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e. der Behandlung gefundener Gegenstände;
f. der Feuerlöschordnung;
g. der Instruktion für die Bahnhofs-Nachtwächter.
II. Für die Stelle eines Werkstätten-Nachtwächters:
3 dee gleichen Schulkenntnisse, welche von einem Bahnhofs-Nachtwächter erfordert werden.
) Kenntni
a. der Dienstordnung der Werkstättenarbeiter;
b. der Instruktion für die Werkstättenportiers;
e. der Feuerlöschordnung.
III. Für die Stelle eines Bahnwärters:
1) Kenntniß der Gegenstände des Volksunterrichtes, insbesondere deutsch Lesen und Schreiben, ersteres
2 auch in steinischen Buchstaben, und Rechnen in den vier Spezies mit ganzen benannten Zahlen.
) Kenntni
a. der bei der Unterhaltung der Bahn, insbesondere beim Verlegen und bei der Unterhaltung des
Oberbaues vorkommenden Arbeiten, sowie der dazu erforderlichen Materialien, Werkzeuge und
Geräthe, nach Beschaffenheit und Verwendung;
b. der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten der Barrieèren und deren Be-
dienung, sowie der für das Passiren der Wegeübergänge bestehenden Vorschriften;
c. der eliften über Benutzung von Draisinen, Bahnmeister= und sonstigen Arbeitswagen auf
en Geleisen;
d. des Zweckes und der Bedienung der optischen Telegraphen und der Handhabung der elektro-
magnetischen Läutewerke, sowie Ammlicher Bahnausrüstungsgegenstände und der Bestimmungen
über Beaufsichtigung und Unterhaltung der Telegraphenleitungen;
e. des Bahnpolizei-Reglements, insoweit es den Dienstkreis eines Bahnwärters betrifft;
f. der Signalordnung und der für die Ausführung derselben auf der betreffenden Bahn erlassenen
nsctionen, insbesondere auch der Anweisung zur Hülfeleistung bei Lebensgefahr und plötzlichen
nfällen;
g. der Behandlung zekundener Gegenstände;
h. der Instruktion für die Bahn= und Brückenwärter und Weichensteller.
IV. Für die Stelle eines Weichenstellers:
1) die für die Stelle eines Bahnwärters erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie Kenntniß der
den Dienstkreis eines Weichenstellers betreffenden Bestimmungen des Bahmpolizei Reglememts.
2) Befähigung zur Aufnahme und Abgabe einfacher Dienstdepeschen.
3) Kenntuiß
a. der verschiedenen, bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten von Weichen hinsichtlich ihrer
Kenstenkuon, ihres Zwecks und ihrer Bedienung, sowie der mit denselben verbundenen Signal-
vorrichtungen;
. der auf den Stationen befindlichen optischen Telegraphen (Perronmast, Abschluß-Scheiben rc.);
. der Konstruktion, des Zwecks und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebebühnen, Centesimal-
waagen und Wasserkrahne;
d. der Instruktion über den Rangirdienst;
e. Kenntniß des jeweiligen Fahrplans und der Fahrordnung an dem von dem Kandidaten wahr-
genommenen Posten.
IVa. Für die Stelle eines Haltestellen -Vorstehers (telegraphirenden, expedireuden
Weichenstellers und Bahnwärtersj:
1) die für die Stelle eines Weichenstellers erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten;
2) Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Instruktion über die Behandlung der Apparate und
Leitungen, sowie über den dienstlichen Gebrauch derselben;
3) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu erstatten;
4) Kenntniß der für die Verwaltung einer Paltestell in Betracht kommenden Bestimmungen aus dem
Betriebs -Reglement, den Vorschriften für den Billet-, Gepäck= und Güter-Expeditionsdienst, dem
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