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Die zum Dienstgebrauch erforderlichen Exemplare der Dienstvorschrift werden demnächst zur Ver-
theilung gelangen und den Königlichen General-Kommandos 2c. mittelst Packetadresse zugehen.
in Kolonne 88 des Druckvorschriften -Etats ist die Bezeichnung entsprechend zu ändern pt der etats.
mäßige Bedarf richtet sich nach den Einheitssätzen des den Königlichen General-Kommandos zugehenden
Vertheilungs-Planes.
Kriegs 2 Ministerium.
V
No. 214/9. A. 2. v. Hartrott.
Nr. 211.
Reglement für die Prüfung der nicht im Stations-, Expeditions= oder Büreaudienst beschäftigten
mittleren und niederen Staats.- isenbahubeamten. ft beschäftig
Berlin, den 10. September 1881.
Nachstehender Erlaß des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten vom 26. Juni 1880, betreffend das Reglement
für die Prüfung der nicht im Stations-, Expeditions= oder Büreaudienst beschäftigten mittleren und niederen
Staats-Eisenbahnbeamten, wird mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß in dem Reglement die bisher
eingetretenen Veränderungen berücksichtigt sind.
Kriegs-Ministerium.
J. V.
No. 67/9. A. 2. v. Hartrott.
Berlin, den 26. Juni 1880.
Das nachstehende, mit Berücksichtigung der am 1. Juli 1878 in Kraft getretenen Bestimmungen des
Bundesraths über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern umgearbeitete Reglement,
betreffend die Prüfung der nicht im Stations-, Expeditions= oder Büreaudienst beschäftigten mittleren und
niederen Staats-Eisenbahnbeamten, tritt fortan in die Stelle des Prüfungs-Reglements vom 22. Juli 1877.
Reglement,
betreffend
die Prüfung der nicht im Stations-, Expeditions= oder Büreaudienst beschäftigten mittleren
und niederen Staats-Eisenbahnbeamten.
8. 1.
Vor ihrer Anstellung in einer der nachbenannten Stellen haben die Staats-Eisenbahnbeamten ihre
Qualifikation für die betreffende Stelle durch Ablegung einer Fachprüfung darzuthun, nachdem sie eine be-
stimmte Probe-, Ausbildungs- und Vorbereitungszeit durchgemacht haben.
8. 2.
Als geringste Probe-, Ausbildungs- und Vorbereitungszeit wird festgelegt für das Examen:
1) als Nachtwächter eine dreimonatliche Beschäftigung im Bahnhofs- bezw. Werkstätten-Nachtwächterdienste;
2) als Bahn= oder Brückenwärter bezw. Weichensteller entweder eine viermonatliche Beschäftigung bei
der Instandhaltung resp. Erneuerung des Oberbaues und eine zweimonatliche im Bahnbewachungs-
und Signaldienste, bezw. (der Weichensteller) im Weichenstellerdienste, auf einer im Betriebe be-
findlichen Bahn, oder eine neunmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahnnenbau, sofern der Dienst-
anfänger hierbei mit sämmtlichen zur Herstellung des Oberbaues und der Weichen erforderlichen
Arbeiten sich vertraut gemacht hat, auch während dieser Zeit zwei Monate bei dem für Arbeits-
und sanfnt Züge eingerichteten Bahnbewachungs= und Signal-, bezw. Weichenstellerdienst thätig
gewesen ist;
2a) als altestellen Vorsteher (telegraphirende, expedirende Weichensteller und Bahnwärter) neben der
für Bahnwärter bezw. Weichensteller erforderlichen Ausbildungszeit eine mindestens dreimonatliche
Beschäftigung im Stationsdienste;