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Ueber den Ausfall der Prüfung und die Frist, binnen welcher eine nichtgelungene rüfung wieverhol
werden kann, entscheidet nach Berathung mit dem Mitgliede der Vorsitzende der Prüfungs-Kommission.
War die Kommission durch ein zweites Mitglied (S. 6) verstärkt, so entscheidet Stimmenmehrheit.
Ueber den Ausfall des praktischen Theils der Prüfung, wenn derselbe von einem einzelnen Prüfungskommissar
abgehalten ist, entscheidet jedoch dieser allein, mittelst #onriftlichen Votums.
Ueber den Gang des mündlichen und bezw. auch des praktischen Theiles der Prüfungen und über
die gefaßten Beschlüsse werden kurze Registraturen von den Prüfungs-Kommissionen aufgenommen. Am
Schlusse des mündlichen Theiles der Prüfungen wird der Ausfall derselben und thunlichst auch das Resultat
der übrigen Theile den Kandidaten eröffnet. "
* Die aufgenommenen Registraturen werden bezw. unter Beifügung der schriftlichen Arbeiten an
diejenige Instanz, welche den Kandidaten vorgeladen hat, eingesandt und hier zu den Personalakten genommen.
Wo solches wegen Mitbetheiligung mehrerer Kandidaten nicht angängig, werden beglaubigte Vermerke über den
Ausfall der Fasungen zu den Personalakten genommen.
Dieselbe Instanz benachrichtigt auch den Kandidaten über den Ausfall derjenigen Theile der Prüfung,
deren Resultat ihm noch nicht eröffnet sein möchte, und ertheilt auf besonderen Antrag ein stempelpflichtiges
Zeugniß über die Ablegung der betreffenden Prüfung nach dem nachstehenden Formular:
„cDem (Charge, Vor= und Zuname, Domizil), welcher seit dem ...
im Staats-Eisenbahndienst beschäftigt ist, wird hiermit bescheinigt, daß er am
nach Maßgabe des Prüfungsreglements vom 26. Juni 1880 die Prüfung zum
mit dem (Gesammt-) Prädikate .... .bestandenhat.
Datum, Firma der Behörde.“
F. 9.
Die Ablegung der für eine Stelle vorgeschriebenen Prüfung ist nur eine der Vorbedingungen für die
Verleihung derselben, gewährt aber für sich allein noch keinen Anspruch auf dieselbe. Die Entscheidung hierüber
erfolgt vielmehr von Amtswegen unter Berücksichtigung der Dienstführung, der praktischen Bewährung, des
Dienstalters des Beamten und der übrigen nothwendigen Voraussetzungen.
K. 10.
Die Prüfungen erfolgen unentgeltlich, auch die Stellvertretungskosten werden von der Verwaltung
etragen. Für die Zu= und Rückreise zu bezw. von den Prüfungen erhalten die Kandidaten freie Fahrt.
jäten und Reisekosten werden nicht gewährt.
. 11.
Dem Minister der öffentlichen Arbeiten bleibt vorbehalten, auf den Antrag der dem Kandidaten
vorgesetzten Behörde in einzelnen Fällen, insbesondere wenn Beamte aus anderen Staatsdienstzweigen, aus
dem Reichs- oder Privat-Eisenbahndienst übertreten wollen oder übergetreten sind, von der Ablegung der
Prüfungen oder den im F. 2 vorgeschriebenen Bedingungen für die Zulassung zu denselben zu entbinden.
Die Zeit, während deren ein Kandidat bereits im anderweiten Staatsdienst oder im Reichs= oder
Privat-Eisenbahndienst beschäftigt gewesen ist, kann von der zunächst vorgesetzten Behörde selbstständig auf die
im §. 2 vorgeschriebene Vorbereitungszeit ganz oder theilweise in Anrechnung gebracht werden.
S. 12.
Die am 1. Oktober 1877 bereits im Staats-Eisenbahndienst beschäftigt gewesenen Beamten, welche
noch nicht angestellt sind (§. 5a.), bleiben in Gemäßheit des §. 12 des Prüfungs-Reglements vom 22. Juli 1877,
an dessen Stelle fortan die gegenwärtigen Vorschriften treten, für die erste Anstellung in dem Dienstzweige,
in welchem sie beschäftigt worden sind, von der Ablegung der Prüfungen nach diesem Reglement befreit; es
finden vielmehr auf sie diejenigen Prüfungsvorschriften Anwendung, welche bei den einzelnen Eisenbahn-
Verwaltungen vor dem 1. Oktober 1877 etwa bestanden haben. "
esgleichen bleiben diejenigen Lokomotivheizer, welche die Prüfung zum Lokomotivführer nach den
vor Erlaß des Reglements vom 22. Juli 1877 bei den einzelnen Verwaltungen erlassenen desfallsigen Be-
stimmungen abgelegt, indessen eine etatsmäßige Lokomotivführerstelle noch nicht er
der Prüßang zum Lokomotivführer nach Maßgabe dieses Reglements befreit.
Bei allen Befreiungen von den Prüfungen nach diesem Reglement wird indessen vorausgesetzt, daß
vurch die bereits früher stattgehabten Prüfungen zugleich auch den vom Bundesrathe erlassenen Bestimmungen
über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern vom 12. Juni 1878 (E. V. Bl. 1878,
S. 209 ff.) Genüge geschehen ist.
angt haben, von der Ablegung