Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Fünfzehnter Jahrgang (15)

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3) als Bremser eine halbjährige Beschäftigung theils im Bremser- und Rangirdienst, theils in einer 
Wagen-Reparatur-Werkstätte; die Daner der Beschäftigung in den einzelnen Dienstzweigen muß 
mindestens vier Wochen betragen; « 
4) als Schaffner eine sechemonatlche, Probezeit im Schaffnerdienste einschließlich der zeitweisen, Beschäftigung 
im Bremserdienste und in einer Wagen-Reparatur-Werkstätte; 
5) als Packmeister eine sechemenatliche Beschäftigung im Packmeisterdienst nach Ablegung der Schaffner- 
prüfung und eine dreimonatliche Beschäftigung im Güterbodendienst; 
6) 116 Sführe eine halbjährige Beschäftigung im Zugführerdienst nach Ablegung der Prüfung zum 
ackmeister; 
7) als Rangirmeister eine zweijährige Beschäftigung im Rangirdienst, sowie eine sechsmonatliche Be- 
schäftigung im Bremserdienst und in einer Wagen-Reparatur-Werkstätte; 
8) als Portier eine sechsmonatliche Beschäftigung im Stations= bezw. im Werkstatts-Portierdienst; 
9) als Telegraphist eine neunmonatliche Beschäftigung im Telegraphendienst; 
10) als Lade-(Boden--, Wiege-) Meister eine einjährige Beschäftigung im Güterbodendienst; 
11) als Dampfkesselheizer (Maschinenwärter) eine sechsmonatliche Beschäftigung als Hilfsheizer, davon 
mindestens drei Monate an stationären Dampfkesseln; 
12) als Lokomotivheizer eine einjährige Beschäftigung in einer Eisenbahn-Lokomotiv-Reparatur-Werkstatt 
nach Ausbildung im Schlosserhandwerk und eine dreimonatliche rurschäsgung im Lokomotivheizerdienst; 
13) 9n9 Lolemnotkflhr eine einjährige Beschäftigung im Lokomotivheizerdienst nach Ablegung der 
eizerprüfung; 
14) als Wagenmeister eine einjährige Beschäftigung als ausgebildeter Schlossergeselle in einer Eisen bahn- 
Wagen-Werkstätte; 
15) als Werkmeister 
a. für Lokomotiv-Werkstätten: eine einjährige Beschäftigung im Lokomotivführerdienst nach Ablegung 
der Führerprüfung und eine einjährige Beschäftigung als Vormann in einer Eisenbahn-Lokomotiv= 
erkstatt; 
b. für Wagen-Reparatur-Werkstätten: eine einjährige Beschäftigung nach Ausbildung im Schmiede-, 
Schlosser= oder Schreinerhandwerk — je nach dem Handwerk, welchem der Werkmeister haupt- 
sächlich vorstehen soll — und eine zweijährige Beschäftigung als Vormann in einer Eisenbahn- 
wagen-Reparaturwerkstätte; 
16) als Magazinaufseher eine halbjährige Beschäftigung in einem Materialienmagazin; 
17) gls Materialienverwalter eine einjährige Veschäfligen in der Werkstätten- bezw. Betriebsmaterialien- 
zerwaltung; 
18) als Kanglie eine halbjährige Beschäftigung als Kanzleidiätar; 
19) als Telegraphenaufseher eine einjährige Beschäftigung im Eisenbahntelegraphen-Unterhaltungsbienst, 
nach Ausbildung in einer mechanischen Werkstätte; 
20) als Bahnmeister eine einjährige Beschäftigung beim Bahnbau oder bei der Bahnunterhaltung und 
eine sechsmonatliche Beschäftigung im Büreau eines Eisenbahnbauinspektors bezw. Eisenbahnbaumeisters 
oder im bautechnischen Büreau des Betriebsamtes. 
8. 3. 
Die durch die Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 
I. Für die Stelle eines Bahnhofs-Nachtwächters: 
1) Kenntniß der Getenstände des Volksunterrichts, insbesondere deutsch Lesen und Schreiben, ersteres 
auch in goteinischen uchstaben, und Rechnen in den vier Spezies mit ganzen benannten Zahlen. 
2) Kenntni 
a. der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten der Barridren und deren Be- 
dienung, sowie der für das Passiren der Wegeübergänge bestehenden Vorschriften; 
b. des Zweckes und der Bedienung der optischen Telegraphen und der Handhabung der elektro- 
magnetischen Läutewerke, sowie der Bestimmungen über Beaufsichtigung und Unterhaltung der 
Telegraphenleitungen; 
Zc. des telegraphischen Rufzeichens der betreffenden Station; Z 
d. des BahupalizezNeglemenk und der Signalordnung, insoweit dieselben den Dienstkreis eines 
Nachtwächters betreffen;
	        
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