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Nr. 204.
Käuflicher Bezug der „Instruktion u ter, —mi- und Behandlung des aptirten
" Berlin, den 3. September 1881.
Die vorstehend erwähnte Instruktion ist von der R. v. Decker'schen Verlags-Buchhandlung hierselbst — Nieder-
wallstraße 22 — für 0,45 M käuflich zu beziehen.
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement.
J. V J.
No. 839. 8. 81. Art. 1. Ziegler. Strasser.
Nr. 205.
Ronuteuvorschrift in den Regquifitionsscheinen.
Berlin, den 4. September 1881.
Nach einer hierher gelangten Mittheilung ist es in letzterer Zeit vielfach vorgekommen, daß Militär-Trans-
porte auf Requisitionsschein über andere längere Routen befördert worden sind, als auf den Requisitions-
scheinen vorgeschrieben waren. Hierdurch sind höhere Fahrgeldbeträge entstanden, deren Zahlung seitens der
betreffenden Truppentheile 2c. verweigert worden ist, während die betheiligten Bahnverwaltungen die vollen,
für die wirklich benutzten Bahnstrecken auf sie entfallenden Antheile beansprucht haben.
Um diesem Uebelstande zu begegnen, ist es dringend erforderlich, daß die Requisitionsscheine in den
einzelnen Abschnitten sowohl für im Transporte als für einzeln beförderte Mannschaften unter Berücksichtigung
der Verfügung vom 17. November 1869 — Armee-Verordnungs-Blatt S. 202 — mit vollständig ausreichender
Routenvorschrift versehen werden. Soweit als möglich sind hierbei diejenigen Uebergangspunkte, an welchen
zur Sicherung der kürzesten Tour ein Aus= und Umsteigen nothwendig wird, zur Beachtung für die Mann-
schaften in den betreffenden Abschnitten der Requisitionsscheine besonders zu markiren.
Die Fahrgelder gelangen demnächst lediglich für die auf den Regquisitionsscheinen vorgeschriebenen
Routen zur Berechnung und Anweisung.
Kriegs-Ministerium; Militär--OekonomieDepartement.
J. V.
v. Hartrott. Wimmel.
No. 687.8. 81. M. O. D. 3.
Nr. 206.
Gewährung von Marschgebührnissen bei Einbernfungen und Entlassungen.
Berlin, den 6. September 1881.
In Nachstehendem wird der wesentliche Inbet der Verfügung vom 15. Juni 1880 — Nr. 210/6 M. O. D. 3—
und der dazu ergangenen erläuternden Bestimmungen — stofflich gruppirt mit weiteren Ergänzungen ?)
zusammengestellt.
I. Einberufung in das Landwehr-Bataillons-Stabsquartier.
1) Die vom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier in Transporten oder einzeln weiter zu sendenden
Mannschaften sind dahin so weit als thunlich erst zum Tage der Weitersendung zu beordern.
2) Wird zur Sicherung ihres pünktlichen Eintreffens beim Truppentheil oder an einem andern Sammel-
punkt die Einberufung schon zum Tage vor der Weitersendung erforderlich, so ist die Abfindung im
Stabsquartier, der Tageszeit des gewöhnlichen bezw. als Kiässis zu erachtenden Eintreffens ent-
sprechend, auf Abendkost mit Nachtquartier zu beschränken. Daneben wird der Betrag von 12½ Pf.
als Löhnungsrest nicht gewährt.
*) Die weiteren Ergänzungen sind mit Sternchen angedeutet.