— 186 —
Der Entwurf wird den Königlichen General-Kommandos, der Inspektion der Jäger und Schützen,
der General-Inspektion des Militär-Erziehungs= und Bildungs-Wesens und der Infpektion der Infanterie-
Schulen nebst beüglichem Vertheilungs-Plan direkt zugehen.
Zum 10. August 1882 sind seitens der Königlichen General-Kommandos und der übrigen oben
enannten Behörden Gutachten (unter event. Beifügung der Berichte der untersiellien Behörden und Truppen)
hierhrr vorzulegen, ob der Entwurf definitiv einzuführen oder in welchen Beziehungen er auf Grund der
gemachten Erfahrungen zu modifiziren sein würde.
Kriegs-Ministerium.
I. V
No. 233,7. A. 1. v. Tilly.
Nr. 180.
Besoldung des nicht definitiv t — an vr rison Banverwaltung während der
" Berlin, den 21. Juli 1881.
ür die nicht definitiv angestellten Baumeister und für die technischen und sonstigen Hülfsarbeiter in der
arnison-Bauverwaltung gelten hinsichtlich der aus Besoldungs= bezw. Bau-Fonds empfangenen Bezüge
während der Ableistung von militärischen, infolge von Einberufungen oder freiwillig stattfindenden, Uebungen
im Reserve-Landwehr= oder Ersatzreserve-Verhältniß folgende Bestimmungen:
1) Den in Garnison-Baubeamtenstellen auf Probe angestellten Baumeistern sind die persönlichen Kom-
petenzen aus der betreffenden Stelle ohne Anrechnung der Militär-Kompetenzen fortzugewähren. —
Eine Anrechnung der Offizier-Besoldung nach §F. 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874
(Reichs-Gesetzblatt Seite 63) findet nur statt bei Offizier gehältern — nicht bei Diäten gemäß
67 des Friedens-Geldverpflegungs-Reglements.
2) Den kommissarisch mit Wahrnehmung der Geschäfte eines Garnison-Baubeamten beauftragten Bau-
meistern werden die persönlichen Bezüge ebenfalls ohne Anrechnung der Militär-Kompetenzen fort-
gewährt, wenn die Betreffenden zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes gehören. — Bezüglich
der zu diesen Uebungen als Offiziere einberufenen Baumeister der ebenbezeichneten Kategorie behält
das Kriegs-Ministerium sich vor, auf Antrag in jedem einzelnen Falle nach Lage der persönlichen
Verhältnisse des Betreffenden darüber Entscheidung zu treffen, ob und inwieweit die ihnen nach §. 67
des Friedens-Geldverpflegungs-Reglements zustehenden Diäten auf das Einkommen ihres Amtes
anzurechnen sind oder ob ihnen letzteres ungeschmälert zu belassen ist.
3) Den nur vorübergehend gegen Diäten bezw. monatliche Remuneration beschäftigten Baumeistern,
Bauführern und sonstigen Hülfsarbeitern ist der Fortgenuß dieser Bezüge für die Dauer der mili-
tärischen Uebung in der Regel zu entziehen und derselbe nur, sofern besondere Gründe dafür sprechen,
unter Darlegung derselben in Beachtung der nachstehend abgedruckten Allerhöchsten Kabinets-Ordre
vom 24. Juli 1837 bei den zuständigen Departements 2c. im Kriegs-Ministerium zu beantragen.
Kriegs-Ministerium.
No. 433/4. M. B. B. v. Kameke.
Ich bin mit der in dem Berichte des Staats-Ministeriums vom 1. d. Mts. entwickelten Ansicht
einverstanden, daß es angemessen sei, die Entscheidung auf die Frage: ob und inwieweit den auf unbestimmte
Zeit angenommenen Diätaricn während ihrer Landwehr-Uebungen die Diäten zu belassen seien, für jeden
konkreten Fall dem vernünftigen Ermessen der Behörden und resp. der Bestimmung des Departements-
Chefs vorzubehalten. Bei dicher Entscheidung muß jedoch der Gesichtspunkt der Billigkeit vorwalten, um
denjenigen, welche sich dem Civildienste gewidmet haben, die Erfüllung ihrer Verpflichtung zum Landwehr-
dienste nicht zu erschweren und der für das Landwehr-Institut bestehenden günstigen Stimmung keinen Eintrag
zu thun.
Teplitz, den 24. Juli 1837.
Friedrich Wilhelm.
An das Staats-Ministerium.