— 230 —
Bahnpolizei-Reglement und der Signalordnung, sowie aus den in Beziehung auf den Stations.,
Fahr-- und äußeren Betriebsdienst der betreffenden Bahn erlassenen Reglements, Instruktiencn und
allgemeinen Vorschriften;
5) Kenntniß der Instruktion für den Dienst der Haltestellen.
V. Für die Stelle eines Brensers:
1) die gleichen Schulkenntnisse, die ein Bahnwärter besitzen soll;
2) Befähigung zur Aufnahme und Abgebe einfacher Dienstdepeschen;
3) Kenntniß der Bestimmungen des Bahnpolizei = Reglements, soweit dieselben den Dienstkreis eines
Bremsers betreffen, der Signalordnung nebst der für die betreffende Bahn erlassenen Ausführungs-
instruktion und der Vorschriften über den Rangirdienst:
4) Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von Wagen und ihrer einzelnen
Theile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, Schmier= und Thürverschluß-, sowie der Heiz- und
Beleuchtungsvorrichtungen, der Konstruktion und Behandlungsweise derselben;
5) Kenntniß der Instruktionen für Bremser, Schaffner, Weicherzteller und Bahnwärter;
6) Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen sowie der fremden Wagen.
VI. Für die Stelle eines Schaffners:
1) die für die Stelle eines Bremsers erforderlichen Kenntnisse;
2) Fähigkeit, über einen den Dienstkreis eines Schaffners betreffenden Vorgang eine schriftliche Anzeige
in angemessener Form zu erstatten;
3) Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal- und Durchgangsverkehr der be-
treffenren Bahn erforderlich ist;
4) Kenntniß der reglementarischen Vorschriften über die Beförderung von Personen, der Bestimmungen
über den Transport von Truppen und Heeresmaterial und der Bestimmungen des Bahnpolizei= und
Betriebs-Reglements, soweit dieselben auf den Dienstkreis eines Schaffners sich beziehen;
5) Kenntniß der verschiedenen Arten von Personenbillets und ihrer Bedeutung, ferner der Bestimmungen
über freie Fahrten, über die Taxen für Beschädigungen von Personenwagen und über gefundene
Sachen, des jeweiligen Fahrplans der eigenen Bahn und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, der
Bestimmungen über das Verhalten bei Unglücksfällen, auch Fertigkeit im Gebrauch der Hülfssignal-
und Rettungsapparate;
6) Uebung im Telegraphiren;
7) Kenntniß der Instruktionen für Schaffner, Packmeister, Zugführer, Lokomotivführer und der für den
Fahrdienst erlassenen Vorschriften.
VII. Für die Stelle eines Packmeisters:
1) die für die Stelle eines Schaffners erforderlichen Kenntnisse;
2) Fähigkeit, über einen den Dienstkreis eines Packmeisters betreffenden Vorgang eine schriftliche Anzeige
in angemessener Form zu machen;
3) Rechnen mit Brüchen, einschließlich der Dezimalbrüche;
4) Kenntniß der auf den Dienst des Packmeisters bezüglichen Bestimmungen, der Instruktionen für die
Billet-, Gepäck= und Güterexpeditionen und für die Lademeister;
5) Kenntniß der Bestimmungen des Bahnpolizei= und Betriebs-Reglements, soweit dieselben den Dienst-
kreis des Packmeisters und Zugführers betreffen;
6) Kenntniß der Bestimmungen über Beförderung von Dienstgut, Dienstkorrespondenz und dienstlichen
Geld= und Werthsendungen sowie über Beförderung von Vost ut;
7) Kenntniß der Vorschriften über Benutzung eigener und fremder Wagen und loser Wagenbestandtheile,
Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen und fremden Wagen;
8) Kenntniß der Bestimmungen des Regulativs über die zollamtliche Behandlung des Güter= und
Effektentransports auf den Eisenbahnen, soweit diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Transport-
mittel, den amtlichen Verschluß und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen; v
9) Kenntniß der in den direkten Verkehren der betreffenden Bo in Bezug auf den Packmeisterdienst
erlassenen Vorschriften.
VIII. Für die Stelle eines Zugführers:
1) die für die Stelle eines Packmeisters erforderlichen Kenntnisse;