Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

Unter II 6 ist slatt 
„Brigade-Kommandeure der Fuß--Artillerie in ihrer Eigenschaft als Provinzial- Instanzen des 
  
Kriegs-Ministeriums“ 
zu setzen 
„Artillerie-Depot-Inspekteure". 
Kriegs-Ministerium. 
No. 58. 8. 81. Art. 1. v. Kameke. 
Nr. 190. 
Ergänzung der Vorschrift für die Verwaltung der Artillerie-Depots. 
Berlin, den 12. August 1881. 
Der §. 230 der vorbezeichneten Vorschrift erhält am Schluß folgenden Zusatz: 
„Ist ein außergewöhnlicher, größerer Verlust an Handnasßen bezw. die Unbrauchbarkeit von dergleichen 
bei den Truppen eingetreten, so Übersendet das General-Kommando von der, den Ersatz bezweckenden Anweisung 
Adschrift an das Kreege-Meinisterium (Allgemeines-Kriegs-Departement), unbeschadet der Berücksichtigung des 
  
Falles in der Jahres-lebersicht.“ 
Kriegs-Ministerium. 
No. 545. 5. 81. Art. 1. v. Kameke. 
Nr. 191. 
Einmalige Beihülfe für Unteroffiziere betreffend. 
Berlin, den 26. August 1881. 
Im Anschluß an den Erlaß vom 1. Mai 1878 Nr. 7. 5. 78. A. 1. (Armee-Verordnungs-Blatt S. 111/112) 
wird bemerkt, daß auch denjenigen Unteroffizieren, welche nach zwölfjähriger aktiver Dienstzeit mit dem Anspruch 
auf den bedingten Civilversorgungsschein ausscheiden, die einmalige Beihülfe von 165 & zu gewähren ist. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 81. 6. 81. M. O. D. 3. 
  
Nr. 192. 
Beförderung von Militär-Roßarzt-Aspiranten zum Unteroffizier. 
Berlin, den 24. August 1881. 
Da es dem Dienstbetriebe auf der Militär-Roßarzt-Schule nicht entspricht, wenn Mannschaften mit dem 
Unteroffizierrange als Eleven in dieselbe eintreten, so dürfen für die Zukunft Roßarzt-Aspiranten, welche auf 
Grund des §. 10 der Veterinär-Instruktion vom 15. Januar 1874 für den Besuch der genannten Schule ange- 
meldet werden sollen, oder angemeldet worden sind, nicht mehr zu Unteroffizieren befördert werden. 
  
Kriegs-Ministerium. 
No. 611. 7. 81. A. 2. v. Kameke. 
Nr. 193. 
Besetzung der Gerichtsschreibergehülfen- und Gerichtsvollzieherstellen mit Militäranwärtern. 
Berlin, den 28. Juli 1881. 
Zur Behebung von Zweifeln wird darauf aufmerksam gemacht, daß durch die unterm 7. Juni d. J. 
— Nr. 112/5. A. 2. — mitgetheilte Bestimmung des Iustiz-Ministeriums vom 30. April 1881 über die 
Besetzung der Gerichtsschreibergehülfen= und Gerichtsoollzieherstellen mit Militäranwärtern, welche sich noch 
im aktiven Militärdienst befinden, die hierbei in Betracht kommenden, für das Ressort der Militärverwaltung
	        
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