Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

— 6 — 
VII. Marsch-Angelegenheiten. 
1) Die Unteroffiziere und Mannschaften haben für die Hinreise nach Spandau und behufs Rückkehr 
u ihren Truppentheilen von Spandau nach den bez. Garnisonen — ausschließlich Berlin und 
Potsdam — soweit angängig, allgemein die Eisenbahn auf Requisitionsschein zu benutzen. 
2) Die Reisekosten und Tagegelder für die kommandirten Offiziere und die Kosten für den Marsch der 
kommandirten Unteroffiziere und Mannschaften von der Garnison bez. dem Sammelpunkte bis 
Spandau werden von der Militär-Schießschule gezahlt bezw. liquidirt. Die Offiziere haben deshalb 
der letzteren die Reisekosten-Liquidation änzureiheen, und die Kommandoführer über die Marschkosten 
Rechnung zu legen. 
VIII. Geldverpflegung. 
1) Die zur Militär-Schießschule kommandirten Offiziere und Mannschaften verbleiben im Etat ihrer 
Truppentheile und erhalten für Rechnung derselben bezw. des Kapitels 24 des Militär--Etats Gehalt 
bezw. Löhnung von der Militär-Schießschule, und zwar: 
a. die als Hülfslehrer kommandirten Offiziere vom 1. März bis einschließlich November; 
b. die zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere vom 1. April bis einschließlich Juni bezw. 1. Angust 
bis einschließlich September; 
. die kommandirten Unteroffiziere und Mannschaften: 
a. a. der Stamm-Kompagnie und Versuchs-Abtheilung vom 16. März bezw. 1. August bis ein- 
schließlich 15. März bezw. 31. Juli des folgenden Jahres; 
b. b. die Vr ommandos vom 16. März bis Ende Juni bezw. vom 1. August bis einschließlich 
15. November; 
Pc. c. die Burschen der als Hülfslehrer kommandirten Offiziere vom 1. März bis einschließlich 
15. November. 
2) Die als Hülfslehrer zur Militär-Schießschule kommandirten Offiziere erhalten aus dem Etat der- 
selben eine monatliche Zulage von 45 K. und die Tischgelder. 
Die übrigen Offiziere beziehen eine monatliche Zulage von 36 .Kl. und die Tischgelder. Unter- 
offiziere und Mannschaften ausschließlich der Oekonomie-Handwerker und Ofsizierburschen, erhalten 
neben den Löhnungs-Kompetenzen eine Zulage, und zwar: von 6 K. monatlich für den Unteroffizier 
und von 3 K. für den Gemeinen aus dem Etat der Militär-Schießschule. 
3) Der Direktion der Militär-Schießschule ist von jedem Aufrücken der Kommandirten in eine höhere 
Löhnung, unter Angabe des Tagess von welchem ab dieselbe zahlbar ist, Kenntniß zu geben. 
4) Etwaige Gehalts-Abzüge der Offiziere sind der Direktion, unter Angabe der zu den verschiedenen 
Fonds zu leistenden Beiträge, spätestens 14 Tage vor dem Eintreffen der Kommandirten in Spandan 
mitzutheilen. Denenigen Eistieren. über welche die bezügliche Mittheilung bis zu dem gedachten 
Termine nicht erfolgt ist, wird seitens der Militär-Schießschule nur der bestimmungsmäßige Abzug 
zur Kleiderkasse gemacht. .13 
Die gesammelten Gehalts-Abzüge werden nach der letzten Gehalts-Zahlung bei der Militär- 
Schießschule von letzterer an die betreffenden Truppentheile abgeführt. 
  
Allgemeine Bemerkungen. 
Die zu den Lehrkursen kommandirten Offiziere benutzen bei den Schießübungen die Gewehre ihrer 
Burschen. 
schule kommandirten Burschen behufs ihrer Entlassung zur Re 
Die Ablösung der zu den etatsmäßigen bezw. ständig einberufenen Offizieren der Militär-Schieß- 
1! #2 oder aus sonstigen Gründen erfolgt nur 
  
durch direkte Kommunikation der Truppentheile mit der Direktion der Militär-Schießschule. Der letzteren 
sind die bezüglichen Aaläge, unter Angabe des Entlassungstermins, rechtsett zu Übermitteln. 
mitzugeben, welche während der Dauer des Kommandos nicht zur Reserve ent 
Den als Hülfslehrer sowie den zu den Lehrkursen kommandirten O üirren sind nur solche Burschen 
assen werden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.