Nr. 212.
Berichtigung.
In der durch die Bekanntmachung vom 5. Juli d. J. (Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 261 ff.)
veröffentlichten neuen Fassung der Anlage D. des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands ist
in der Nr. XXXVI., die Beförderung von Collodiumwolle betreffend, im Absatz 1 statt des — auf einem
Schreibfehler beruhenden — Wortes
„Blechkisten“
zu setzen: „Holzkisten“, so daß der bezügliche Satz richtig lautet:
awelche in dauerhafte Holzkisten fest verpackt sind, 2c.“
Berlin, den 27. Juli 1881. «
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Bötticher.
Berlin, den 20. September 1881.
Vorstehende Berichtigung wird im Anschluß an die diesseitige Bekanntmachung vom 26. Juli d. J.
— Armee--Verordnnngs-Blatt Seite 187 bis 196 — hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
I
No. 585. 9. A. 1. v. Tilly.
Nr. 213.
Bescheinigung des Uebertritts übungspflichtiger Ersatz-Reservisten in die Kategorie der nichtübungs-
pflichtigen Ersatz-Reservisten I. Kaffe.
erlin, den 21. September 1881.
ür die durch den §. 18 A. 6. Absatz 3 der Landwehr-Ordnung angeordnete Bescheinigung der stattgefundenen
Ueberführung übungspflichtiger Ersatz-Reservisten in die Kategorie der nichtübungspflichtigen Ersatz-Reservisten
I. Klasse ist folgende Form maßgebend:
Seite 6. u. f. des Ersatz-Reserve-Passes I.
Kommando-Behörde, gusätze .
..... zu den Personal-Notizen.
welch Zusähe intrügt (Strafen, Uebungen und Einberufungen, Führung cc.)
Landwehr- 1. Ok. Aus der Kategorie der übungspflichtigen Ersatz-Reservisten gestrichen und in die
Bezirkss tober Kategorie der nichtübungspflichtigen Ersatz-Reservisten I. Klasse übergeführt.
Kommando 1881 Inhaber bleibt auch ferner den unter 2 bis 10, 16, 18 und 19 vorgedruckten Be-
N. N. stimmungen mit der Maßgabe unterworfen, daß er für den Fall der Kontrolentziehung
unter Verlängerung seiner Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve I. Klasse auch in den
nächsijüngeren Jahrgang versetzt werden kann. Dauert die Kontrol-Entziehung zwei
Jahre und darüber, so wird er entsprechend weiter zurückversetzt, jedoch niemals über
das vollendete 31. Lebensjahr hinaus.
In friedlichen Zeiten bedürfen die Ersatz-Reservisten I. Klasse keiner militärischen
Erlaubniß zur Auswanderung. Sie sind jedoch verpflichtet, von ihrer bevorstehenden
Auswanderung dem Bezirks-Feldwebel Anzeige zu machen. Wer dieser Verpflichtung
nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 —. oder mit Haft bestraft.
Inhaber tritt, wenn er sich nicht der Kontrole entzieht, am 1. Oktober 18.
zur Ersatz-Reserve II. Klasse über und hat sich im Laufe des genannten Monats
bei dem Bezirks-Feldwebel zu melden, um auf diesem Schein die Ueberführung zur
Ersatz-Reserve II. Klasse bescheinigen zu lassen. So lange diese Bescheinigung fehlt,
gehört Inhaber zur Ersatz-Reserve I. Klasse.
Die Ersatz-Reservisten II. Klasse unterliegen in Friedenszeiten keiner militäri-
schen Kontrole. Bei ausbrechendem Kriege können sie im Falle außerordentlichen Bedarfs
zur Ergänzung des Heeres verwandt werden.