Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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c. Obliegenheiten des Inspekteurs nach Maßgabe des Militär-Strafvollstreckungs-Reglements. 
Dem Inspekteur liegt an Stelle des Gouverneurs 2c. bezw. des kommandirenden Generals ob: 
1) die allgemeine und besondere Beaufsichtigung der Festungs-Gefängnisse (88. 5. 76,0); 
2) die Weitergabe der hierzu geeigneten Begnadigungs-Gesuche der Militär.Gefangenen an das General- 
Auditoriat (§. 8,2) durch die Vermittelung desjenigen Gerichts, welches das Erkenntniß gefällt und welches 
unter Beifügung der Untersuchungsakten # zugleich über das Gesuch zu äußern hat; 
3) die Weitergabe der von den Vorständen der Festungs-Gefängnisse vorgelegten Anträge auf vorläufige 
Entlassung von Militär-Gefangenen an das General-Auditoriat in denjenigen Fällen, in denen diese Anträge 
der Berüccksichtigung werth erscheinen, sowie die im Falle der Genehmigung gebotenen Benachrichtigungen (§. 45); 
4) die Kontrole über die Vollstreckung der Einzelhaft; die Verhängung der Einzelhaft über die Dauer 
von sechs Monaten hinaus (88. 117,3 118); 
5) die Beantragung von Ablösungen des nichtständigen Aufsichtspersonals (§. 78); 
6) die Abstellung etwaiger Mißbräuche, welche sich aus den über Entweichung eines Militär-Gefangenen 
verhandelten, dem Inspekteur vorzulegenden Akten ergeben (F. 44); 
7) die Versetzungen von Militär-Gefangenen von einem Festungs- Gefängniß in ein anderes nebst 
der vorgeschriebenen Benachrichtigung (§. 39). Solche Varsegungen sind auf das Nothwendigste zu beschränken. 
Etwa erforderliche Begleitmannschaften werden beim Gouverneur 2c. beantragt; 
8) die Vorlage der Anträge: v « 
a. auf Entlaffung von Militär-Gefangenen wegen schweren körperlichen oder geistigen Leidens (§. 46)7), 
b. auf Ueberweisung von Militär-Gefangenen an die Civilstrafanstalten wegen Untanglichkeit zur dereinstigen 
Fortsetzung des Militärdienstes E. 47), 
c. anf eberweisung solcher Militär-Gefangenen an die Cidvilstrafanstalten, die das 42. Lebensjahr über- 
ritten haben, 
d. auf #en geoben. von Militär-Gefangenen (§. 10) 
bei denjenigen General-Kemmandos, deren Befehlsbereich die Betreffenden vor ihrer Einstellung angehört haben. 
Die im Falle der Genehmigung der Anträge erforderlichen Benachrichtigungen fallen dem Inspekteur zu. 
B. Abänderungen und Ergänzungen des Wilitär- Strafvollstreckungs-Reglements infolge 
insetzung des Inspekteurs der militärischen Strafanstalten. 
I. Festtelung der Heleungsfähigkeit der Fesunzo-Gefinzife. 
1) Für jedes Festungs-Gefängniß wird die Höchstzahl der in dasselbe aufzunehmenden Militär-Gefangenen 
auf Vorschlag des Inspekteurs durch das Allgemeine Kriegs-Departement festgeßegt (§. 35). Eine Ueberschreitung 
der festgesetzten Belegungsfähigkeit ist nur in dringenden Fällen und auch dann nur vorübergehend zulässig. 
II. Neberweisung ber Verurtheilten. 
2) Die Ueberweisung der Verurtheilten an die Festungs-Gefängnisse findet nach Maßgabe eines beson- 
deren, vom Allgemeinen Kriegs-Departement erlassenen Vertheilungsplanes statt. 
3) Sind Aenderungen des Vertheilungsplanes erforderlich, so beantragt dieselben der Inspekteur beim 
Allgemeinen Kriegs-Departement. 
4) Die Ueberweisung Verurtheilter erfolgt unmittelbar an das Festungs-Gefängniß auf Grund einer 
von dem zuständigen Befehlshaber erlassenen Annahme-Ordre bezw. Regquisitirn. 
Dem Fekungs- efängniß sind hierbei die im §. 36, Anmerkung, näher bezeichneten Schriftstücke mit- 
zutheilen (§§. 36 und 37)**). 
5) Werden Verurtheilte zum vorläufigen Strafantritt vor der Bestätigung des Erkenntnisses dem Festungs- 
Gefängniß Überwiesen, so geht das Erkenntniß, sobald dasselbe bestätigt worden ist, an den Gouverneur 2c., 
um die Publikation zu veranlassen. 
III. Gutiafung von Militär-Gesanzenen nach verbüßter Strase. 
Die Ueberweisungen, Benachrichtigungen bezw. Mittheilungen bei der Entlassung von Militär- 
Gefangenen nach verbüßter Strafe bewirkt der Vorstand (§. 48). 
*) Eine Prüfung der militärärztlichen Atteste in formeller Hinsicht liegt dem Inspekteur nicht ob " 
enthalt sl Im Nationale des Verurtheilten muß eine genaue Angabe über die noch abzuleistende aktive Dienstpflicht 
enthalten sein.
	        
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