialisiren.
	        
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