Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Nr. 165. 
Dislokation der 4. Eskadron Ostpreußischen Ulanen-Regiments Nr. 8. 
Berlin, den 14. Juli 1881. 
Mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 5. d. Mts. ist bestimmt worden, daß die zur Zeit in Dt. Eylau 
garnisonirende Eskadron des Ostpreußischen Ulanen-Regiments Nr. 8 nach Elbing heranzuziehen ist, sobald in 
diesem Orte eine geeignete Unterkunft sicher gestellt ist. 
Kriegs-Ministerium. 
J. V 
No. 252. 7. 81. A. 1. v. Tilly. 
Nr. 166. 
Berichtigung der Kosten für die Instandsetzung der bei den Uebungen der Landwehr im Gebrauch 
gewesenen Waffen. 
  
Berlin, den 2. Juli 1881. 
In Abänderung des Passus 27 der Ausführungsbestimmungen zur Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 
6. Januar 1881, die Uebungen des Beurlaubtenstandes für das Etatsjahr 1881/82 betreffend — Aermce- 
Verordnungs-Blatt pro 1881 Seite 15 ff. — wird bestimmt, daß die Kosten für die Instandsetzung der aus 
den Beständen der Landwehr-Bataillone im Gebrauch gewesenen Wasfen von den Artillerie-Depots zu bezahlen 
und Kapitel 37 Titel 18a des Etats zu verausgaben sind. 
Die betreffenden Truppentheile haben dagegen die für die Landwehr-Uebungs-Mannschaften gewährten 
Waffen-Reparatur-Gelder an die Artillerie= Depots abzuführen und letztere die qu. Gelder bei dem voran- 
gegebenen Etats-Titel als Rückeinnahme zu berechnen. 
Nach erfolgter Instandsetzung der Waffen haben die Artillerie= Depot-Inspektionen Uebersichten von 
den gebrauchten Waffen, den eingezogenen Waffen-Reparatur-Geldern und den durch die Instandsetzung der 
Waffen wirklich entstandenen Kosten dem Allgemeinen Kriegs-Departement einzureichen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 689/6. 81. Art. 1. v. Kameke. 
Nr. 167. 
Reqnisitionsscheine für die Rückreise bezw. den Rücktrausport der zur Artillerie-Schießschule kommandirten 
Unteroffiziere, Offizierburschen und Offizierpferde. 
Berlin, den 12. Juli 1881. 
Inm Anschluß an die Erlasse vom 3. Juli 1880 (A.-V.-Bl. S. 178) und vom 23. Januar 1881 (A.-B.-Bl. 
S. 31) wird bestimmt, daß die für die Rückreise bemw. den Rücktransport der zur Artillerie-Schießschule 
kommandirten Unteroffiziere, Offizierburschen und Offizierpferde erforderlichen Requisilionsscheine künftig von 
den Truppentheilen auszustellen und gleichzeitig mit den Ueberweisungs-Papieren an die Artillerie-Schieß- 
schule einzusenden sind. 
  
Kriegs-Ministerium. 
I. V 
No. 953,6. 81. Art. 1. v. Tilly. 
Nr. 168. 
Vergütun #r ortschaffung des Gepäcks von Kommandobehörden bezw. Stäben bei Benutzung der 
gütung für Fortschesfung Eisenbahn oder des bessiren. 6 
  
Berlin, den 28. Juni 1881. 
Der Erlaß vom 27. April d. Is. (A.-V.-Bl. S. 137), betreffend die Verzltung für Fortschaffung des 
Gepäcks der zu einem Kommando (mit Mannschaften) gehörenden Offiziere bei Benutzung der Eisenbahn oder
	        
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