Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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5) Betreffs der gedachten Anstalten kommen daher in Beziehung auf die Verwaltung die Vorschriften des 
Militär-Strafvollstreckungs-Reglements vom 2. Juli 1873 nebst den dazu ergangenen Erlassen zur Anwendung. 
XII. Musteruns. 
'4)) Mit den regelmäßigen Besichtigungen ist in zweijährigem Turnus die Musterung (§8. 145—147) 
zu verbinden. Die Musterungs-Kommission besteht aus: 
a. dem 2 · 
b. dem auf Antrag des Inspekteurs seitens der Intendantur abzuerdnenden Intendantur-Beamten. 
2) Der Bericht über das Mustetungs-Geschäft ist unter sinngemäßer Anwendung der bezüglichen Vor- 
schriften der Instruktion für das Geschäft der Musterungen bei den Truppen im Frieden aufzunehmen und 
durch den Inspekteur demnächst dem Allgemeinen Kriegs-Departement vorzulegen. 
3) Die Genehmigung zur Ueberschlagung von Bekleidungsstücken (§. 134 letzter Absatz) wird auf Grund 
der bei der Musterung zu Selenden Anträge vom Inspekteur ertheilt. 
4) Hat der Ersparnißfonds, nach Erfüllung des demselben obliegenden Zwecks (§. 137 letzter Absatz) 
noch Mittel verfügbar, so sind von der Musterungs-Kommission geeignete Vorschläge zur Verwendung des 
Bestandes in den Musterungsbericht mit aufzunehmen. 
5) Remunerations-Anträge für die Feldwebel und Aufsichts-Unteroffiziere bei besonders guter Dienst- 
leistung derselben sind hierbei zulässig. . 
6) Die Rendanten der Festungs-Gefängnisse und die Zahlmeister derjeuigen Truppentheile, welchen die 
Festungs-Gefängnisse in ökonomischer Beziehung attachirt sind, können aus dem Ersparnißfonds, nach Be- 
streitung der aus demselben sonst zu leistenden Kusgaben, mit Genehmigung des Allgemeinen Kriegs-Depar- 
tements Remunerationen erhalten, und zwar: 
bis zu 90 .K. jährlich bei einer Durchschnittsstärke bis einschließlich 100 Mann, 
bis zu 120 „K. desgleichen von 100 bis einschließlich 200 Mann, 
bis zu 150 .K. desgleichen von 200 bis einschließlich 300 Mann, 
bis zu 200 „K. bei einer größeren Durchschnittsstärke. · 
In denjenigen Jahren, in welchen keine Musterung abgehalten wird, sind etwaige Remunerations- 
Autrige. unter BeifüÜgung eines Fondsabschlusses, vom Inspekteur dem Allgemeinen Kriegs-Departement 
vorzulegen. 
C. FNessortverhältnisse der Festungs-Gefängnisse und Arbeiter-Abtheilungen beieintretender 
obilmachung. 
IZn einer vom Feinde bedrohten Festung gehen die Befugnisse des Inspekteurs über die Festungs- 
Gefängnisse und die Arbeiter-Abtheilungen auf den Gouverneur 2c. über, ebenso, wenn bei eintretender Mobil- 
machung die Inspektion der militärischen Strafanstalten aufgelöst wird. 
Berlin, den 31. August 1881. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Berlin, den 7. September 1881. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets- Ordre nebst Dienstvorschrift für den Inspekteur der militärischen 
Strafanstalten wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung: 
No. 41. 9. A. 2. v. Hartrott. 
Nr. 210. 
Dienstvorschrift für die Arbeiter-Abtheilungen. 
Berlin, den 13. September 1881. 
Miteesst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 31. August d. Is. ist unter Aufhebung des Regulativs, betreffend 
die Abbester Abtheilungen, eine Dienstvorschrift für diese Abtheilungen genehmigt worden, welche am 1. Oktober 
d. Is. in Kraft tritt. 
 
	        
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