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6) Kunde der gewöhnlich zur Verwendung gelangenden Materialien und deren Verarbeitung, ferner der
Lokomotivheizmaterialien und deren Haupteigenschaften, sowie der Konstruktion und Unterhaltung der
Betriebsmittel;
7) Kenntniß der Vorschriften über Behandlung und Aufbewahrung der Geräthe und den Empfang der
Materialien, sowie der Werkstätten= Buch= und Rechnungsführung, soweit dieselben seinen Dienst-
kreis betreffen;
8) der Arbeiterordnung, sowie der erlassenen feuerpolizeilichen Vorschriften;
9) Kenntniß des Bahnpolizei-Reglements und der obligatorischen Vorschriften für den Verein Deutscher
Eisenbahn-Verwaltungen, soweit dieselben auf die Konstruktion und Unterhaltung der Eisenbahnfahr-
zeuge Bezug haben.
« « II. Spezielle Anforderungen.
1) Bei Werkmeistern für Lokomotiv-Reparaturwerkstätten:
a. Kenntniß der gewöhnlich vorkommenden Reparaturen und deren Behandlung;
b. Kenntniß des Montirens von Lokomotiven und
e. der Bestimmungen über Kesselprüfungen;
2) bei Werkmeistern für Wagen-Reparaturwerkstätten, Drehereien und Schmieden:
a. Kenntniß der Wagengattungen, ihrer Einrichtung und Konstruktion;
b. zenaue Kenntniß derjenigen Arbeiten und ihrer handwerksmäßigen korrekten Ausführung, welche
ei den Reparaturen von Wagen in Betracht kommen, namentlich der Schlosser-, Schmiede-, Stell-
macher., Tischler-, Sattler-, Tapezier-, Gürtler, und Lackirerarbeiten;
c. alle vom Wagenmeister (Abschnitt XVII) erforderten Dienstkenntnisse.
XIX. Für die Stelle eines Magazin--Aufsehers:
1) Fähigkeit, schriftliche Agzei en über einen die Magazinaussicht betreffenden Gegenstand richtig zu er-
statten, auch schriftliche Anfragen in verständlicher Weise schriftlich z beantworten;
2) Rechnen in den vier Spezies, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, auch Kenntniß des metri-
schen Maß= und Gewichtssystems;
3) Verständniß der Flächenberechnnng ebener Figuren, sowie der Inhaltsberechnung der von ebenen
lächen begrenzten Körper;
4) Kenntniß der in den Materialienmagazinen zur Verwendung kommenden Materialien, bezw. der in
den Werkstätten zur Verwendung gelangenden Werkzeuge;
5) Lemims der Instruktion Über die Verwaltung der Werkstätten- bezw. Betriebs= und Bahnmaterialien
6) Kenntniß der über die Versendung von Dienstgütern gegebenen Bestimmungen.
XX. Für die Stelle eines Materialienverwalters II. Klasse:
1) Befähigung, ein aus dem Geschäftsbereich der Materialien-Verwaltung entnommenes Thema in
korrekter Form zu bearbeiten, Kenntniß der Geographie Deutschlands und der angrenzenden Länder;
2) Rechnen in den vier Spezies, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Regeldetri, Kenntniß des
metrischen Maß= und Gewichtssystems;
3) Flichenberechnung ebener geradliniger Figuren, des Kreises, der Kreis-Ab= und Ausschnitte, der
Oberfläche des Cylinders, des Kegels und der Kugel;
4) Inhaltsberechnung ebenflächiger Körper, des Cylinders, des Kegels und der Kugel;
5) Kenntniß der in den Werkstätten zur Verwendung gelangenden Materialien, der Werkzeuge und
Vorrathsstücke, der gebräuchlichen Verwendung derselben, sowie deren zweckmäßigsten Aufbewahrung
bezw. Kenntniß sämmtlicher in den Betriebs= oder Bahnmaterialien -Depots zur Aufbewahrung
kommenden Materialien und Inventarienstücke;
6) Kenntniß der Instruktionen über die Verwaltung und Verrechnung der Werkstätten= bezw. Betriebs-
(auch Kleidungs-) und Bahnmaterialien; .
7) Kenntniß des Werkstätten-Rechnungswesens, soweit dasselbe auf die Verrechnung der Materialien
Bezug hat, auch des Rechnungswesens in der Staatseisenbahn-Verwaltung im Allgemeinen;
8) Kenntniß der über die Versendung von Dienstgütern gegebenen Bestimmungen;
9) Kenntniß der wichtigsten Vorschrißen über die Benutzung eigener und fremder Wagen.
XXI. Für die Stelle eines Materialienverwalters I. Klasse:
Die unter XX. für die Stelle eines Materialienverwalters II. Klasse vorgesehenen Kenntnisse und
Fertigkeiten, vorausgesetzt, daß solche durch eine „gut“ bestandene Prüfung nachgewiesen sind. Materialien-