Beilage zum Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 17.
– –“ —
Vorschriften
für
die durch F. 22 der Aller höchsten Verordnung! — 6. Februar 1873 befohlene militärärztliche
ng.
8. 1. ·
Der Generalstabsarzt der Armee kommandirt zu dieser Prüfung die Sanitätsoffiziere des Friedens-
standes in einer dem Bedürfnisse der Beförderung entsprechenden Zahl, in der Regel nach der Anciennetät.
§. 2.
Nach derselben Norm werden die Sanitätsoffiziere des Beurlaubtenstandes zur Ablegung der Prüfung
aufgefordert.
F. 3.
Machen zwingende, d. h. außer dem Willen des Examinanden liegende Gründe die rechtzeitige Prüfung
unmöglich, so entscheidet der Generalstabsarzt der Armee über die Einberufung zu einem späteren Terminc.
In diesem Falle wird dem Betreffenden seine Anciennetät bei der Beförderung gewahrt bleiben.
8. 4.
Die Prüfung geschieht in Berlin vor einer Kommission unter dem Vorsitze des Generalstabsarztes
der Armee, der einen Stellvertreter bestimmen kann. Die Kommissionsmitglieder werden aus den Dezernenten
der Militär-Medizinal-Abtheilung, den Dozenten der medizinisch-chirurgischen Akademie für das Militär und
den älteren Sanitätsoffizieren der Garnison Berlin durch den Generalstabsarzt der Armee dem Kriegsminister,
bezw. dem Chef der Admiralität zur Bestätigung vorgeschlagen und auf deren Anordnung berufen.
8. 5.
" Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Theile. In der Regel
wird der schriftliche Theil vor der Beförderung zum Stabsarzt, der mündlich-praktische nach Ablauf des ersten
Dienstjahres als Stabsarzt abgelegt.
F. 6.
Für die schriftliche Prüfung wird eine wissenschaftliche Ausarbeitung geliefert, zu welcher die Aufgabe
aus den ginzelnen Gebieten der Kriegsheilkunde, des Feld-Sanitätswesens, der Militär= bez. Schiffshygiene und
Sanitätspolizei, der Militär-Sanitäts- und Rekrutirungsstatistik, sowie aus der Verwaltung des Militär-Sanitäts-=
wesens gewählt wird. 81
Hat der Examinand schon vor Heranziehung zur Prüfüng eine fachwissenschaftliche litterarische Leistung
von entsprechender Bedeutung aufzuweisen, so kann ihm nach dem Gutachten der Prüfungskommission die
Anfertigung der schriftlichen Prüfungsorkeit erlassen werden.
n
Die Ablegung des Physikatsexamens entbindet in jedem Falle von der schriftlichen Arbeit, an deren
Stelle die Physikalsarbeiten vorzulegen sind.
§. 8.
Die Aufgabe geht dem Examinanden durch die Militär-Medizinal-Abtheilung auf dem Sanitäts-
Instanzenwege zu.
. 9.
Für die Bearbeitung der Aufgabe wird ein ##e von 6 Monaten vom Tage des Empfanges ab
gewährz, nach dveren Ablauf die Arbeit auf dem Sanitäts--Instanzenwege an die Militär-Medizinal-Abtheilung
eingereicht wird.
In der Regel findet die Bearbeitung in der Zeit vom 15. September bis 15. März statt.
« §.10.
Eine Nachfrist wird nur ausnahmsweise gewährt, wenn zwingende Gründe sie nöthig machen. Hier-
auf beütiche Gesuche sind auf dem Sanitäts-Instanzenwege dem Generalstabsarzt der Armee zur Entscheidung
vorzulegen.