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17) Den sogleich festangenommenen Kapitulanten, welche keinem Truppentheile mehr angehören, ist
3. justange arschgebühr mit dem Eisenbahn-Requisitionsschein von dem annehmenden Truppen-
theil zuzustellen.
Geshgt die Aaefortige feste Annahme und Einstellung eines solchen Kapitulanten infolge seiner
persönlichen Meldung, so wird ihm neben der Tagesmarschgebühr an Stelle des Requisitionsscheins
die Geldvergütung für diesen gewährt.
Treten gleich Rogtangenomm#ene Kapitulanten von einem Truppentheile zum andern direkt über,
so werden sie mit Marschgebührnissen und dem Requisitionsschein auf Ersuchen des annehmenden von
dem abgebenden Truppentheile abgefunden, welcher diese Marschgebührnisse dann auch selbst liquidirt.
2) Die unter Wi angenommenen Kapitulanten erhalten vom neuen Truppentheil die vor-
erwähnten Gebührnisse — Kait des Requisitionsscheins die Geldvergütung —, sebald die Kapitulation
eine feste geworden ist. Kommt eine feste Kapitulation nicht zu Stande, so hat der Betreffende
weder für den Kin- noch für den Rückmarsch bezw. die Reise zu einem andern Truppentheile auf
Marschgebührnisse und den Regquisitionsschein Anspruch.
3) Als Vorbedingung für die Abfindung unter 1 und 2 ist von denjenigen Kapitulanten, welche bei
ihrer Annahme keinem Truppentheile mehr angehörten, der Nachweis zu verlangen, daß sie nach dem
Garnisonorte des neuen Truppentheils nicht bereits von dem Truppentheile, bei welchem sie zuletzt
in Dienst gestanden, mit Marschgebührnissen versehen worden sind. Ist letzteres dennoch geschehen,
so liegt ein Anspruch auf Marschgebührnisse 2c. nur vor, wenn sowohl infolge der Abfindung bei
der Entlassung die erste Reise als auch auf Grund der letzten Kapitulation bezw. — bei persönlicher
Meldung und sofortiger Annahme — in unmittelbarem Zusammenhange mit dieser die neue Reise
zur Garnison des neuen tntns wirklich ausgeführt worden ist.
4) Soweit bei Gewährung der Mar Geabrisse an Kapitulanten nach Erlaß der Verfügung vom
15. Juni v. Is. noch nach früheren Bestimmungen verfahren worden ist, ist diesseits nichts dagegen
zu erinnern, wenn es ausnahmsweise dabei bewendet.
VIII. Marschgebührnisse für Ersatz-Reservisten 1. Klasse
siehe Armee-Verordnungs-Blatt 1881 Seite 137.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Kühne.
No. 755/8. 81. M. 0. D. 3. -