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6) Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.
7) Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender bezw. dem Empfänger zur Last.
XXXIV. Schwefel in unverpacktem Zustande wird nur in bedeckt gebauten Wagen befördert.
XXXV. Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicht entzündet werden
können, wie Heu, Stroh (auch Reis= und Flachs-Stroh), RNohr (ausschließlich spanisches
Rohr), Borke, Torf (mit Ausnahme von sogenanntem Maschinen= oder Preß-Torf), ganze
(unzerkleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIX), vegetabilische Spinnstoffe und deren Ab-
fälle, Papierspähne, Holzmehl, Holzzeugmasse, Holzspähne 2c., desgleichen Gyps, Kalkäscher
und Traß werden in unverpacktem Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren Bedingung
aum Transport zugelassen, daß der Versender und der Empfänger das Auf-- und Abladen selbst besorgen.
Auch hat der Versender auf Verlangen der Verwaltung die Bedeckung dieser Gegenstände selbst zu beschaffen.
XXXVI. Collodiumwolle wird, sofern sie mit mindestens 50 Prozent Wasser an-
gefeuchtet ist, in dicht verschlossenen Blechgefäßen, welche in daucrhafte Blechkisten fest verpackt sind, zum
Versandt angenommen.
auf dem Frachtbriefe muß vom Versender und von einem vereideten Chemiker unter amtlicher Be-
glaubigung der Unterschriften bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Waare und die Verpackung obigen
Vorschriften entspricht.
Enthält die Collodiumwolle einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so finden die bezüglichen
Vorschriften unter I Anwendung.
XXXVII. Chlormethyl wird nur in luftdicht verschlossenen starken Metallgefäßen und auf
offenen Wagen befördert.
In den Monaten April bis Oktober einschließlich sind derartige Sendungen auf Kosten des Ver-
senders mit Decken zu versehen.
XXXV0III. Flüssige Kohlensäure und flüssiges Stickoxydul dürfen nur in schmiede-
eisernen Behältern von höchstens 120 Millimeter Durchmesser und höchstens 1000 Millimeter Länge, welche
in Kisten fest verpackt sind, zur Beförderung aufgeliefert werden. Die Behälter müssen für jede Aufgabe
auf *•7 Druck von 150 Atmosphären amtlich geprüft sein. Das Attest hierüber ist dem Frachtbriefe
cizufügen. ·
XXXIX. Falls die unter X, XII, XVI, XVII, XX bis XXIII einschließlich aufgeführten
Chemikalien in Mengen von nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versandt kommen, ist es gestattet, die
unter X, XII, XVII (mit Ausnahme von Brom), XX bis XXIIII einschließlich aufgeführten Körper einer-
seits, und die unter XVI (mit Einschluß von Brom bis zum Gewicht von 100 Gramm)y andererseits sowohl
mit einander als mit anderen bedingungslos zum Eisenbahntransport zugelassenen Gegenständen in ein Fracht-
stück zu vereinigen. Jene Körper müssen in dicht verschlossenen Glas= oder Blech-Flaschen mit Stroh, Heu,
Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockercn Substanzen in starke Kisten fest eingebettet und im
Frachtbriese namentlich aufgeführt sein.
Berlin, den 5. Juli 1881.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.
Berlin, den 26. Juli 1881.
Vorstehendes wird, im Anschluß an die diesseitige Publikation in Nr. 15 des A.-V.-Bl. pro 1880,
hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
In Vertretung:
No. 436/7. A. 1. v. Tilly.
Nr. 182.
Betrifft die mit dem Namen „Nasencroup“ (Aphthenseuche) belegte Seuche.
Berlin, den 27. Juli 1881.
Der sogenannte „Nasencroup“ (Aphthenseuche) der Pferde gehört zu den ungefährlichen Seuchen, welche
besondere Maßregeln der Unterdrückung nicht erfordern, und ist daher in die Seuchen-Instruktion vom 1. April