Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Seite 13, Kapitel 2, 8. 1, alinea 2 ist der Satz: 
„Das Schloß der Armriemes 
gleicher Höhe“ 
zu streichen. 
Seite 14, Zeile 3 von oben muß das Kommando heißen: 
„Armriemen kurz! Faustriemen los!“ 
Zeile 4 von oben und flgde.: 
„der Armriemen wird durch das Schlagen eines Knotens um die Lanzenstange verkürzt. Hierauf 
wird der Faustriemen soweit gelöst,ßda; 
.... wieder an.“ 
.in 
Zeile 9 von unten: 
sind die Worte: „zuerst der Armeimn.e.en 
zurückgezogen und“ 
zu streichen. 
Zeile 4 von unten: 
muß das Kommando heißen: „Faustriemen fest! Armriemen lang!"“ 
Zeile 3 von unten muß dann heißen: « 
„wird der Faustriemen wieder eingeschlungen, der Armriemen durch Lösen des Knotens verlängert." 
Seite 15 und 16. 8§. 2 ist zu streichen und an dessen Stelle zu setzen: 
Fällen der Lanze, wenn der Reiter sich mit Lanze auf der Lende zu Pferde befindet. 
Kommando: „Lanzen — gefällt!“ oder „Zur Attacke Lanzen — gefällt!“ 
Das erste Kommando erfolgt, wenn die Stiche zur Uebung gemacht werden sollen, das letztere 
bei Frontal-Bewegungen nach Maßgabe des Exerzir-Reglements. Die Ausführung geschieht nach 
§. 62, 4 des Reglements. Auf das Kommando: „Lanzen gefällt!“ wird die Lanze nur bis zur Höhe 
des Czapka gefillt. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 771/6. A. 1. v. Kameke. 
  
Nr. 163. 
Dislokation der 3. Eskadron Westfälischen Ulanen-Regiments Nr. 5. 
Berlin, den 9. Juli 1881. 
Mittein Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 5. d. Mts. ist bestimmt worden, daß nach Beendigung der dies- 
jährigen Herbstübungen die 3. Eskadron Westfälischen Ulanen-Regiments Nr. 5 von Geldern nach Düsselvorf 
zu verlegen ist. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung: 
No. 251/7. A. 1. v. Tilly. 
  
Nr. 164. 
Dislokation des Stabes des Ostfriesischen Iufanterie-Regiments Nr. 78. 
Berlin, den 9. Juli 1881. 
Mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 5. d. Mts. ist bestimmt worden, daß der Stab des Ostfriesischen 
Insanterie-Regiments Nr. 78 zum 1. Oltober d. Is. von Emden nach Osnabrück zu verlegen ist. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung: 
No. 253/7. A. 1. v. Tilly. 
 
	        
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