Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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II. Entsendung aus dem Landwehr-Bataillons-Stabsquartier. 
1) Mannschaften, welche noch am Tage ihres Eintreffens im Landwehr-Bataillons-Stabsquartier einzeln 
weiter gesandt werden, haben eine Entfernung bis zu 22½ km nicht noch einmal unentgeltlich 
zurückzulegen; sie erhalten vielmehr die Marschgebührnisse für die ganze noch zurückzulegende Strecke, 
wogegen für den Eintreffetag eine Gebührniß nicht weiter gewährt wird. 
2) Mannschaften, deren Aufenthaltsort das Landwehr-Bataillons-Stabsquartier ist und welche von dort 
auf dem Fußmarsch ihrem Bestimmungsort zuzuführen sind, empfangen die Marschgebührnisse unter 
tarifmäßiger Anrechnung eines unentgeltlich zurückzulegenden Marschtages. 
III. Benutzung der Eisenbahnen auf Reguisitionsschein. 
1) Der Benutzung der Eisenbahnen auf Requisitionsschein ist die größtmöglichste Ausdehnung zu geben. 
Ist der Bestimmungsort nicht selbst Bahnstation, so hat die Benutzung der Eisenbahn bis zu der 
ihm zunächst gelegenen Station stattzufinden. 
2) Grundbedingung für die Benutzung der Eisenbahn bleibt jedoch, daß Minderausgaben herbeigeführt 
werden, d. h. daß Fahrgelder und Marschgebührnisse zusammen den Betrag der Marschgebührnisse, 
welche bei Abfindung nach dem Landwege zuständig sein würden, nicht erreichen dürfen. 
3) Die Bestimmuugen unter 1 und 2 gelten für Transporte (Entsendungen mit militärischem Begleit- 
Kommando), wie für Einzel-Entsendungen (Entsendungen ohne militärisches Begleit-Kommando). 
Entsendungen unter Führung eines Mannes aus der Mitte der entsendeten Mannschaften ) und 
Beförderungen mehrerer Mannsschafeen auf nur einen Regquisitionsschein (siehe unter 6) sind als 
Einzel-Entsendungen anzusehen und zu behandeln. 
4) Bei Transporten findet Transport-Verpflegung, bei Einzel-Entsendungen tageweise Abfindung für 
die Dauer der Fahrt statt. 
Bei Einzel-Entsendungen wird neben der Marschgebühr Erfrischungszuschuß nicht gewährt. 
5) In welchen Fällen statt der Einzelentsendungen Transporte zu formiren sind, muß dem Ermessen 
der Kommandobehörden überlassen bleiben. 
Der Natur der Sache nach wird die Annahme der gleichzeitigen Entsendung einer großen Zahl 
von Mannschaften nach einem und demselben Zielpunkt hin ohne militärisches Begleitkommando schon 
aus disziplinären Rücksichten ausgeschlossen sein. 
6) Werden bei Einzel-Entsendungen mehrere Mannschaften nach demselben Zielpunkt oder auf weiterc 
Entfernungen bis zu einer bestimmten Endstation der Eisenbahn gemeinschaftlich befördert, so bedarf 
es nur eines Requisitionsscheines. 
7) Die in den Bekanntmachungen vom 
8. Februar 1881 Armee-Verordnungs-Blatt Seite 41, 
10. Mai 1881 Armee-Verordnungs-Blatt Seite 143 und 
25. Juni 1881 Armee-Verordnungs-Blatt Seite 175 
bezeichneten Eisenbahn-Verwaltungen, 
die Krefelder Eisenbahn-Gesellschaft, 
„ Peine-Ilseder-Bahn, 
„ Eisenbahn des Georgs-Marien-Bergwerks= und Hütten-Vereins, 
„ Kronberger-Eisenbahn, 
ferner die Königlich Bayerischen Staats-Eisenbahnen 7 und die Pfälzischen Bahnen 
befördern auch einzelne Mannschaften auf Grund von Negquisitionsscheinen gegen Stundung des 
Fabpeldes von 15 Pf. pro Kopf und 7½ km. — Vergleiche dabei in der Bekanntmachung vom 
10. Mai 1881 bei Position 12 die Abweichung im Fahrgeldersatze. — 
Die Beförderung auf Requisitons-Schein zu dem ermäßigten Satze ist nur abgelehnt worden 
von der 
a. Direktion der Westholsteinischen Eisenbahn-Gesellschaft, 
b. Betriebsverwaltung der Felda-Bahn 
c. der Verwaltung der Friedrichsrodaer= und 
d. „ „ „Ruhlaer-* Eisenbahn. 
  
1))Die Verfügung vom 18. 9. 1877 — Nr. 881/8. M. O. D. 3 — wird hierdurch modifizirt.
	        
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