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verwalter II. Klasse, welche in der Prüfung für diese Stelle nur das Prädikat „genügend“ erhallen haben
oder vor Einführung des Aegenwürtigen Reglements zu Materialienverwaltern II. Klasse befördert sind,
müssen sich, wenn sie zu Materialienverwaltern I. Klasse befördert zu werden wünschen, einer nochmaligen
Prüfung unterwersen und das Prädikat „gut“ erlangen.
XXII. Für die Stelle eines Kanzlisten:
1) Gefällige Handschrift, sowohl in deutscher als lateinischer Schrift;
2) Fähigkeit, orthographisch und geläufig zu schreiben, genaue Kenntniß der Regeln über die Inter-
punktion, Fertigkeit im Lesen minder deutlicher Handschriften;
3) Rechnen in den vier Spczies, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, allgemeine Kenntniß der
bewows hie Deutschlands und der angrenzenden Länder, namentlich der Lage der wichtigeren Ver-
ehrsorte;
4) Kenntniß der für den Kanzleidienst erlassenen Instruktion; Z
5) Fähigkeit, den Inhalt einer Verfügung kurz, eschhuen und verständlich niederzuschreiben, Akten-
vermerke und Retentpiecen aus Verfügungen nach Inhalt und Form richtig anzufertigen;
6) Kenntniß von der Eintheilung der Registratur im Allgemeinen und der Zeichen der einzelnen Re-
gitatur Atheilungen insbesondere; Fähigkeit, Akten zu lesen und die in denselben befindlichen, nach
tummern und Daten bezeichneten Schriftstücke, Verfügungen 2c. sicher herauszufinden und Abschriften,
sowie Auszüge aus denselben den gegebenen schriftlichen Verfügungen gemäß anzufertigen; Kenntniß
der innerhalb der Büreaus am meisten gebräuchlichen Formularc; .
7) generelle Kenntniß der Organisation der Verwaltung und der einzelnen Ressorts derselben, genaue
Kenntniß des Amtssitzes jeder Dienststelle, Kenntniß der Adressen derjenigen fremden Eisenbahn-
Verwaltungen, mit welchen die Eisenbahn-Verwaltung zu korrespondiren pflegt; »
8) Kenntniß der Bestimmungen über die Dienstkorrespondenz und der auf die Beförderung der Briefe
und Packete bezüglichen postalischen Vorschriften.
XXIII. Für die Stelle eines Telegraphen-Aufsehers:
1) Fähigkeit, ein gegebenes, den Dienstkreis eines Telegraphen = Aufsehers betreffendes Thema in an-
emessene Form schriftlich darzustellen;
2) Rechnen in den vier Spezies, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Regeldetri;
3) Kenntniß der Organisation und der inneren Ressortverhältnisse der Eisenbahn-Verwaltung;
4) die unter XII. 2 bis 5 für einen Telegraphisten vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten;
5) Kenntniß der Elemente der Physik und Chemie, insbesondere derjenigen Theile der Elektrizitätslehre
und der Mechanik, welche in der praktischen Telegraphie zur Anwendung kommen;
6) vollständige Kenntniß der Konstruktionsprinzipien der zur Verwendung kommenden Apparate (als
Zeiger -, Schreib-, Block-Apparate, Läutewerke, Induktoren, Uhren u. s. f.); Kenntniß der inneren
elektrischen Verbindung der Apparate und der Art und Weise ihrer Einschaltungen in die Tele-
raphenleitungen, Kenntniß der Konstruktion und Wirkung der galvanischen Elemente, sowie der
Brt ihrer Verwendung in den Telegraphenleitungen;
7) Kenntniß aller beim Bau und bei der Unterhaltung der Telegraphenleitungen erforderlichen Ar-
beiten und Materialien und der Vorschriften über ihre Verrechnung und Inventarisirung;
8) Kenntniß der Verträge und Vereinbarungen mit der Reichs-Telegraphen-Verwaltung und mit den
Verwaltungen der Nachbarbahnen in Bezug auf den Telegraphenoberbau und den Telegraphendienst,
der Bestimmungen über die Verwaltung der Materialien und Inventarien;
9 *W der Dienstobliegenheiteu der einzelnen Beamtenkategorien bei Ausübung des Telegraphen=
dienstes;
10) Kenntniß der Instruktion für Telegraphen-= Aufseher, des Bahnpolizei-Reglements und der Signal-
ordnung.
XXIV. Für die Stelle eines Bahnmeisters:
1) Allgemeine Vorbildung, insbesondere orthographische und geläufige Schrift, und die Fähigkeit, einen
Gegenstand aus dem Dienstkreise des Bahnmeisters in angemessener Form schriftlich darzustellen;
2) Rechnen in den vier Spezies, auch mit gewöhnlichen und Dezimalbrüchen, Regeldetri, Berechnung
gerradliniger ebener Figuren, sowie des Kreises und seiner Theile;
3) Berechnung der beim Bau vorkommenden regulären Körper, Gewölbe und Gewölbeflächen, Inhalt-
bestimmung ebenflächiger Körper, des Cylinders, Kegels und der Kugel, sowie der Oberfläche der-
selben lohne Beweisführung);