Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

— 224 — 
IV. Heachrichtigung des Juspekteurs bei Hestrafanz von Milikär-Gefanzenen mit Juchthans oeder Eutserunun aus dem Keere. 
1) Hat ein Militär-Gefangener Zuchthausstrafe verwirkt oder wird ein solcher mit Entfernung aus dem 
Heere bestraft und deshalb an die bürgerlichen Behörden zur Strafvollstreckung überwiesen (8. 4), so ist durch 
den Befehlshaber, welchem die Veranlassung der Strafvollstreckung obliegt (§. 180 Militär-Strafgerichts- 
Ordnung), dem Inspekteur hiervon Kenntniß zu geben. " 
2) Die Requisitionen wegen Vollstreckung einer militärgerichtlich erkannten Zuchthausstrafe oder einer 
Gefängnißstrafe, neben welcher auf Entfernung aus dem Heere erkannt ist, sind seitens der General--Kommandos 
unmittelbar an die bürgerlichen Behörden zu erlassen. 
V. A#gabe von Militär-Gesanzenen an die Givilstrafanstalten. 
3) Die Abgabe von Militär-Gefangenen an die Ciodvilstrafanstalten gemäß der §§. 4 und 47,2, sowie 
A. III. c. 8e der gegenwärtigen Dienstvorschrift erfolgt durch die Vorstände der Festungs-Gefängnisse unter 
Beifügung der Persenal. Aktene 
Etwa erforderliche Begleitmannschaften werden bei dem Gouverneur 2c. seitens der Vorstände beantragt. 
VI. Marezeln bei Eutweicung von Militär-Gesanzeuen. 
Bei der Entweichung eines Militär-Gefangenen aus einem Festungs-Gefängniß (§F. 41) hat der Vor- 
stand sofort dem Gouverneur 2c. Meldung zu erstatten, welch letzterer die geeigneten Maßregeln zur Wieder- 
ergreifung anordnet. Unaufschiebbare Anordnungen zur Wiederergreifung trifft der Vorstand in seinem Dienst- 
bereich selbstständig und meldet darüber dem Gouverneur 2c. Die im §. 41/ gedachten Benachrichtigungen 2c. 
fallen dem Vorstande zu. 
VII. Aufhebuns der Aufsichts-#ommissionen. 
1) Die Aufsichts-Kommissionen (§§. 80—82) treten außer Wirksamkeit. 
2) Seitens des Gouverneurs 2c. ist ein Stabsoffizier der Garnison zu bestimmen und dem Inspekteur 
namhaft zu machen, der nach der näheren Anweisung des letzteren monatlich einmal den Dienst des Gefäng- 
nisses eingehend prüft und letzteres auch Über diese Grenzen hinaus zu beaufsichtigen hat, wenn eine solche 
Beaufsichtigung nach der Ansicht des Inspekteurs unerläßlich ist. 
Disziplinarbefugnisse stehen dem Inspekteur einem solchen Stabsoffizier gegenüber nicht zu, ebenso 
hat der Stabsoffizier keine derartigen Befugnisse in Betreff des Gefängnisses. 
Bei der Bestimmung des Stabsoffiziers ist auf die Anciennetät des Vorstandes Rücksicht zu nehmen. 
VIII. Pertretung des Vorstandes und der demselben beigegebenen Gfüsiere. 
1) Erkrankt der Vorstand eines Festungs-Gefängnisses, wird derselbe beurlaubt, abkommandirt rc., so 
kommandirt, wenn außer dem Vorstande kein Offizier bei dem Festungs-Gefängniß vorhanden ist, der Gou- 
vernenr 2c. auf die Meldung des Festungs-Gefängnisses oder, im Falle die Stelle des Vorstandes erledigt 
sein sollte, auf den Antrag des Inspekteurs einen geeigneten Offizier der Garnison zur Stellvertretung. 
Dieser Offizier, welcher dem Inspekteur namhaft zu machen ist, hat auf Grund des §. 6,1 der Dis- 
ziplinar-Strafordnung dieselbe Disziplinar-Strafgewalt, wie der Vorstand des Festungs-Gefängnisses. 
2) In dringenderen Fällen kann der Inspekteur auch die Vertretung der bei dem Festungs-Gefängniß 
neben dem Vorstande vorhandenen Offiziere durch Offiziere der Garnison beim Gouverneur 2c. beantragen. 
IX. Tufsichtspersonal der Fesunge-Gefängzife. 
1) Das Aufsichts-Personal besteht aus den ständigen und den vorübergehend kommandirten Unter- 
offizieren. Die Kommandirung der Letzteren (§. 77,2) erfolgt nach dem vom Allgemeinen Kriegs-Departement 
aufzustellenden Vertheilungeplan. , 
2) Zur Ausführung von Ordonnanzdiensten und zur Unterstützung des Aufsichtspersonals in den dazu 
geeigneten Fällen sind zu jedem Festungs-Gefängniß einige Gefreite aus den Truppentheilen desjenigen 
Armee-Korps zu kommandiren, in dessen Bereich sich das Festungs-Gefängniß befindet. — Hiervon ausgenommen 
ist das Festungs-Oesängniß in Spandau, zu welchem die Gefreiten je zur Hälfte vom Garde-Korps und vom 
3. Armee-Korps zu kommandiren sind. 
3) Die Kommandirung der Gefreiten erfolgt auf die Dauer von sechs Wochen. Der Inspekteur stellt 
die Zahl der für jedes Festungs-Gefängniß erforderlichen Gefreiten fest und zeigt den Bedarf dem betreffenden 
General-Kommando behufs der Kommandirung an. 
4) Wenn Umstände die Kommandirung einzelner Gefreiten auf eine längere Zeit als sechs Wochen 
erfordern, sind von dem Inspekteur entsprechende Anträge an das zuständige General-Kommando zu richten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.