Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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Nr. 186. 
Beurlaubung zum Zweck der Vorbildung für den Wegebau Aufsichtsdienst. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß in Erweiterung des §. 39, 2 des Geld-Verpflegungs- 
Reglements für das Preußische Heer im Frieden zum Zwecke der Vorbildung für den Wegebau-Aufsichtsdienst 
eine Beurlaubung mit sämmtlichen Gebührnissen auch über die Dauer von 90 Tagen — 3 Monaten — 
hinaus stattfinden darf. 
Schloß Babelsberg, den 11. Augnst 1881. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Z Berlin, den 24. August 1881. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß die 
Beurlaubung seitens der kommandirenden Generale und der denselben in dieser Hinsicht gleichgestellten Offi= 
ziere zu erfolgen hat. 
Kriegs-Ministerium 
No. 431. 8. 81. A. 2. v. Kameke. 
Nr. 187. 
Verlegung der Arbeiter-Abtheilung von Stettin nach Magdeburg, sowie Auflösung der Festungsgefängnisse 
in Magdeburg und Wittenberg. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Arbeiter-Abtheilung von Stettin nach Magde- 
burg verlegt wicd und übertrage dem Kriegs-Ministerium die weitere Ausführung. 
Schloß Babelsberg, den 16. August 1881. 
  
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 23. August 1881. 
Vorsteheude Allerhöchste Kabinets-Ordre wird mit dem Bemerken sr Kenntniß gebracht, daß die 
Verlegung der Arbeiter-Abtheilung von Stettin nach Magdeburg zum 1. Oktober d. J. stattzufinden hat. 
Hinsichtlich der Einstellung von Mannschaften in die Abtheilung und der Zutheilung des Aufssichts- 
personals an dieselbe treten keine Aenderungen ein. 
Gleichzeitig bestimmt das Kriegs-Ministerium, daß zum 1. Oktober d. J. die Festungsgefängnisse in 
Magdeburg und Wittenberg aufzulösen und die in denselben befindlichen Gefangenen in das Festungsgefängniß 
in Spandau überzuführen sind. 
Betreffs der Ueberführung der Arbeitssoldaten und der Gefangenen hat die Inspektion der militärischen 
Strafanstalten das Erforderliche zu veranlassen. 
Die verfügbar werdenden Dienstsiegel und Dienststempel, sowie die bei den genannten Gefängnissen 
—s Exemplare des Armee-Verordnungs-Blattes sind an die Central-Abtheilung des Kriegs-Ministeriums 
einzusenden. 
1 Die Registraturen, sowie sämmtliche Geld- und sonstigen Bestände der Gefängnisse in Magdeburg 
und Wittenberg — auseschließlich der Utensilien in den Unterkunftsräumen — gehen an das Gefängniß in 
Spandau über. 
Vom 1. Oktober d. J. ab hat die Ueberweisung der zu Festungsgefängnißstrafe verurtheilten Mann- 
schaften an die einzelnen Festungsgefängnisse nach der Uebersicht Anlage A zu erfolgen. 
* Für die Vertheilung des ussichtepersonals sind die Anlagen B und C maßgebend. Die erforderlichen 
BVersetzun en hat die Inspektion der militärischen Strafanstalten, bezw. im Einvernehmen der betheiligten 
— Generol- Kommandos, anzuordnen. 
— Kriegs-Ministerium. 
No. 521. 8. A. 2. v. Kameke. 
  
 
	        
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