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4) Kenntniß der Instruktion für Heizer, der Signalordnung, nebst spezieller Ausführungsinstruktion und
der auf den Dienst der Lokomcellofhbrer bezüglichen Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements.
Außerdem hat der Heizer sich einer praktischen Prüfung zu unterziehen und hierbei insbesondere dar-
zuthun, daß er im Stande ist, sowohl einen Zug zum Stillstand zu bringen, als auch selbstständig bis zur
nächsten Station zu fahren.
XVI. Für die Stelle eines Lokomotivführers:
1) Die für die Stelle eines Lokomotivheizers erforderlichen Kenntnisse; Z
2) Fähigkeit, über einen den Dienstkreis eines Lokomotivführers betreffenden Vorgang eine schriftliche
Anzeige in angemessener Form machen;
3) Rechnen mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen;
4) spezielle Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile;
5) allgemeine Kenntniß der einfachen physikalischen Gesetze, vorzugsweise über den Wasserdampf und
dessen Wirkungen;
6) Kenntniß der Lokomotivheizmaterialien und der Haupteigenschaften derselben;
7) Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande;
8) Kenntniß der Instruktion für Lokomotivführer;
9) der Signalordnung nebst Ausführungsinstruktion;
10) des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, der Vorschriften über den Rangirdienst, der Dienst-
instruktionen der Stationsvorsteher, Weichensteller, Zugführer, Bahnwärter und Bremser, soweit die-
selben den Dienstkreis des Lokomotivführers betreffen;
11) Kenntniß der zu befahrenden Bahnstrecken, der Leistungsfähigkeit der Lokomotiven, der Bremsapparate
und der Wasserstations-Einrichtungen.
Außerdem haben die Kandidaten ihre praktische Befähigung durch Probefahrten, unter Aufsicht eines
Maschineninspektors bezw. Maschinenmeisters und eines Eisenbahnde. und Betriebsinspektors, darzuthun.
XVII. Für die Stelle eines Wagenmeisters:
1) Fähigkeit, über einen den Dienstkreis eines Wagenmeisters betreffenden Vorgang in angemessener
Form eine schriftliche Anzeige zu machen; Z
2) ürchner in den vier Spezies, auch mit Dezimalbrüchen; Kenntniß des metrischen Maß= und Gewichts-
stems;
3) Kenntniß der Vorschriften über die Benutzung eigener und fremder Wagen und loser Wagenbestand-
theile, sowie der Eigenthumsmerkmale der eigenen und fremden Wagen;
4) Kenntniß der Instruktionen für Wagenmeister, ferner für die Stationsvorsteher, Lokomotivführer,
Zugführer, Schaffner und Bremser und derjenigen über den Rangirdienst, soweit der Wagenmeister-
dienst durch dieselben berührt wird; .
5) Kenntniß der Bestimmungen über Beleuchtun und Heizung, Reinigung und Signalisirung der Züge,
über Schmieren und Putzen der Wagen, wowie der Taxen für Beschädigung an Personen= und
6)
7)
8)
der Vorschriften über die Reinigung und Desinsizirung der Wagen;
der über die Versendung von e ütern bestehenden Bestimmungen;
von der Konstruktion der einzelnen Wagentheile, besonders der Untergestelle und der Achs-
büchfen, sowie von der Art und Weise der Ausführung von Reparaturen an denselben und von den
bezüglich der Wagen mit warm gelaufenen Achsen zu treffenden Maßnahmen.
XVIII. Für die Stelle eines Werkmeisters:
I. Allgemeine Anforderungen.
1) Fähigkeit, ein den Dienstkreis eines Werkmeisters betreffendes Thema schriftlich in angemessener Form
bearbeiten zu können;
2) Rechnen in den vier Spezies auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Regeldetri, auch Kenntniß
des metrischen Maß= und Gewichtssystems;
3) Berechnung geradliniger ebener Figuren, des Kreises und einfacher Körper; Z
4) Verständniß einfacher Maschinenzeichnungen und Fähigkeit, einfache Konstruktionstheile zu skizziren;
5) Kenntniß der einfachen Dampf= und Werkzeugmaschinen und der auf der Bahn vorkommenden mecha-
nischen Anlagen, wie: Krahne, Wasserstationen, Drehscheiben ꝛc.;