Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen), elektrische 
Minenzündun en, sofern sie keinen größeren Sprengsatz als 0,4 Gramm enthalten, werden 
unter folgenden Bedingungen befördert: 
1) Jede einzelne Sprengkapsel rc. ist in Seidenpapier so einzuwickeln, daß ein Herausfallen des Spreng- 
satzes verhütet wird; 
2) die Sprengkkapseln 2c. müssen in starke Blechdosen zu höchstens 100 Stück verpackt und die Dosen 
außerdem mit Sägespänen oder ähnlichem Material ausgefüllt sein; 
3) die gefüllten Dosen sind bis zu höchstens 50 Stück in eine Kiste zu verpacken, deren Wandstärke 
nicht unter 22 Millimeter betragen darf; " 
4) diese Kiste ist außerdem in eine Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht weniger als 25 Milli- 
meter betragen darf; 
5) der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste ist mit Sägespähnen auszufüllen, und muß diese Schicht 
mindestens 30 Millimeter betragen; 
6) auf jeder äußeren und inneren Kiste, sowie auf den Blechschachteln muß der Inhalt („Spreng- 
kapseln“ 2c.), der Name des Fabrikanten, die Zahl der Sprengkapseln 2c. und das Gewicht des 
Sprengsatzes der einzelnen Sprengkapsel rc. verzeichnet sein, und müssen diese sämmtlichen Angaben, 
sowie die vorschriftsmäßige Verpackung sowohl von dem absendenden Fabrikanten, als von einem 
vereideten Chemiker handschriftlich bescheinigt sein; 
7) auf dem Frachtbriefe muß vom Versender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt 
Lein f die Beschaffenheit und die Verpackung dieser Fabrikate den hier gegebenen Vorschriften 
entspricht. 
IV. Streichhölzer und andere Reib= und Streich-Zünder (als Zündlichtchen, Zünd- 
schwämme 2c.) müssen in Behältnisse von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne Kisten, beide von 
nicht über 1,2 Kubikmeter Größe, sorgfältig und dergestalt fest verpackt fein, daß der Raum der Kisten völlig 
ausgefüllt ist. Die Kisten sind äußerlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen. 
V. Sicherheitszünder, d. h. solche Zündschnüre, welche aus einem dünnen, dichten Schlauche 
bestehen, in dessen Innerem eine verhältnißmäßig geringe Menge Schießpulver enthalten ist, unterliegen den 
unter Nr. IV gegebenen Vorschriften. Anstatt der hölzernen Kisten können jedoch auch sehr feste hölzerne 
Fässer verwendet werden. (Wegen anderer Zündschnüre vergl. Nr. I.) 
VI. Buchersche Feuerlöschdosen in blechernen Hülsen werden nur in höchstens 10 Kilo- 
gramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig mit Papier verklebt und außerdem in gleichfalls ausgeklebte 
größere Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte zugelassen. 
VII. Gewöhnlicher (weißer oder gelber) Phosphor muß mit Wasser umgeben, in Blech- 
büchfen, welche hüchstens 30 Kilogramm fassen und verlöthet sind, in starke Kisten a t verpackt sein. Die 
isten müssen außerdem zwei starke Handhaben besitzen, dürfen nicht mehr als 100 Kilogramm wiegen und 
müssen äußerlich als „gewöhnlichen gelben (weißen) Phosphor enthaltend“ und mit „Oben“ bezeichnet sein. 
Amorpher (rother) Phosphor ist in gut verlöthete Blechbüchsen, welche in starke Kisten mit 
Sägespähnen eingesetzt sind, zu verpacken. Die Kisten dürfen nicht mehr als 90 Kilogramm wiegen und 
müssen äußerlich als „rothen Phosphor enthaltend“ bezeichnet sein. 
VIII. Rohes, unkrystallisirtes Schwefelnatrium, sowie sogenannte Natroncoaks (ein 
bei der Bereitung der Theeröle erhaltenes Nebenprodukt) werden nur in dichten Blechbehältern, 
raffinirtes, krystallisirtes Schwefelnatrium nur in wasserdichte Fässer oder andere wasserdichte Behälter verpackt 
zur Beförderung übernommen. 
IX. Die durch Vermischung von Petrolenmrückständen, Harzen und dergleichen 
Gegenständen mit lockeren brennbaren Körpern erzeugten und unter der Bezeichnung „Pasta“ 
in den Handel kommenden Feueranzünder werden nur in Behältern von Blech oder in dichte Holz- 
gefäße verpackt zur Beförderung Übernommen. 
X. Schwefeläther, sowie Flüssigkeiten, welche Schwefeläther in größeren Quantitäten 
enthalten (Hoffmannstropfen und Collodium) dürfen nur in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus 
Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung nachstehende Beschaffenheit haben muß: 
1) Werden mehrere Gefäße mit diesen Präparaten in einem Frachtstück vereinigt, so müssen dieselben 
in starke Hralgeiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Sub- 
stanzen fest verpackt sein;
	        
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