Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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2) bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer gut vorfestigten Schutzdecke 
versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; 
doch darf das Bruttogewicht 75 Kilogramm nicht übersteigen. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vgl. Nr. XXXIX. 
XI. Schwoelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschließlich auf offenen Wagen ohne 
Decken befördert und nur 
entweder 
1) in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 Kilogramm Inhalt, 
oder 
2) in Blechgefäßen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten durch eiserne Bänder 
verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln auschlossen 
oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infaßorienerde oder anderen lockeren Substanzen 
verpackt sein, 
oder 
3) in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Hen, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
anderen lockeren Substanzen eingefüttert sind. 
XII. Holzgeist in rohem und rektifizirtem Zustande und Aceton werden — sofern sie 
nicht in besonders dazu konstruirten Wagen (Bassinwagen) oder in Fässern zur Aufgabe gelangen — nur 
in Metall= oder Glas-Gefäßen zur Beförderun zugelasfen. Diese Gefäße müssen in der unter Nr. X für 
Schwefeläther 2c. vorgeschriebenen Weise verpackt sein. 
Wegen der bufammenpackung mit anderen Gegenständen vergl. Nr. XXXIX. 
XIII. Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert. 
XIV. Chlorsaures Kali und andere chlorsaure Salze müssen sorgfältig in dichte mit 
Papier ausgeklebte Fässer oder Kisten verpackt sein. 
XV. Pikrinsäure wird nur gegen eine von einem vereideten Chemiker auf dem Frachtbriefe aus- 
zustellende Isscheinigung über die Ungefährlichkeit der aufgegebenen Pikrinsäure befördert. Vgl. S. 48 A 3c. 
XVI. üssige Mineralsäuren aller Art (insbesondere Schwefelsäure, Vitriolöl, 
Salzsäure, Sa petenäure, Scheidewasser) unterliegen nachstehenden Vorschriften: 
1) Falls diese rre in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter 
dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Hand- 
haben versehene Gefäße oder gilachtere örbe eingeschlossen sein. 
Falls dieselben in Metall-, Holz= oder Gummi-Behältern versendet werden, so müssen die Be- 
hälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. 
2) Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nr. XXXIX müssen Mineralsäuren sn getrennt verladen 
und dürfen namentlich mit anderen Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht 
werden. 
3) Die Vorschriften unter Nr. 1 und 2 gelten auch für die Nä in welchen die genannten 
Gegenstände transportirt worden sind. Derartige Gefäße inb stets als solche zu deklariren. 
4) Die Mineralsäuren werden, wenn die einzelnen Kolli, welche zu einer Frachtbriefsendung gehören, 
nicht über 75 Kilogramm schwer sind, zur Frachtberechnung nach dem wirklichen Gewichte an- 
genommen. Befinden sich bei einer Frachtbriessendung ein oder mehrere Stücke im Einzelgewichte 
von mehr als 75 Kilogramm, so kann die Eisenbahnverwaltung, auch wenn die Gesammtmenge 
das Gewicht von 2000 Kilogramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2000 Kilogramm 
verlangen. Diese Berechtigung tritt jedoch nicht ein, wenn für ein im Gewichte von höchstens 
75 Kilogramm angenommenes Kollo erst nach der Annahme ein höheres Gewicht ermittelt wird. 
Das Auf= und Abladen von Sendungen, bei welchen sich auch nur ein Kollo im Gewichte von 
mehr als 75 Kilogramm befindet, ist vom Versender beso, Empfänger zu besorgen. Die Eisen- 
bahn 1 nicht verpflichtet Rüniichtih der fraglichen Kolli desfallsigen, für andere Güter zulässigen 
  
Requisitionen Folge zu leisten. Z 
alls das Abladen und Abholen soccher Ballons seitens der Empfänger nicht binnen drei 
Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation bezw. nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, 
so ist die Eisenbahnverwaltung derechtigt, die Ballons unter Beachtung der Bestimmungen im 
§. 61 Alinea 1 in ein bgeraus u bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern 
dies nicht thunlich ist, kann sie die Ballons ohne weitere Förmlichkeit verkaufen.
	        
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