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gelatine- und Gelatinedynamit-Patronen beladene Achsen beigegeben werden. Größere
Mengen dürfen nur in Extrazügen befördert werden.
Transporte in Extrazügen sind der Aufgabebahn mindestens acht Tage vor der Aufgabe unter
Bezeichnung des Transportweges anzukündigen.
4) Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Güterperrons aus geschehen, muß vielmehr
auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und thunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit welchem
die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat durch den Versender unter Bestellung
sachverständiger Aufsicht zu erfolhen. Die besonderen Lade-Utensilien und Warnungszeichen (Decken,
Flaggen n. dergl.) sind vom Versender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute
ausgeliefert.
ie Annäherung des Publikums an die Berladungsplätze ist zu verhindern. Dieselben sind,
wenn, — das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest-= und hochstehenden Laternen
zu erleuchten.
Bei dem Verladen, insbesondere von Dynamit--, Sprenggelatine- und Gelatinedynamit-
Patronen sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen
deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. Auch sind dieselben in dem Laderaum der Eisenbahn-
wagen so“ a zu verpacken, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen
aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden,
müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch Holzunterlagen
umter Haardecken gegen jede rollende Bewegung verwahrt werden. Zur Beladung und Beförderung
dürfen nur bedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß- und Zug-Apparaten und fester sicherer Be-
dachung thunlichst ohne Bremsvorrichtungen benutzt werden.
Die Wagenthüren, sowie die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluß zu halten und durch
die Bahnverwaltung auf Kosten des Versenders zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet
werden. Aeußerlich müssen solche Wagen durch viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen „P“
erkennbar sein, welche oben auf der Vorder- und Hinterwand oder an den beiden Längsseiten an-
gebracht werden.
Sprengsteoffe dürfen nur in Mengen von höchstens 1000 Kilogramm mit anderen Gütern und
auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht entzündlich sind und nicht früher
als die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen. Es ist aber untersagt, in den mit Dynamit-,
Sprenggelatine= und Gelatinedynamit-Patronen, Schießbaumwolle oder anderer
Nitrocellulose befrachteten Wagen zugleich Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper
oder Zündungen unterzubringen. Feder Wagen darf nur bis zu zwei Drittelu seiner Trag-
fähigkeit beladen werden. 1
i dem Verladen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten und Tabak nicht geraucht werden,
ebensowenig während des Transports in oder an den mit Sprengstoffen beladenen Wagen.
Fährt innerhalb des Bahnhofs eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits mit Spreng-
stoffen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuerthür und Aschenklappen geschlossen, und darf das
Blaserohr nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der Lokomotive müssen die Wagen-
thüren verschlossen gehalten und muß der außerhalb der Eisenbahnwagen befindliche Theil der
Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung unterbrochen werden. Die Vor-
schriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen der Züge auf freier Strecke thunlichst zu beachten.
5) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation wie unterwegs und auf der Bestimmuncs.
station mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer
mindestens vier nicht mit leicht Feuer fangenden Gegenständen befrachtete Wagen befinden. Als
leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne dieser und der folgenden Nummer sind Steinkohlen,
Braunkohlen, Coaks und —* nicht zu betrachten.
Wagen mit Sprengstoffen dürfen niemals abgestoßen werden und sind auch zum Verkuppeln mit
größter Vorsicht anzuschieben.
6) Die mit Sprengstoffen beladenen Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive,
jedoch so einzureihen, daß ihnen noch drei Wagen folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden
Stoffen beladen sind. indestens vier solcher Wagen müssen den mit Sprengstoffen beladenen
Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen
fest zu verkuppeln und ist die zehörige Verbindung auf jeder Zwischenstation, wo der Anfenthalt
es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu kunterziehen. Vor und nach Wagen, in denen loses