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2) Kenntniß und Fertigkeit im Gebrauch der zur Ausführung des Eisenbahndienstes vorhandenen
elektrischen und Block-Apparate, Kenntniß der Behandlung und Reinigung dieser Apparate, sowie
ihrer Regulirung, der Zusammensetzung und Unterhaltung der Elemente und des Verfahrens bei
eintretenden Telegraphenstörungen;
3) Kenntniß des Bahnpolizei-Reglements, soweit es sich auf den Dienstkreis eines Telegraphisten bezieht,
der Signalordnung und der betreffenden Ausführungsinstruktion, sowie aller Instruktionen für
Telegraphen-Beamte und der darin enthaltenen Bestimmungen über das Abläuten und Anmelden
der Frege über die Abgabe und Annahme der verschiedenen Arten der Dienst= und Staatsdepeschen
und über das Stellen der Uhren, Kenntniß des jeweiligen Fahrplans und der Fahrordnung der
Station, auf welcher der Kandidat beschäftigt ist;
4) Kenntniß des Bahn-Telegraphennetzes und der Anschlüsse desselben an die Linien der Reichs-Telegraphen=
verwaltung und der Nachbarbahnen;
5) Kenntniß der Telegraphenordnung für das deutsche Reich, des Reglements über Benutzung der Ei-
senbahntelegraphen für den Privatdepeschenverkehr, der Bestimmungen üÜüber die Tarifirung und Ab-
rechnung der Depeschengebühren.
XIII. Für die Stelle eines Lade- (Boden-) Meisters:
1) Fähigkeit, über einen den Dienstkreis eines Lade-(Boden-, Wiege-) Meisters betreffenden Vorgang
eine schriftliche Anzeige in angemessenei Form zu machen;
2) Rechnen in den vier Spezies, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen;
3) Kenntniß der Instruktionen für die Billet-, Gepäck= und Güter-Expeditionen, insoweit dieselben
über die Annahme und Verladung resp. die Entladung und Verabfolgung des Reisegepäcks und
** Vorschriften enthalten, Kenntniß der Instruktionen für Lade- (Boden-, Wiege-) und
ackmeister;
4) Kenntniß der Bestimmungen des Betriebs= und des Bahnpolizei-Reglements, sowie der für die Lokal-
und Verbandstarife erlassenen reglementarischen und tarifarischen Vorschriften, insoweit die Annahme,
Verladung und Instradirung bezw. die Entladung und Verabfolgung des Reisegepäckes und der
Güter in Betracht kommt;
5) Kenntniß der Vorschriften über die Benutzung eigener und fremder Wagen und ihrer Theile, ins-
besenerr der Wagendecken, Ladungsutensilien u. s. f. und Kenntniß der Eigenthumsmerkmale
derselben;
6) Kenntniß der auf die Beschaffenheit der Transportmittel, den amtlichen Verschluß und die Behandlung
der Begleitpapiere bezüglichen Bestimmungen des Regulativs über die zollamtliche Behandlung des
Güter= und Effektentransportes auf den Eisenbahnen;
7) Eisenbahngeographie, insoweit deren Kenntniß für den Lokal= und für die Verbandsverkehre der be-
treffenden Bahn erforderlich ist;
XIV. Für die Stelle eines Dampfkesselheizers (Maschinenwärters):
1) Fähigkeit, deutsch zu lesen und zu schreiben, ersteres auch in lateinischen Buchstaben;
2) Rechnen in den vier Spezies mit ganzen benannten Zahlen;
3) allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen, beim Maschinenbau zu verwendenden Metalle
und Hölzer;
4) spezielle Kenntniß des Dampfkessels und seiner einzelnen Theile, Armatur= und Zubehärstücke;
5) allgemeine Kenntniß der einfachen physikalischen Gesetze, vorzugsweise über den Wasserdampf und
seine Wirkungen;
6) Kenntniß der Maßregeln zur Verhütung von Kesselexplosionen;
7) Kenntniß der Instruktion für Dampflesßlhezer
8) Behandlung des Dampfkessels im angeheizten und im kalten Zustande.
XV. Für die Stelle eines Lokomotivheizers:
1) Fähigkeit, deutsch zu lesen und zu schreiben, ersteres auch in lateinischen Buchstaben;
2) Rechnen in den vier Spezies mit ganzen benannten Zahlen;
3) E Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen, beim Maschinenbau zu verwendenden Metalle
und Hölzer;